Adieu freies Internet? – Gerichte verschärfen Haftung für Links, Sharing, Vorschaubilder und Embedding (FAQ)

Das World Wide Web, d.h. das Internet wie wir es kennen, basiert auf der Verlinkung von Websites. Daher wird schon immer heftig gestritten, wie weit die Haftung für Links greift. Da es keine expliziten Regelungen zu dieser Problematik gibt, liegt die Bestimmung der Reichweite der Linkhaftung in den Händen der Gerichte. Dass das nicht gut ist, zeigt die aktuelle Entwicklung.

Erst vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof die Linkhaftung radikal verschärft (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15). Das Gericht entschied, dass ein Linksetzer für einen nicht erkennbaren Urheberrechtsverstoß auf der verlinkten Webseite haftet. Nunmehr tritt das Landgericht Hamburg in seine Fußstapfen (LG HH, Beschluss v. 18.11.2016, Az.: 310 0 402/16) und lässt für künftige Entwicklungen schlimmes erahnen.

Wie absurd und gefährlich diese Entwicklung ist, erkläre ich in der nachfolgenden FAQ.

Worum ging es in den entschiedenen Fällen?

Sowohl der Europäische Gerichtshof, als auch das LG Hamburg haben beschlossen, dass Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, eine Haftung für Urheberrechtsverstöße auf verlinkten Webseiten begründen. Die Kenntnis des Rechtsverstoßes wird vermutet.

In dem Fall des EuGH ging es um die Setzung eines Links durch ein niederländisches Onlinemagazin auf eine australische Website, auf der Aufnahmen aus dem Playboy unerlaubterweise publiziert waren. In diesem Fall wurde das Onlinemagazin zuvor auf die Rechtsverstöße hingewiesen, löschte den Link, setzte ihn aber erneut. In dem Video erläutere ich den Fall genauer und äußere Befürchtungen, die leider einzutreten scheinen:

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Im Fall des LG Hamburg wies der Link auf eine Webseite hin, auf der ein Bild aus Wikipedia unter Verstoß gegen die Bedingungen einer Creative-Commons-Lizenz verwendet wurde. Ein Hinweis vorab erfolgte in diesem Fall nicht.

Wann liegen Urheberrechtsverstöße bei Linkhaftung vor?

Urheberrechtlich ging es in den Fällen um die Frage der öffentlichen Wiederhabe der Werke. D.h., ob ein Urheberrechtsverstoß vorlag, weil die das verlinkte Bild ohne den Willen des Urhebers ins Internet gelangt war. D.h. Man haftet nicht, wenn das Bild bereits an anderer Stelle für jedermann zugänglich erlaubterweise veröffentlicht wurde (s. dazu EuGH, 13.02.2014 – C-466/12 „Svensson u.a.“).

Das ist insoweit die gute Nachricht in der Sache. Denn viele Bilder gelangen mit dem Willen der Urheber ins Netz. Doch das wird man im Zweifel nachweisen müssen und zum anderen bleibt immer noch eine riesige Zahl von Bildern, z.B. aus Zeitschriften, Filmen, Comics, die ohne Willen der Urheber hochgeladen werden. Daher werden meiner Ansicht nach, Unsicherheit und Angst vor Linksetzung die Folge der Entscheidungen sein.

Im Fall des Landgerichts Hamburg gelangte zwar das eigentliche Bild mit Willen des Urhebers unter Nutzung einer Creative Commons Lizenz ins Internet. Allerdings wurde es dann grafisch bearbeitet, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Bearbeitung stattgefunden hat (das setzt die Lizenz zur Wirksamkeit voraus). Daher ist das bearbeitete Bild als ein neues Werk nicht mit Willen des Urhebers ins Internet gelangt.

Wann haftete man bisher für verlinkte Urheberrechtsverstöße?

Bisher ging man (vereinfacht gesagt) davon aus, dass ein Link auf einer Webseite mit Urheberrechtsverstößen erst bei Kenntnis oder eindeutiger Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes, einen Urheberrechtsverstoß begründet (d.h. man orientierte sich am Haftungsprivileg des § 10 TMG und der Störerhaftung). D.h. im Regelfall war es erforderlich, dass der Rechteinhaber den Link beanstandete und die Löschung verlangte. Ebenso waren Fälle umfasst, in denen Links auf z.B. illegale Downloads von Software, Kinofilme oder Musikstücken gesetzt wurden.

Wann haftet man lt. EuGH und LG Hamburg für verlinkte Urheberrechtsverstöße?

Die Gerichte wiederholten zunächst, dass es auf die Kenntnis des Rechtsverstoßes ankommt. Allerdings wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde.

Das bedeutet praktisch, dass alle Gewerbetreibenden und Freiberufler für Urheberrechtsverstöße auf den von ihnen verlinkten Seiten haften.

Wann werden Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt?

Das LG Hamburg betonte, dass es nicht notwendig ist, dass die maßgeblichen Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden müssen. Es ist ausreichend, wenn der Link mittelbar einer Gewinnerzielung dient. Bei einer derart weiten Betrachtung, würde bereits die Aufnahme von wenigen bezahlten Werbebannern in einem Blog eine solche Haftung begründen, oder die Teilnahme an einem Partnerprogramm von Youtube.

Wie kann man die Haftung vermeiden?

Man muss das Nötige unternehmen, um sich zu vergewissern, dass verwendete Inhalte auf der Website keinen Urheberrechtsverstoß darstellen. D.h. es entsteht eine Prüfungspflicht. Wie diese umgesetzt werden soll, haben die Gerichte nicht erklärt. Zu empfehlen ist, die Linkquelle anzuschreiben und um Bestätigung zu bitten, dass die Inhalte keinen Urheberrechtsverstoß darstellen. Bleibt eine Antwort aus, sollte man den Link nicht setzen. Es müsste dann wie folgt klingen:

„Ich würde gerne einen Link auf Ihre Website http://…./beispielsseite.html setzen. Bitte bestätigen Sie mir, dass alle auf der Webseite eingesetzten und urheberrechtlich geschützten Inhalte (Fotografien, Grafiken, Videos, Programmcode, etc.) rechtmäßig sind, d.h. mit Willen der Rechteinhaber verwendet werden. Das gilt auch für Inhalte aus fremden Quellen, die Sie eingebunden haben, wie z.B. YouTube-Videos.“.

Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich musste beim Schreiben dieser Anfrage fast lachen. Kein Mensch wird eine solche Auskunft, angesichts einer möglichen Mithaftung und der Gefahren unbewusster Urheberrechtsverstöße, abgeben. Unklar ist auch, ob man nur die konkret verlinkte Webseite oder die gesamte Website als übergeordnetes Onlineangebot prüfen muss.

Ich frage mich, ob die entscheidenden Richter jemals selbst Inhalte im Netz produziert, geschweige denn je einen Link gesetzt haben.

Wann haften Privatpersonen?

Für Privatpersonen ändert sich nichts, sie haften erst ab Kenntnis oder „Kennen-Müssen“ der Rechtsverstöße. Dennoch besteht m.E. die Gefahr, dass die Verschärfung der Haftung für Links im geschäftlichen Bereich auch die Maßstäbe für die Erkennbarkeit von Rechtsverstößen im privaten Bereich beeinflussen wird.

Wie sieht die Haftung bei gemischt privat-beruflicher Linksetzung aus?

Die heutige Zeit führt zu einer zunehmenden Vermengung des privaten und beruflichen Lebens. Der Grund liegt mitunter daran, dass berufliche Flexibilität und Selbstvermarktung zu Erfolgsvoraussetzungen gehören. Die Arbeitstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Arbeitszeit im Büro, sondern begleitet uns häufig permanent.

Häufig sind Grenzen nicht zu ziehen, z.B. wenn ein Beitrag im Berufsblog auf privatem Facebook-Profil geteilt wird, oder dort Gespräche mit Kunden stattfinden. Es gibt Ansichten, wonach schon derart geringe Vermengung das private Profil als geschäftlich „infiziert“.

D.h. dass z.B. Freiberufler, bei denen zwischen Beruf und privater Netznutzung oft kaum zu trennen ist, für jeden Link den sie setzen, haften.

Kann man die Haftung durch Disclaimer abwenden?

Disclaimer, d.h. Haftungsausschlüsse wie sie typischerweise im Impressum stehen (z.B. „wir haften nicht für die Links auf fremden Webseiten“) können die Haftung nicht abwenden. Das liegt daran, dass man eine gesetzlich begründete Haftung nicht einseitig ausschließen kann.

Es ist zwar vorstellbar, dass in geringfügigen Fällen die beeinträchtigende Wirkung durch Hinweise neben dem Link wie z.B. „Ich halte die aufgestellten Behauptungen für falsch und bin auch anderer Ansicht, als die Autorin“ mindern kann.

Bei Urheberrechten ist eine derartige Distanzierung nicht möglich, da die Urheberrechtsverletzung nicht geringer wird, wenn man z.B. „ich distanziere mich von möglichen Urheberrechtsverletzungen auf der verlinkten Website“ schreibt.

Derartige Link-Disclaimer finden sich häufig in Website-Impressen. Sofern verlinkte Webseiten tatsächlich nachträglich auf mögliche Rechtsverstöße geprüft wurden, muss die Prüfung nachgewiesen werden können.
Derartige Link-Disclaimer finden sich häufig in Website-Impressen. Sofern verlinkte Webseiten tatsächlich nachträglich auf mögliche Rechtsverstöße geprüft wurden, muss die Prüfung nachgewiesen werden können.

Gilt die Link-Haftung auch für geteilte Inhalte in sozialen Netzwerken?

Ja, die Linkhaftung gilt ebenfalls für geteilte Facebook-Beiträge oder Tweets. Denn sie stellen praktisch qualifizierte Links dar, die in der eigenen Timeline dargestellt werden. D.h. immer, wenn Sie Beiträge teilen, haften Sie für deren Inhalt und den in ihnen verlinkten Inhalt.

Sharing als Gefahrenquelle. Dies dürfte übrigens auch für einen Klick auf einen "Like"-Button gelten, da dieser automatisch einen Link in der eigenen Timeline generiert.
Sharing als Gefahrenquelle. Dies dürfte übrigens auch für einen Klick auf einen „Like“-Button gelten, da dieser automatisch einen Link in der eigenen Timeline generiert.

Haftet man jetzt für Vorschaubilder, die Facebook aus Links automatisch generiert?

Wenn man laut der Entscheidung bereits durch die Verlinkung auf die Website mit dem Bild haftet, dann erst recht, wenn das Vorschaubild mit dem Link verbunden wird. D.h. der EuGH hat eine Haftung für Vorschaubilder implementiert.

Haftet man auch für eingebettete Inhalte, wie z.B. Videos von YouTube oder Facebook?

Ja, man haftet auch für eingebettete Inhalte, die praktisch auch Links sind, nur solche, die Inhalte direkt auf einer anderen Webseite anzeigen. D.h. wenn Sie z.B. ein YouTube-Video einbinden, dass ohne Erlaubnis der Urheber hochgeladen wurde, haften Sie für den Urheberrechtsverstoß.

Embedding ist also rechtssicher, wenn Sie Inhalte einbetten, die von den Urhebern in deren eigenen Kanälen hochgeladen wurden. So können Sie sich hinreichend sicher sein, dass sie mit deren Willen ins Internet gelangt sind, wie z.B. bei diesem Video der Sesame Street:

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Hat der EuGH nicht gesagt, dass Embedding zulässig ist?

Ja, der EuGH hat entschieden, dass Embedding keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (EuGH, 21.10.2014, Az. C-348/13Artikel bei Allfacebook.de; EuGH, 13.02.2014 – C-466/12 „Svensson u.a.“). Das Urteil erlaubt z.B. Bilder oder Texte in die eigene Webseite einzubetten, ohne eine Einwilligung der Urheber haben zu müssen.

Das führt z.B. dazu, dass man das Bild, welches in einem Stockbildarchiv Lizenzgebühren kostet, via Google Bildersuche ausfindig machen und dann vial Link bei sich in der Webseite einbetten darf (d.h. das Bild auf der eigenen Webseite darstellen, während die Bilddatei weiterhin auf einem fremden Server liegt). Die Kritik an dem Urteil lautet daher häufig, dass es das Online-Lizenzsystem sprengt.

Allerdings gilt das nur, wenn der eingebettete Inhalt (z.B. das Stockbild oder ein YouTube-Video) legal ins Internet hochgeladen und jedermann zugänglich gemacht wurden. D.h. man könnte sagen, die höhere Sicherheit durch das Embedding keine Urheberrechtsverstöße zu begehen, war ein Pyrrhussieg. Denn zum Ausgleich wurde die allgemeine Linkhaftung überproportional ausgedehnt. So gesehen, wäre die alte Rechtslage angesichts der Bedeutung der Textlinks, besser unverändert geblieben.

Die verschärfte Linkhaftung gilt auch, wenn Sie Inhalte, wie z.B. Facebook-Beiträge in Ihre Website einbetten und diese Bilder enthalten, welche ohne Willen der Urheber hochgeladen wurden.
Die verschärfte Linkhaftung gilt auch, wenn Sie Inhalte, wie z.B. Facebook-Beiträge in Ihre Website einbetten und diese Bilder enthalten, welche ohne Willen der Urheber hochgeladen wurden.

Gilt die Haftung nur für Bilder?

Die beiden Urteile hatten Bilder zum Gegenstand, allerdings sehe ich keine Einschränkungen im Hinblick auf andere Werke wie z.B. Videos oder Texte. Wie weit die Haftung reichen soll, ist allerdings unklar. Dennoch ist es auf dieser Grundlage nicht fernliegend, z.B. eine Haftung für urheberwidrig verwendete Software, z.B. in einem Javascript oder dem genutzten redaktionellen System, anzunehmen (wobei Software im Regelfall andernorts mit Willen der Urheber veröffentlicht sein wird, so dass insoweit kein hohes Haftungsrisiko herrscht).

Haftet man für Links, die Inhalte mit Links auf Urheberrechtsverstöße verweisen?

Interessant und ungeklärt ist, ob man auch für Urheberrechtsverstöße in einer Linkkette haftet. D.h., für Links auf Webseiten, auf denen sich Links zu Webseiten Dritter befinden, auf denen sich urheberrechtswidrige Inhalte befindet.

Auch hier halte ich eine derartige Linkhaftungskette für unzumutbar und unangemessen. Anderseits gilt das schon für das Urteil an sich, daher erscheint eine derartige Haftung zumindest im Rahmen des Möglichen.

Was passiert, wenn sich die verlinkten Inhalte ändern?

Bei nachträglichen Änderungen der Website-Inhalte dürfte man m.E. nicht von einer Haftung ausgehen. Das würde sonst eine permanente, gar tägliche Prüfungspflicht hinauslaufen. Allerdings, wenn die Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit besteht, wird man nachweisen müssen, dass der verlinkte Inhalt nachträglich dazu gekommen ist.

D.h. es läuft darauf hinaus, dass man von jeder verlinkten Website am besten einen Screenshot erstellt, diesen ausdruckt und sich unter Angabe des Datums von einem Zeugen unterschreiben lässt. Unmöglich und unzumutbar? Für mich ja und für Sie sicherlich auch, aber anscheinend nicht für EuGH-Richter.

Welche Folgen drohen bei rechtswidrigen Links?

Als Folge drohen Abmahnungen, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme von Anwaltskosten (in Höhe von rund 600 Euro). Ebenso ist die Zahlung eines Schadensersatzes in drei- bis vierstelligem Bereich möglich.

Dennoch wiegt die Unterlassungspflicht am schwersten. Denn im Fall der Wiederholung, droht eine Vertragsstrafe die ebenfalls 5.000 Euro betragen kann. D.h. man muss den Link entfernen, zusehen, dass der Link in Abbildungen der Website in Suchmaschinen-Caches verschwindet und nie wieder gesetzt wird.

Die Schwere der Linkhaftung wird klar, wenn man bedenkt, dass diese Folgen z.B. auch einen bloggenden Schüler, der seine Serverkosten mit AdSense-Anzeigen und „Spenden“ finanziert, treffen könnten.

Widerspricht die Entscheidung nicht den Grundrechten, z.B. der Pressefreiheit?

Die Gerichte betonten, dass die von ihnen verhängte Linkhaftung nicht absolut gilt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie gerechtfertigt ist.

Das bedeutet m.E., dass z.B. im journalistisch-redaktionellen Kontext die Pressefreiheit berücksichtigt werden müsste. Nach meiner Ansicht würde in diesem Fall, die Pressefreiheit derartig scharfe Linkhaftung ausschließen (so auch das BVerfG, das bei redaktionellen Links geringere Haftungsmaßstäbe sieht, BVerfG, 15.12.2011 – 1 BvR 1248/11).

Allerdings scheinen die Gerichte die Freiheit der Berufsausübung, die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit oder das Recht auf autonome Persönlichkeitsentwicklung in den entschiedenen Fällen nicht mal als relevant für eine tiefgehende Abwägung mit den Urheberrechten betrachtet zu haben. Diese Ansicht halte ich für falsch und angesichts der Bedeutung der Verlinkung für die Funktion des Internets in dieser Reichweite als einen Verstoß gegen die vorgenannten Grundrechte (dazu auch Prof. Niko Härting, und Rechtsanwalt Thomas Stadler).

Können die Entscheidungen aufgehoben werden?

Nein, das Urteil des EuGH kann nicht angefochten werden und auch der Beschluss des LG Hamburg ist vom Antragsgegner akzeptiert worden. Allerdings besteht ein Hoffnungsschimmer, dass andere Gerichte die Grundrechte der Verlinkenden im Einzelfall höher gewichten werden.

Haben die Gerichtsentscheidungen Einfluss auf die Haftung in anderen Bereichen, z.B. im Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht?

Bei dem Urteil ging es um die Frage, ob die Verlinkung eine öffentliche Wiedergabe darstellt und legte entsprechende EU-Richtlinien aus. D.h. es ist nicht direkt auf andere Rechtsbereiche übertragbar. Bei dem dahinterstehenden Rechtsgedanken der Kenntnisvermutung bei kommerzieller Linksetzung, erscheint die Übertragbarkeit dagegen nicht ausgeschlossen.

rechtsbelehrung_folge_32
Tipp: In der Rechtsbelehrung haben wir mit Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng die bereits vor den hier besprochenen Urteilen komplizierte Linkhaftung, vor allem im Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht erklärt: Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast)

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Fazit und Praxishinweise

Die vom EuGH geschaffene Rechtslage ist schlicht absurd und um die Worte von Dr. Johannes Kahl, der an dem Verfahren vor dem LG Hamburg beteiligt war zu zitieren: „Diese Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten.“ Ähnlich sieht es Prof. Leonhard Dobusch bei Netzpolitik.org.

Die folgerichtige Empfehlung an Sie wäre damit, dass sie im kommerziellen Umfeld auf Links verzichten sollten. Außer Sie sind sich absolut sicher, dass die verlinkte Webseiten oder eingebetteten Inhalte keine Urheberrechtsverstöße enthalten (insbesondere weil die verwendeten Bilder eindeutig mit dem Willen der Urheber ins Netz gelangt sind, z.B. Videos von offiziellen Künstler- und TV-Kanälen).

Sie können auch so verfahren wie bisher und darauf setzen, dass andere Gerichte es anders sehen werden und der EuGH von seiner Ansicht abrückt. So werde auch ich verfahren. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob ich nicht schon bei geringen Zweifeln die „Schere im Kopf“ unbewusst ansetzen und auf Links verzichten werde.

Es ist dystopisch, aber wenn sich die Ansicht des EuGH derart durchsetzt und fortsetzt, wird das Internet als Ort der freien sozialen und politischen Kommunikation verschwinden (man spricht hier auch von einem „Chilling Effect„). Links wird nur setzen, wer sich die Abmahnungsgefahr leisten kann oder eindeutig nur privat handelt.

Frei nach einem ehemaligen Bundesminister erheben die Richter damit das Urheberrecht (als Teil der Eigentumsfreiheit), zu einem Supergrundrecht, das der Meinungs-, Informations- und Berufsfreiheit per se überlegen ist.

Nach meiner Ansicht,  muss der Gesetzgeber jetzt seine Funktion als Korrektiv wahrnehmen und die Justiz bremsen. D.h. es sind klare gesetzliche Regeln notwendig, um die freiheitlich-demokratischen Standards zu sichern.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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8 Kommentare

  1. „Wann haftete man bisher für verlinkte Urheberrechtsverstöße?
    Bisher ging man (vereinfacht gesagt) davon aus, dass ein Link auf einer Webseite mit Urheberrechtsverstößen erst bei Kenntnis oder eindeutiger Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes, einen Urheberrechtsverstoß begründet (d.h. man orientierte sich am Haftungsprivileg des § 10 TMG und der Störerhaftung). D.h. im Regelfall war es erforderlich, dass der Rechteinhaber den Link beanstandete und die Löschung verlangte.“

    Hat sich dann wirklich so viel mit diesem Urteil geändert? Denn bisher haftete man ja auch dann für verlinkten Content, wenn man sich diesen Zueigenmachte. Ein solches Zueigenmachen wird beispielsweise bei einer wirtschaftlichen Auswertung des verlinkten Contents angenommen. Das ist doch nicht weit weg von der Gewinnerzielungsabsicht!? Das heißt, es ändert sich im Ergebnis am Haftungsregime folgerichtig eigentlich doch gar nicht so viel.

    Im Übrigen hat das LG Hamburg in der eV ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsverletzung daran anknüpft, ob der Linksetzer aufgrund der Gesamtumstände nicht berechtigterweise davon ausgehen musste bzw. berechtigte Veranlassung zu der Annahme hat, dass der verlinkte Content mit Erlaubnis des Rechteinhabers am Content überhaupt erst online gestellt wurde (durch ihn selbst oder Dritte). Der weit überwiegende Teil des Online-Contents betrifft ja genau diese Fälle ;)

  2. Ein wunderbarer Artiekl, der sogar von Laien verständlich geschrieben ist. Ich bin entsetzt, wie wenig informiert die deutsche oder europäische Rechtsprechung ist. Ich bin seit 20 Jahren Webdesigner und betreue Webseite von Kunden. Diese können nun, falls sie wegen eines Links abgemahnt werden, die Haftung auf mich abschieben. Also bin ich gezwungen, alle Verträge in den nächsten Tagen durch den Passus: „Haftbarkeit der Verlinkung“ zu ändern, da meine Kunden auch selbst Zugriff auf ihre Webseiten haben und somit auch selbst Links setzen können, die ich jetzt jedesmal prüfen müsste. Das ist eine Katastrophe, denn mit Sicherheit wird der eine oder andere Kunde abspringen, weil er gar nicht versteht, was ich da verlange. Kunden geben deswegen ja die Verwaltung der Webseiten an einen Webdesigner ab, gerade weil sie sich damit nicht auskennen. Wie wäre dieser Passus im Impressum, kann man sich damit schützen?

    Haftung für Links

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    mfg
    Gerd Höller

  3. Dann sollte man es in Zukunft ja auch tunlichst vermeiden, (Google) Suchergebnisseiten zu verlinken weil man nie weiß, welche Ergebnisse da mal gelistet werden könnten. Und was ist mit Links zu analytics.google.com – gilt das als zur Domain google.com gehörend im Sinne von man haftet für Verstöße innerhalb der Suchergebnisse?

    Und was ist mit Links zu Produkten bei Amazon und Co? Da hört man ja auch immer wieder von Urheberrechtsverletzungen bei Produktbildern, das kann ich ja gar nicht prüfen (egal ob Affiliate oder wirklich „nur“ eine Empfehlung).

  4. Die Kreativen müssen einfach nur die Art der Lizenz angeben. Durch die Urteile bekommen sie endlich die Anerkennung für ihre kostenlose Leistung im Falle von creative commons und die Wahr“nehmung“ im web , die ihnen unbedingt gebührt! Das web wär Nichts ohne sie. Große profitable Seiten, die mit dem Urheberrecht rumschludern, machen anderen Seiten das Leben schwer! Linkkettenhaftung entstünde dann, wenn auf solche Seiten verlinkt wird. Lassen! Neuen Kontent zu kreieren macht Arbeit – dafür, dass wir viel davon zur freien Verwendung bekommen, können wir uns die Arbeit machen, darauf zu achten, wo geschludert wird.
    Ursprünglich guter Kontent wird dekontextualisiert 1000 mal als Lückenbüßer verlinkt. Information overload entsteht durch overlinking, der Kontentlieferungszwang nimmt hysterische Züge an.

  5. Im Grunde müsste es doch auch Ziele auf einer Webseite geben, die neutral sind. Wenn man also zum Beispiel als Verzeichnismedium oder Webkatalog grundsätzlich auf das Impressum verlinkt. Blättern kann dann der Betrachter auf der Webseite selbst (wenn sie nicht im Ganzen in Sippenhaft genommen wird).

  6. Das ist ungefähr so absurd, wie die Hersteller eines Telefonbuchs dafür zu in Haftung zu nehmen, dass in einem Ortseintrag ein Verbrechen verübt wurde…

  7. Bedeutet das eigentlich, dass jeder jetzt alle Kommentare, die jemals auf sein Blog hinterlassen wurden, so bearbeiten muss, dass sie nicht mehr zur Seite des Kommentarautors verlinken und u. U. zehn Jahre alte Kommentare ummoderieren muss??

  8. Die „Aufregung“ ist unbegründet. Es gibt kein „freies Internet“, insbesondere keinen rechtsfreien Raum. Es kann nicht richtig sein, dass alles umsonst zugänglich sein muss. Wer selbst geschaffene eigene Inhalt einstellt, hat kein Problem. Die Mentalität, fremde geistige Leistungen kostenlos nutzen zu können, ist nicht tolerabel. Das Risiko trägt nun einmal derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet (siehe Gefährdungshaftung beim PKW). Dies ist der Seiten- bzw. Plattformbetreiber. Warum soll immer nur der Urheber/Rechteinhaber seinem Recht und seiner Vergütung hinterherlaufen? Die Entscheidung des LG Hamburg ist richtig!

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