BGH-Urteil zum Embedding: Gut für Nutzer, schlecht für Urheber und eine offene Frage

Können wir bei Facebook endlich ohne Angst vor Urheberrechtsverstößen fremde Texte, Bilder und Videos teilen? Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind wir dem zumindest einen Riesenschritt näher gekommen (Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12). Zugleich könnte das Lizenzprinzip im Internet auf den Kopf gestellt werden und den Anbietern von Stockbildern viel Kopfzerbrechen bereiten.

Was jetzt sicher ist, warum Rechteinhaber gegenüber Nutzern schlechter gestellt werden und welches Risiko noch verbleibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Worum geht es in dem entschiedenen Fall?

Ein Hersteller für Wasserfilter ließ ein Technik-Video erstellen, in dem es um Wasserfilter und Umweltverschmutzung ging. Das Video wurde bei YouTube hochgeladen und von einem Mitbewerber auf der eigenen Website eingebettet. Das fand der Wasserfilter-Hersteller nicht gut, da der Mitbewerber sich die Investitionen zu eigenen Gunsten zueignete. Daher klagte er gegen den Mitbewerber und befand, dass Embedding generell unzulässig ist und erst recht, wenn weil das Video ohne seinen Willen hochgeladen wurde.

Das sah der Mitbewerber naturgemäß anders und meinte, dass Embedding lediglich eine moderne Art der Verlinkung ist, bei der ein verlinkter Inhalt angezeigt wird. Dem Urheber geschehe kein Schaden, da sein Inhalt ohnehin für jedermann im Internet zugänglich ist.

Da der Fall Aspekte des EU-Urheberrechts betrifft, nahm zuerst der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage Stellung und entschied überraschend eindeutig zu Gunsten der Nutzer (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13).

Worum geht es beim Embedding?

Beim Embedding (deutsch: Einbetten; auch als Inlineframing bezeichnet) werden fremde Inhalte nicht kopiert. Stattdessen werden sie so in die eigene Website oder Social-Media-Profile eingebunden, dass sie dort abgespielt werden. Ein Musterbeispiel sind YouTube-Videos, die in Facebook-Beiträge eingebunden werden oder Facebook-Beiträge, die in Webseiten eingebunden werden.

Zwar sind Videos bei YouTube und Facebook für sich weniger problematisch, da die Nutzer sich mit dem Upload der Inhalte zugleich mit dem Teilen einverstanden erklären. Die aktuelle Entscheidung des BGH überträgt dieses Prinzip jedoch auf das ganze Internet. D.h. wer ein Bild, Video oder Text im Internet zugänglich macht, erklärt sich quasi zugleich mit dessen Einbettung durch andere Nutzer einverstanden.

Zum Beispiel ist das folgende Bild des Autors im Original bei Instagram und wird in diesem Beitrag lediglich eingebettet wiedergegeben. Wenn es nach dem aktuellen Urteil geht, wird das Embedding aller fremden Bilder so möglich sein.

Le Selfie. #baguelfie #baguette #selfie #egoportrait #selfiestick #france #francais #trend #nouveau

Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am

Die Entscheidung des EuGH

Der  EuGH befand, dass Embedding keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, sofern diese zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Keine Erweiterung des Publikums – Das Gericht sagte, wenn ein Video ohnehin für jedermann zugänglich ist, dann geschieht dem Urheber kein Unrecht, wenn es noch an einer anderen Stelle im Internet erscheint. Anders wäre es, wenn z.B. Zugangsschranken umgangen wären.
  • Es wird keine andere Wiedergabetechnik eingesetzt – Sprich, das Video wird so wie es ist von der Quelle abgespielt oder ein Bild wird angezeigt.

Obwohl diese Entscheidung viel Kritik bei Rechteinhabern geerntet hat, schloss sich der BGH ihr in seinem Urteil nun an. Dabei ist sie aus der Sicht der Rechteinhaber wirklich brisant.

Stockbilder ohne Lizenzgebühren?

Denkt man die Entscheidung konsequent weiter, dann kann mit ihrer Hilfe das Lizenzsystem des Urheberrechts umgangen werden. Angenommen das Unternehmen A erwirbt für 500,00 Euro für ein exklusives Stockbild und bindet es bei sich auf der Website ein. Dann dürfte das Unternehmen B das Bild zwar nicht kopieren, aber es bei sich auf der Website kostenlos einbetten.

Es ist also kein Wunder, dass die Urheber gegen das Urteil protestieren, denn aus deren Sicht ist das Urteil ungerecht. Doch auch für die Nutzer verbleibt eine Ungewissheit.

Haftung für illegale Uploads?

In seiner Entscheidung ging der BGH  jedoch davon aus, dass das eingebettete Video ohne Willen des Urhebers hochgeladen wurde. Damit wäre aber auch das Framing unzulässig gewesen, denn wer ein illegale hochgeladenes Video einbettet, handelt selbst illegal. Ob diese Ansicht des BGH zutreffend ist, wird jedoch schlussendlich der EuGH zu beantworten haben. Erst dann werden wir wissen, ob Embedding völlig sicher ist. Bis dahin sollten Sie keine Inhalte  einbinden, bei denen Sie vermuten, dass sie illegal hochgeladen sein könnten.

Sharing ist (meistens) Embedding

Die Entscheidung betrifft zwar ein in einer Website eingebettetes Youtube-Video, gilt aber genauso für das „reguläre“ Sharing bei Facebook.

Wenn Sie bei Facebook Beiträge anderer Nutzer teilen, in denen sich ein Bild oder ein Video befinden, dann liegt auch ein Fall des Embeddings vor. Denn das Bild oder das Video werden nur beim ersten Upload auf den Server von Facebook kopiert. Wenn Sie die Inhalte dann teilen, dann betten Sie lediglich nur diese Kopien in Ihre Beiträge ein. Dasselbe gilt auch für die beim Teilen von Links erstellten Vorschaubilder.

Das heißt, einen Rechtsverstoß begeht zuerst nur der Nutzer, der die Inhalte zuerst unerlaubterweise bei Facebook hochlädt. Wird der BGH also entscheiden, dass die Nutzer nicht für das Einbetten illegal hochgeladener Inhalte haften, wird das Sharing in Social Media frei von Schranken des Urheberrechts sein.

Fazit

Auch wenn die Frage der Haftung beim Sharing illegaler Inhalte offen bleibt, senkt das Urteil das Risiko bei Aggregieren, Kuratieren, Einbetten oder Teilen fremder Inhalte. Bisher war es relativ sicher Inhalte einzubetten, die dazu bestimmt waren, wie z.B. Facebook-Postings oder Youtube-Videos. Nun sagen die Gerichte jedoch, dass praktisch alle Inhalte im Internet eingebettet werden dürfen, vorerst jedoch zumindest dann, wenn sie von den Urhebern willentlich hochgeladen wurden.

Aus der Sicht der Urheber ist das Urteil eine Zumutung, so dass ich gespannt bin, welche Vorkehrungen ergriffen werden, um die Inhalte zu schützen. Wird man Stockbilder demnächst mit einem eigenen Logo oder sonst kennzeichnen müssen, damit sie für Dritte unattraktiv werden? Wir dürfen gespannt bleiben und vielleicht halten die (noch nicht veröffentlichen) Urteilsgründe eine kleine Überraschung parat.

Update: In  der Ursprünglichen Version stand, dass der BGH nicht von einer Rechtswidrigkeit des Uploads im entschiedenen Fall ausging. Richtig ist, dass er es tat. Für die Aussage des Artikels hat die Änderung keine Auswirkung.

Image-Credits: Justitia @ shutterstock.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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11 Kommentare

  1. Die übertreibens gleich wieder. Youtube Videos können vom Kanalbetreiber für das Einbetten gesperrt werden. Das ist so unnnötig, die Firma hätte das Einbetten nur deaktivieren müssen.

    Nun darf bald jeder sämtliche Medien irgendwo einbetten, was sich bei Bilder (früher?) übrigens Hotlinking nennt, und manche Webseiten verbitten das in ihren Nutzungsbestimmungen. Was ist nun mit Bildern, deren einbetten untersagt wurde, steht das Urteil darüber?

  2. Sehr guter Beitrag. Ich finde die Entscheidung gut. Wer nicht will, das sein Video auf andern Webseiten aufzaucht, Der sollte doch einen Videodienst nutzen, bei dem man das auf die Domain beschränken kann.
    Die kostenpflichtige Lösung von Vimeo kann das z.B.

  3. Zu Ihrem Beispiel: „Stockbilder ohne Lizenzgebühren?“
    Angenommen das Unternehmen A erwirbt für 500,00 Euro für ein exklusives Stockbild und bindet es bei sich auf der Website ein. Dann dürfte das Unternehmen B das Bild zwar nicht kopieren, aber es bei sich auf der Website kostenlos einbetten. Vorausgesetzt jedoch nur, dass Unternehmen A tatsächlich eine Embedding-Funktion zu den Inhalten anbietet, oder nicht. Und das könnte man doch sicher leicht in den Lizenzen verbieten.

    Und bezüglich illegale Uploads: Ich bin der Meinung, dass man stets nur den Bestrafen sollte, der wissentlich etwas Illegales gemacht hat. Also, nicht wer ein Bild oder Video mit einer Teilen-Funktion teilt, sondern wer es hochgeladen hat. Und nur diesen sollte man Abmahnen oder Bestrafen. Und wenn man nicht beweisen kann, dass er es wissentlich gemacht hat, dann sollte man das Gesetz so verändern, dass die erste Abmahnung stets ohne Gebühren sein sollte. Denn dem Urheber geht es doch darum seine Werke zu schützen und nicht damit zu verdienen.

    Lieben Gruss
    Pascal

  4. In Bezug auf Inhalte bei Social Media-Angeboten wie YouTube, Facebook, Twitter, Instagram und Co., die eine „Einbetten“-Funktion anbieten, finde ich dieses Urteil logisch und konsequent. Wer dort Inhalte hochlädt, sollte diese Funktionen kennen bzw. möchte ja evtl. sogar, dass diese genutzt werden.
    Ich verstehe jedoch nicht ganz, wieso dies automatisch für alle Inhalte im Internet gelten soll. Wenn ich auf meine Webseite ein Bild hochlade, was ich z. B. für meinen Text nutze, wieso sollte das jemand „embedden“ dürfen? Ich biete das Bild ja nicht zum embedding an?!

  5. Das Beispiel mit dem Instagram-Bild scheint mir dann aber in dem Beitrag schlecht gewählt, denn hier liegt natürlich eine Erweiterung des Publikums vor, wenn ein Inhalt vom Netzwerk Instagram in das offene Internet übertragen wird. Zugleich zeigt das Beispiel einmal mehr, dass es bei diesem Thema keine einfachen Antworten gibt.

  6. Die Frage von Catherine stellt sich mir auch. Ist ein Hinweis auf der eigenen Website, dass Bilder urheberrechtlich geschützt sind und ohne Zustimmung des Websitebetreibers nicht verwendet werden, somit rechtlich wirkungslos? Das ist absurd.

  7. Das sind richtig gute Neuigkeiten.
    Vermute aber, dass es im letzten Absatz vor dem Fazit „EuGH“ und nicht „BGH“ heißen muss.

  8. Da ich als Blogger selber Inhalte für das Web produziere, verstehe ich die Bedenken zu diesem Urteil.
    Allerdings überzeugt mich die differenzierte Argumentation des BGH.

    Seine Auslegung lehnt sich für mich ganz eng an das Thema Panoramafreiheit an. Wer sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, hat die Chance auf virale Verbreitung und damit sagenhaft kostengünstige Publicity gegenüber klassischer Werbung. Dieses „für alle“ Prinzip ist jedoch bedingungsfeindlich. Wenn Fans begeistert embedden sollen, kann man das dem sich anerkennend äußernden Wettbewerber das nur schwer verwehren.

    Das Urteil sorgt dafür, dass ich als Kreativer mein Werk eben so gestalten muss, dass es auch in einem anderen Kontext für mich oder meinen Auftraggeber wirbt. Dies wird im Bereich der Stockfotografie eine neue Qualität der Produktion erfordern. Wenn das aber bedeutet, dass es durch Logos und Filtern mehr Individualität und durch Wasserzeichen und Signaturen mehr Anerkennung für die Schöpfer gibt, empfinde ich das als eine Entwicklung in Richtung höherer Qualität. Und das ist gut so.

    Einzig traurig ist, dass hier die Fortentwicklung des Rechtes mal wieder in die Hände von Richtern gelegt wurde. Daran wäre die Kritik von Juristen absolut berechtigt Als Politikwissenschaftler sehe ich die Rolle der Judikative in der Wahrung und wissenschaftlich geschulten Auslegung des Rechts.
    Die Fortentwicklung des Rechts ist Aufgabe der Legislative.

    Die Schaffung eines verlässlichen, dem Megstrend „Digitalisierung“ ausgewogen Rechnung tragenden Rechtsrahmens für „fair use“ ist also Job der Parlamente in Brüssel und Berlin (Cato-Formel: …. und im übrigen bin ich der Meinung, dass der EU-Parlamentssitz Straßburg dem Beispiel von Bonn folgen sollte).

    Fazit: Urteil gefällt. Rechtsrahmen sollte sich in die Richtung entwickeln.

  9. Der BGH hat – nach der derzeit einzig vorliegendenen Pressemeldung – keine Aussage dazu getroffen ob er davon ausging, dass im entschiedenen Fall das Video mit oder ohne Zustimmung der Rechteinhaber/Urheber auf youtube hochgeladen worden war. Vielmehr hat er festgestellt, dass das Berufungsgericht (das Oberlandesgericht der vorherigen Instanz) keine Feststellung dazu getroffen hat und deswegen die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass diese Feststellungen dann treffen muss. Zu diesem tatsächlichen Aspekt gibt es daher derzeit (noch) keine Aussage des BGH.
    Allerdings geht der BGH derzeit wohl davon aus, dass – mit der bisherig bekannten Rechtsprechung des EuGH – Embedding/Framing jedenfalls dann zulässig sein kann, wenn das eingebundene Werk/Video (etc. ?!) mit Zustimmung des Rechteinahbers/Urhebers veröffentlich wurde (auf der „Quellseite“). Da es auf die Frage, ob Embedding auch zulässig sein kann, wenn die Veröffentlichung der „Quelle“ ohne Zustimmung erfolgt dann nicht ankommt, wenn im jetzigen Fall des BGH ohnehin keine Zustimmung vorlag, brauchte der BGH vor dem Hintergrund eines derzeit noch anhängigen EuGH-Verfahrens zu dieser Frage den Rechtsstreit nicht auszusetzen.

  10. Jeder Webseitenbetreiber kann seine Inhalte gegen Embedding sperren – geht direkt am Webserver. Wer natürlich nur Hosting hat, der wird sich an seine Hostingfirma wenden müssen oder notfalls den Anbieter wechseln. Vielleicht wissen das viele Urheber nicht?

    Die kontrolle der Webinhalte verbleiben so weiterhin beim Urheber. Von daher ist dieses Urteil nur allzu konsequent. Einen Nachteil kann ich darin nicht erkennen.

  11. Hallo Herr Schwenke,
    ich finde die Aussagen bzgl. des Sharings auf Facebook und der ungeklärten Rechtslage bei ohne Zustimmung des Urhebers erfolgtem Hochladen sehr interessant. Wie wäre denn der Fall zu bewerten, seine YouTube-Favoriten/Playlists innerhalb YouTube anderen zum Ansehen zur Verfügung zu stellen? Das ist in gewisser Weise ja auch ein „Sharing“. Könnten also YouTube-Anwender aufgrund Ihrer Favoriten-/Playlisten mit illegal hochgeladenen Videos belangt werden?

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