Besonders bitter für Freiberufler: Impressum in der „Info“-Rubrik einer Facebook-Seite reicht nicht aus

Als das Landgericht Aschaffenburg 2011 entschied, dass ein Impressum im „Info“-Bereich einer Facebook-Seite nicht ausreichend ist, hielten das viele für eine abwegige Entscheidung. Auch ich gehörte dazu. Nunmehr hat sich leider mit dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auch ein höheres Gericht dieser Ansicht angeschlossen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13).

Lesen Sie weiter, warum das Urteil ganz besonders Freiberufler treffen wird und mit anderslautenden Entscheidungen vorerst nicht zu rechnen ist.

Wann ist ein Impressum leicht erkennbar?

Laut Gesetz muss ein Impressum  „leicht erkennbar“ sein. Dazu sagte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03):

Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe „Kontakt” und „Impressum”.

Als Maßstab für die leichte Erkennbarkeit legte der BGH „durchschnittlich informierte Nutzer des Internets“ zugrunde, dem Begriffe wie „Kontakt“ oder „Impressum“ bekannt seien.

Nun meinen die Richter des OLG Düsseldorf, dass diese Erkennbarkeit im Fall der „Info“-Rubrik nicht vorliegt. Jedoch treffen sie unglücklicherweise eine allgemeine Aussage auf Grundlage besonderer Umstände.

Im Info-Bereich war kein Impressum vorhanden

Die Besonderheit in dem entschiedenen Fall lag darin, dass sich auch in der Rubrik „Info“ kein Impressum befand. Dort war lediglich die Website des Fanpage-Betreibers hinterlegt, auf der erst ein Link zum „Impressum“ zu finden war. Und ein bloßer Link auf eine Website ist kein „leicht erkennbarer“ Hinweis auf ein Impressum.

Dass deswegen gleich die „Info“-Rubrik generell als nicht ausreichend bezeichnet ist, halte ich jedoch für übertrieben. Wenn jemand Informationen zum Anbieter sucht und sie nicht hinter „Info“ vermutet, ist er m.E. kein durchschnittlicher Nutzer mehr, sondern eher ein DAU.

Trotzdem ist das Urteil nun in der Welt und muss befolgt werden, wobei das bei Facebook-Seiten noch recht einfach geht.

Umsetzung der Impressumspflicht bei Facebook-Seiten

Wie Sie die Impressumspflicht bei Facebook-Seiten optimal gestalten können, können Sie in meiner Anleitung bei Allfacebook.de nachlesen: „Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – 2. Update nach Designänderungen„. Der beste Weg ist ein sichtbarer Impressumshinweis in der „Info-Box“ einer Facebook-Seite. Im Übrigen sollten Sie den Impressumslink auch innerhalb von Facebook-Apps einpflegen. Denn diese sind direkt aufrufbar und verfügen nicht einmal über eine „Info“-Rubrik.

Problematisch wird es bei persönlichen Profilen, die geschäftlich genutzt werden.

Umsetzung der Impressumspflicht bei persönlichen Profilen

Neben Facebook-Seiten müssen auch persönliche Facebookprofile, die zu geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, über ein Impressum verfügen. Das ist vor allem bei Freiberuflern der Fall, die dort z. B. für deren Leistungen werben oder auf geschäftliche Blogbeiträge verlinken (s. dazu auch RA Plutte).

Denn dadurch wird auch deren „privates“ Profil geschäftlich und bedarf daher eines Impressums. Jedoch gibt es innerhalb persönlicher Profile weder eine Info-Box noch sind dort Impressum-Apps möglich.

Auch, wenn es laut dem Urteil alleine nicht ausreichend ist, empfehle ich trotzdem einen so genannten „sprechenden Link“ zum Impressum unter „Kontakt“ in der „Info“-Rubrik aufzunehmen. D. h. der Link muss wie folgt lauten „http://beispielsdomain.de/impressum“. Zusätzlich rate ich dazu einen Impressumslink im Titelbild aufzunehmen.

Auch, wenn sie keine 100 %-ige Sicherheit bieten, dürften beide Methoden das Risiko zumindest erheblich mindern.

Fazit und Aussichten

Das Urteil mag unverständlich sein und Anlass zur Empörung geben. Diese wird Ihnen jedoch nicht helfen, wenn Sie wegen eines Impressumfehlers vor Gericht stehen. Da die Gerichte die Tendenz haben, sich aneinander zu orientieren, ist davon auszugehen, dass auch sie ein Impressum im „Info-Bereich“ für nicht ausreichend halten werden.

Wenn Sie nicht knapp 10.000 € einsetzen wollen, um ggf. eine andere Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof zu erstreiten, sollten Sie schon auf der Startseite Ihrer Facebook-Seite einen sichtbaren Impressumlink anbieten.

Besonders betroffen sind Freiberufler, die persönliche Profile zur Bewerbung Ihrer Leistungen anbieten. Ihnen ist entweder zu empfehlen, auf Facebook-Seiten auszuweichen, keine geschäftlichen Inhalte zu verfassen oder zu versuchen, der Impressumpflicht möglichst zu genügen und mit den verbleibenen Risiken zu leben.

Über weitere Entwicklungen, betreffend der Impressumspflicht, halte ich Sie hier bei Allfacebook weiter auf dem Laufenden. Ebenso wie mit Updates auf meiner Facebook-Seite, über deren Besuch und Empfehlung ich mich sehr freuen würde. Mehr zur Impressumspflicht in Social Media, erfahren Sie in meinem “Themenbereich Impressumspflicht“, u.a. mit Infos zu G+ oder Twitter.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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