Facebook Werbeausgaben: Der richtige steuerliche Umgang für Werbetreibende

Gastbeitrag Philipp Trimborn

Das der Facebook Kosmos ein spannendes Werbeumfeld für Unternehmen jeder Größe ist, dürfte nach den stetig steigenden Werbeeinnahmen des Konzerns mittlerweile den meisten bekannt sein. Nicht zuletzt aufgrund der ausdifferenzierten Targeting Möglichkeiten, investierten in den letzten Jahren immer mehr Unternehmer ihre Werbebudgets in die Plattformen von Facebook. Heute möchten wir uns dabei einer besonderen Herausforderung widmen: Den Besonderheiten für den richtigen buchhalterischen Umgang mit diesen Werbeausgaben. Dieser kleine Exkurs richtet sich dabei vornehmlich an kleine Unternehmer, die zwar Werbeanzeigen bei Facebook buchen, Dinge wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung aber nach wie vor in die eigene Hand nehmen. Jeder der auch im Tagesgeschäft von einem Steuerberater betreut wird, kann sich entspannt zurücklehnen. Fachleute sind mit diesen Besteuerungs-Regeln bestens vertraut.

Facebook erhebt keine Umsatzsteuer

Wie viele andere Tech-Unternehmen hat auch Facebook seinen Sitz in Irland, aus Gründen der Steuervermeidung. Doch während es sich die Werbegiganten Google und Facebook bei den niedrigen Steuersätzen vergleichsweise angenehm gestalten, gilt es in steuerlicher Hinsicht für den Werbekunden aus Deutschland genau hinzusehen. Facebook erhebt auf seine Rechnungen 0% Umsatzsteuer (englisch VAT für Value Added Tax) und vermerkt diese damit nicht einmal auf den eigens ausgestellten Rechnungen. Stattdessen findet sich in der Fußzeile der Rechnung folgende Anmerkung: „Gemäß Artikel 196, EC Direktive 2006/112/EC obliegt die Umsatzsteuer, die auf die Leistungen entfallt, dem Leistungsempfänger.“ Und das bedeutet schlichtweg nichts anderes, als das der Werbekunde die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss und nicht, wie bei herkömmlichen Rechnungen, der Leistungserbringer. Ein Umstand der mit dem Begriff Reverse Charge Verfahren beschrieben wird.

Was meint Reverse Charge?

Wenn Sie eine Leistung in Anspruch nehmen, dann zahlen Sie neben eben jener Leistung auch die Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Wenn beispielsweise ein Handwerker die Umsatzsteuer, die er auf der Rechnung vermerkt hat, von Ihnen bekommt, führt er sie an das Finanzamt ab. Beim Reverse Charge Verfahren funktioniert das Prinzip genau andersherum. Sie bezahlen zwar die Leistung, kümmern sich aber auch darum, dass die Umsatzsteuer beim Finanzamt landet. Diese Regelung findet meistens dann Anwendung, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz im Ausland hat. Damit wir uns jetzt aber nicht zu sehr in steuerrechtlichen Grundlagen verlieren sei der Hinweis gestattet, dass sich weitere Details zum Reverse Charge Verfahren im Umsatzsteuergesetz §13b nachlesen lassen.

Wie verbuche ich eine Facebook Rechnung richtig?

Wie die meisten Unternehmer wissen, kommt es bei der richtigen Verbuchung darauf an, nach welchen Kontenrahmen man arbeitet. Wir führen die für den Kontenrahmen SKR03 passenden Konten an und notieren das Pendant beim SKR04 in Klammern dahinter.

  1. Die grundsätzliche Rechnungssumme, also den Betrag den Sie auch für Ihre Werbeanzeigen bezahlt haben, verbuchen Sie im SKR03 als Werbekosten im Konto 4600 (SKR04: Konto 6600). Soweit so simpel. Doch jetzt kommen wir zur richtigen Behandlung der Umsatzsteuer, die, wir erinnern uns, von Facebook nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird.
  2. Zuerst muss man die Umsatzsteuerbelastung von 19% anhand des Rechnungsbetrages errechnen (Rechnungsbetrag * 1,19 = Zu buchende Umsatzsteuer). Die errechnete Summe wird im SKR03 auf das Konto 1787 – Umsatzsteuer nach §13 UStG 19% (SKR04: 3837) gebucht.
  3. Um die „gezahlte“ Umsatzsteuer allerdings wieder als Vorsteuer geltend zu machen, nimmt man schlussendlich eine Gegenbuchung vor: Im SKR03 bucht man also eben jene Umsatzsteuer auf das Konto 1577 – Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19% (SKR04: 1407)

Dieses Vorgehen gilt im Übrigen allgemein, ganz gleich wer die Rechnung stellt. Auch Google Ads sind bei deutschen Unternehmern ein beliebtes Werbemittel, das Prozedere bleibt das gleiche. Für Sie ist das ganze dabei ein „Nullsummen-Spiel“, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, verrechnen Sie geleistete Steuer in Schritt drei mit Ihrer Umsatzsteuer-Last. Also keine Angst, neben dem zeitlichen Aufwand für das komplexere Verbuchen entsteht Ihnen kein Nachteil.

Auf Nummer sicher gehen: Was die Rechnung beinhalten muss

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man auf Nummer sicher gehen und vor der Schaltung der Werbeanzeigen nachsehen, ob man eine richtige Rechnungsadresse hinterlegt hat. Dazu gehen Sie im Facebook Business Manager auf „Einstellungen“, wählen das entsprechende Werbekonto und kontrollieren die Felder „Name des Unternehmens“ und „Geschäftsadresse“.  Alle weiteren Pflichtangaben stellt Facebook bereit, dazu zählen:

  • VAT Nummer
  • Hinweis auf Reverse Charge Verfahren
  • Geschäftsadresse des Leistungserbringers (Facebook)

Warum es sich lohnt das Thema ausreichend zu beleuchten

Das Thema Reverse Charge ist für den Laien nicht sofort zu durchblicken. Je nach genutzter Buchhaltungssoftware ist das richtige buchen mal einfacher, mal ein wenig komplexer. In jedem Fall sollte man aber sicherstellen, dass die Thematik richtig behandelt wird. Jede falsch durchgeführte Umsatzsteuer-Voranmeldung wird vom Finanzamt korrigiert und eine entsprechende Nachberechnung durchgeführt. Wenn diese Korrekturen wieder und wieder notwendig werden, wird man sich nicht scheuen Sie nachdrücklich darauf hinzuweisen, für eine richtige Verbuchung zu sorgen. Und wer wird schon gerne vom Finanzamt in den Fokus genommen? Wenn Sie sich unsicher sind sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über die Thematik. Dort kann meistens schnell und zielführend geholfen werden.

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Philipp Trimborn
Philipp Trimbornhttps://finanzensteuern.de/
Philipp Trimborn ist Steuerberater der Kanzlei Trimborn. Partner mit Standorten in Düsseldorf und Oberhausen. Dort zeichnet er sich für ein breites Aufgabengebiet verantwortlich, betreut in erster Linie aber Ärzte und Mittelständler aus anderen Heilberufen. Er ist Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf und des Steuerberaterverbands Düsseldorf.

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5 Kommentare

  1. Schade, ich lese Artikel immer nur bis zum ersten Rechtschreibfehler. Da dieser hier sofort im ersten Wort liegt, wird nicht weitergelesen.

  2. Müsste es in Schritt 2 nicht eher „Rechnungsbetrag * 0,19 = Zu buchende Umsatzsteuer“ heißen? Mit Faktor 1,19 bekomme ich den hier nicht relevanten „Brutto“preis… ???

  3. Danke für deinen Beitrag. Gilt in dem Fall das Reverse Charge Verfahren bei den FB Rechnungen auch für die Kleinunternehmerregelung? Wahrscheinlich schon oder? Also muss ich diesen Fällen eine Umsatzsteuervoranmeldung machen, obwohl ich die sonst gar nicht brauche?

  4. Der Artikel ist verständlich für mich als Laie! – und hat mir geholfen! Deshalb DANKE an den Autor!
    Die kritschen (Achtung Fehler im Wort zuvor) Anmerkungen schmälern nicht den Infowert.

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