Update: Zu diesem Beitrag gibt es ein Update, welches die Änderungen beim neuen Page-Design beleuchtet.
Nachdem Sie Ihre Facebook-Präsenz eingerichtet und ihr einen Namen gegeben haben, kommt mit dem Impressum eine weitere Herausforderung auf Sie zu. Die Probleme bei deren Umsetzung zeigen ganz deutlich, wie deutsches Recht das Onlinemarketing unnötig verkomplizieren kann.
In diesem Teil der Beitragsreihe werde ich Ihnen erklären, an welchen Stellen Sie auf die Impressumspflicht achten, und wie Sie diese umsetzen müssen.
Impressumspflicht für Facebook-Seiten
Die Frage, ob Facebook-Seiten ein Impressum benötigen, lässt sich mit einem kurzen „ja“ beantworten. Das haben mittlerweile mehrere Gerichte bestätigt (u. a. LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11 und OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13). Die Probleme eröffnen sich bei der Umsetzung der Impressumspflicht. Denn ein Impressum muss gem. § 5 TMG „einfach erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein.
Der Punkt „unmittelbar erreichbar“ bedeutet, dass das Impressum von der Facebook-Seite mit zwei Klicks erreicht werden muss (so die „Daumenregel“ des BGH Urteil v., 20.7.2006, Az. I ZR 228/03). Schwieriger ist es, die „einfache Erkennbarkeit“ des Impressums sicherzustellen. Leider sagten die o. g. Gerichte, dass ein Impressum im „Info“-Bereich einer Facebook-Seite nicht „einfach erkennbar“ ist. Wenn Sie jetzt vor lauter Unverständnis den Kopf schütteln, dann bin ich ganz bei Ihnen.
Da jedoch das Kopfschütteln nicht hilft, Facebook keine Impressumsrubrik anbietet und ein fehlendes Impressum von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann, müssen Sie versuchen die Impressumspflicht soweit wie möglich zu erfüllen. Dazu stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
- Alternative 1: Sie setzen einen Link auf das Impressum auf Ihrer Website in der sog. Info-Box (Seite bearbeiten →Seiteninfo aktualisieren→Kurze Beschreibung). Um Platz zu sparen, können Sie auch einen Linkverkürzer nutzen, falls Ihre Impressums-URL zu lang ist. Ich habe z. B. meine kürzere Domain (ilawit.de) verwendet
- Alternative 2: Falls Sie keine eigene Website mit einem Impressum haben, können Sie das Impressum in der Seitenbeschreibung eintragen (Seite bearbeiten →Seiteninfo aktualisieren→Ausführliche Beschreibung) und in der Info-Box mit dem Hinweis “Zum Impressum” darauf verweisen.
- Alternative 3: Sie verwenden eine Impressums-App. Denken Sie in diesem Fall jedoch daran, dass die App in der ersten App-Reihe sichtbar sein muss.
Damit wäre die Umsetzung einfach, wenn es nicht die Probleme der mobilen Darstellung gäbe.
Die mobile Darstellung
Alle drei der oben genannten Alternativen sind in den meisten Fällen nicht auf mobilen Geräten sichtbar. Jedoch entschied das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09), dass die Informationspflichten auch auf Mobilgeräten erfüllt werden müssen.
Hier macht Facebook einen Strich durch die Rechnung, da die Impressums-Apps in der Alternative 3 auf Mobilgeräten gar nicht sichtbar sind und die Alternativen 1 und 2 nur bei manchen Seitenkategorien funktionieren (z. B., wenn Sie als Kategorie „Marken & Produkte – Produkt & Dienstleistung“ oder „Sonstiges/ Gemeinschaft“ in Seite bearbeiten →Seiteninfo aktualisieren→Kategorie angegeben haben.)
Nach meiner Erfahrung ist die Wahrscheinlichkeit, eine Abmahnung jedoch zu vermeiden, zu 99 % gebannt, wenn Sie die drei obigen Alternativen wählen. Die fehlende mobile Darstellung ist ein Restrisiko, aber aufgrund der nicht ganz klaren Rechtslage ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies abgemahnt wird, eher gering.
Anders kann es aussehen, wenn Sie nicht beachten, dass die Impressumspflicht auch innerhalb der Applikationen Ihrer Facebook-Seite gilt.
Impressumspflicht für Facebook-Applikationen
Applikationen sind quasi Unterseiten, die Sie in Ihre Facebook-Seite einbinden können. Am bekanntesten sind wohl Gewinnspiel-Applikationen. Da Applikationen einzeln aufrufbar sind, sollten sie auch über ein Impressum (bzw. Link zu diesem) verfügen, wie es z. B. der Gebäckhersteller Lambertz macht (unten rechts):
Neben der Facebook-Seite, kann eine Impressumspflicht auch für das persönliche Facebook-Profil entstehen.
Impressumspflicht für persönliche Profile
Im zweiten Teil dieser Reihe habe ich bereits angedeutet, dass Sie kommerzielle Aktivitäten auf einer Facebook-Seite stattfinden lassen sollten. Wenn Sie dagegen Ihr persönliches Profil nutzen, um dort Angebote zu posten, für Ihr Unternehmen oder Ihre freiberufliche Tätigkeit zu werben, wird es zu einer geschäftlichen Präsenz. Und als solche müssen Sie in Ihrem Profil ein Impressum aufnehmen.
Ab welchem Werbeumfang Ihr Profil in eine geschäftliche Präsenz umschlägt, kann nur gemutmaßt werden, da es dazu keine Urteile gibt. M. E. ist das der Fall, wenn Sie in Ihrem Profil regelmäßig geschäftliche Beiträge verfassen und weniger „über“ Ihr Unternehmen/Freiberuf sprechen, wie Sie es z. B. unter Freunden täten, sondern aktiv „dafür“ werben. Man könnte auch daran denken, quantitative Maßstäbe anzulegen und zu sagen, dass die Grenze überschritten ist, wenn über 50 % der Postings geschäftlich sind. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag „Besonders bitter für Freiberufler: Impressum in der “Info”-Rubrik einer Facebook-Seite reicht nicht aus„.
In jedem Fall sollten Sie sich in Ihrem Profil mit Werbung zurückhalten. Ansonsten wird die Erfüllung der Impressumspflicht noch schwieriger, da Sie in Profilen keine Apps, sondern nur die „Info“-Rubrik nutzen können. Und die soll wie oben gesagt, nicht ausreichen. Ich habe daher das Impressum zur Sicherheit in meinem Chronik-Cover aufgenommen:
Wenn Sie, wie ich, kein Impressum bei Facebook eingeben, sondern auf das Impressum Ihrer Website verlinken, müssen Sie einen weiteren Punkt beachten.
Zwei Klick-Regel und Namensidentität
Es ist ausreichend, wenn Sie von Ihrer Facebook-Seite auf ein Impressum auf Ihrer Website verlinken. Dann muss es aber klar sein, dass der Link zum Impressum führt. Er muss also mit „Impressum: http://…“ eingeleitet werden oder ein „sprechender Link“ sein, wie „http://ILawit.de/impressum„.
Ferner muss die verantwortliche Person bzw. das Unternehmen im Impressum dem Namen Ihres Profils oder der Facebook-Seite entsprechen. D. h., wenn Ihre Facebook-Seite „Mayer Tuningparadies“ heißt, Sie aber auf das Impressum der „Mayer Automobile GmbH“ verlinken, wäre Ihr Impressum nicht ausreichend. In diesem Fall müssen Sie darin klären, dass das Impressum auch für die Facebook-Seite gilt.
Bei so vielen Pflichten fragen Sie sich bestimmt, ob es sich bei den ganzen Mühen nicht doch lohnen würde, „ein Auge zuzudrücken„.
Folgen bei Verstößen & Designupdates
Die Impressumspflicht beschränkt sich nicht auf geschäftliche Angebote, sondern auf solche „die in der Regel gegen Entgelt“ angeboten werden. Praktisch müssen Sie sich jedoch nur bei geschäftlichen Angeboten um deren Umsetzung Gedanken machen. Denn nur dann haben Sie Mitbewerber, die Sie abmahnen können.
Die Abmahnung selbst kann Kosten von ca. 800 Euro (inkl. Ihres Anwalts) auslösen. Viel Schlimmer ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Sie abgeben müssen. In dieser verpflichten Sie sich, in der Zukunft immer ein einwandfreies Impressum bei Facebook bereitzuhalten. D. h., Sie müssen bei jeder Designänderung von Facebook peinlichst aufpassen, dass Ihr Impressum auch sichtbar bleibt.
Ansonsten müssen Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 bis 5.000 Euro bezahlen. Deren Höhe hängt von der Formulierung der Unterlassungserklärung ab, die Sie daher nicht ohne anwaltliche Beratung unterschreiben sollten.
Fazit & Updatehinweise
Solange Facebook keine Impressumsrubrik bietet, ist es praktisch kaum möglich, die Impressumspflicht vollends zu erfüllen. Stattdessen müssen Sie auch ohne eine Unterlassungserklärung nach jedem Designupdate prüfen, ob Ihr Impressum sichtbar ist.
Über weitere Entwicklungen, die Impressumspflicht betreffend, halte ich Sie hier bei Allfacebook.de weiter auf dem Laufenden. Ebenso wie mit Updates auf meiner Facebook-Seite, über deren Besuch und Empfehlung ich mich sehr freuen würde. Mehr zur Impressumspflicht in Social Media erfahren Sie in meinem “Themenbereich Impressumspflicht“, u. a. mit Infos zu G+ oder Twitter.
Nächste Woche erfahren Sie dann, ob Sie eigene Datenschutzerklärungen, Disclaimer oder Netiquetten bei Facebook benötigen.
Weitere Themen dieser Serie:
- Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
- Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
- Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
- Das Impressum (KW 7 / 2014)
- Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
- Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
- Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
- Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
- Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
- Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
- Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
- Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
- Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
- Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
- Gewinnspiele und Wettbewerbe
- Verdecktes Guerilla-Marketing
- Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
- Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
- Datenschutz und Social-Media-Plugins
- Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines