– Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe „Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing“ –
Dieser Teil der Artikelreihe trägt nicht umsonst die Nummer „13“. Denn ebenso wie mit dieser Zahl, werden auch mit dem Begriff „Haftung“ negative Konsequenzen verbunden. Haftung bedeutet für Fehler einzustehen und Schadensersatz-, Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten zahlen zu müssen. Daher ist es von größter Wichtigkeit zu wissen für welche Fehler man haftet.
Die vorhergehenden Folgen zeigten bereits wann ein Haftungsfall durch Marketingmaßnahmen auf Facebook eintreten kann. In dieser Folge geht es darum wer für diese Fehler haftet. Denn nicht immer ist es der Verursacher, der für einen Fehler einstehen muss. Regelmäßig werden diejenigen, die eine Plattform für potentielle Rechtsverstöße bieten (zum Beispiel eine Facebook-Seite), lieber als die eigentlichen Verursacher in Haftung genommen. Denn sie sind einfacher zu ermitteln, in der Regel solventer und haften neben den Verursachern als „Mitstörer“ oder weil sie sich fremde Rechtsverstöße „zu eigen gemacht“ haben. Was hinter diesen Begriffen steckt und wer letztendlich wann haftet, erläutert der folgende Beitrag.
Rechtliche Bedingungen
- Nach § 7 Abs.1 Telemediengesetz (TMG) sind Anbieter für eigene Inhalte verantwortlich und haften nach §§ 7 Abs.2, § 10 (TMG) grundsätzlich nicht für andere Personen, es sei denn, sie beaufsichtigen oder weisen sie an, haben sich deren Verfehlungen zu eigen gemacht oder sie trotz Kenntnis nicht gelöscht.
- Obwohl § 7 Abs.2 TMG sagt, dass Anbieter nicht verpflichtet sind, „die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“, haben die Gerichte trotzdem Prüfungspflichten angenommen, wenn sich gleiche Verstöße wiederholen oder der Anbieter die Rechtsverletzung herausfordert.
- Nach Nr. 15.2. der Facebook-Nutzungsbedingungen sichert jedes Mitglied gegenüber Facebook zu, alle Kosten, Schäden und Verluste zu ersetzen, die Facebook aufgrund einer Handlung des Mitglieds entstehen.
- Wer Werbeanzeigen für Dritte schaltet (z.B. eine Agentur für ein Unternehmen), haftet für den Inhalt der Werbeanzeigen nach Nr. 11.12.2. der Facebook-Nutzungsbedingungen.
- In der Nr. 9. der Seitenrichtlinien erlaubt Facebook es in einem beschränkten Umfang Regeln für die Inhalte der eigenen Seite zu treffen: “Es ist dir lediglich gestattet, die Arten von Inhalten, welche du von deiner Seite entfernen wirst, sowie die Gründe für das Blockieren des Zugangs von Nutzern zu deiner Seite offenzulegen.“
Diese Haftungsgrundsätze führen zu einem komplizierten Netz an Haftungsbeziehungen unter den Facebook-Teilnehmern. Um für eine bessere Übersicht zu sorgen, werden diese Beziehungen einzeln aufgeführt:
1. Facebook haftet nie
So ungefähr lassen sich die (von Facebook gewollten) Folgen der Facebook-Nutzungsbedingungen für die Mitglieder zusammenfassen. Alle darin enthaltenen Regeln sind so gestaltet, dass Facebook lediglich einen Service zur Verfügung stellt, aber in den Inhalts- und Informationsaustausch zwecks Haftungsvermeidung nicht involviert wird.
Sollte Facebook dennoch in Haftung genommen werden, weil ein Mitglied eine Rechtsverletzung begangen hat, so wird das Mitglied laut den Regeln Facebook alle Kosten und Ausgaben erstatten müssen.
Zwar wird dies eher eine Ausnahme bleiben, da ein Rechteinhaber grundsätzlich lieber gegen ein Mitglied als gegen den Unternehmensriesen Facebook vorgehen wird, aber hierdurch wird klar, dass die Haftung bei dem Mitglied bleiben wird.
2. Mitglieder haften für eigene Inhalte
Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass Mitglieder für selbst verfasste Einträge in ihren persönlichen Profilen oder auf Facebook-Seiten haften. Wer also ein urheberrechtlich geschütztes Bild im Profil postet oder mit einem Beitrag eine falsche Tatsache behauptet, muss selbst dafür einstehen.
3. Mitglieder haften für ihre Mitarbeiter
Mitglieder haften ebenfalls für Personen, die ihnen gegenüber weisungsgebunden sind oder von ihnen beaufsichtigt werden. Das bedeutet, dass man als Facebook-Seiten oder Gruppenbetreiber für alle rechtswidrigen Handlungen von Angestellten, Mitarbeitern oder ehrenamtliche Personen, die als Administratoren einer Seite oder Gruppe eingesetzt werden, haftet.
Um die eigene Haftung zu minimieren, ist es daher wichtig Mitarbeiter über mögliche Rechtsprobleme aufzuklären, ihnen verbindliche Verhaltensrichtlinien an die Hand zu geben und Regelungen für Schadens- und Kostenersatz bei Verfehlungen zu treffen. Dieser Punkt wird im Teil 15 der Reihe, betitelt „Social-Media-Policy“ näher erläutert.
4. Unternehmen haften für Agenturen
Wenn ein Unternehmen eine Agentur (damit sind auch selbständige Social-Media-Consultants umfasst) beauftragt in seinem Namen eine Facebook-Seite zu betreuen oder eine Facebook-Kampagne durchzuführen, haftet es für die Rechtsfehler der Agentur.
Es liegt dann an dem Unternehmen, sich die entstandenen Kosten und Aufwendungen bei der Agentur wieder zu holen. Dazu mehr im folgenden Punkt 5.
5. Agenturen haftet gegenüber ihre Kunden
Eine Agentur schuldet ihrem Kunden eine rechtlich fehlerfreie Leistung. Wird jedoch auf einer betreuten Seite durch der Agentur gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, in einer Werbeanzeige ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne Lizenzklärung verwendet oder ein Gewinnspiel empfohlen, das gegen die Promotionsrichtlinien von Facebook verstößt, ist die Agenturleistung rechtlich mangelhaft.
In diesem Fall hat der Kunde je nach Art der Leistung und Möglichkeit einen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung des Preises für die Agenturleistung oder eines mit Preiserstattung verbundenen Rücktritts. Ferner kann der Kunde Ersatz der Kosten und Aufwendungen von der Agentur verlangen, falls er in Haftung genommen wurde (s. vorhergehender Punkt 4).
Da im Social-Media-Marketing Unternehmen und Agenturen oft eng verzahnt miteinander arbeiten, sind vertragliche Regelungen über die Haftung und Haftungsnachweise unerlässlich. So kann die Agentur ihre Haftung beschränken, sie in nicht vorhersehbaren Fällen mit dem Kunden teilen oder für bestimmte Risikogruppen komplett ausschließen.
6. Agenturen haftet für ihre Kunden
Wenn eine Agentur für einen Kunden im eigenen Namen auftritt, haftet sie für die Rechtsfehler des Kunden. Dieser Fall ist eher eine Ausnahme, kann aber bei Facebook zum Beispiel auftreten, wenn die Agentur unter ihrem Account Seiten für Kunden betreut.
Haftet die Agentur in dieser Konstellation für den Kunden, kann sie ihre Kosten und Aufwendungen wiederum beim Kunden zurück holen. Auch hier ist es anzuraten von vorn herein entsprechende Regelungen zur Haftung zu treffen.
7. Betreiber von Facebook-Seiten haften (eingeschränkt) für die von Fans eingestellten Inhalte
Wenn die Fans auf der eigenen Facebookseite rechtswidrige Inhalte posten und zum Beispiel im Übereifer Konkurrenten beleidigen oder urheberrechtlich geschützte Bilder einstellen, sind grundsätzlich sie selbst dafür verantwortlich.
Da der Seitenbetreiber aber einfacher zu erreichen und in der Regel solventer ist, wird er in Anspruch genommen. Dabei haftet er, wenn er
- sich die Inhalte der Nutzer zu Eigen macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er auf die Beleidigung eines Konkurrenten eingeht und sie bekräftigt.
- trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit den verstoßenden Inhalt nicht löscht. Kenntnis wird angenommen, wenn er unter der oben genannten Beleidigung oder dem Urheberrechtsverstoß kommentiert (auch wenn der Kommentar „das finden wir nicht gut“ lautet) oder von dem verletzten Rechtsinhaber informiert wird („bitte löschen Sie das Posting X, weil es mich beleidigt“).
- mit einem Posting Rechtsverstöße heraus fordert. Da er diese Rechtsverstöße nicht selbst begeht, wird der Seitenbetreiber als „Mitstörer“ bezeichnet. Eine solche Mitstörereigenschaft wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn ein Seitenbetreiber sehr negativ über ein Unternehmen berichtet und die Fans auffordert über deren schlechte Erfahrungen mit diesem zu berichten. Bei Blogs würde man sagen, dass Kommentare zu einem solchen Beitrag frei geschaltet werden müssen. Da das bei Facebook nicht möglich ist, sollte man von solchen Postings absehen, da eine permanente Überwachung kaum in Frage kommt.
- ein Mitglied, das wiederholt Rechtsverstöße begeht nicht von der Seite ausschließt. Wie das geht, ist im Beitrag „How-to: Auf der eigenen Fanpage Fans entfernen und Spammer blocken“ zu finden.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Betreiber einer Facebook-Seite bis zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht für Nutzereinträge haften. Und wenn sie mit Kenntnis den rechtswidrigen Inhalt unverzüglich löschen, müssen sie keine weiteren Folgen befürchten. Daher sollten Sie sich im Zweifel blind stellen und keineswegs gut gemeinte Aussagen wie „wir kontrollieren alle unsere Inhalte auf Rechtsverstöße. Falls wir etwas übersehen haben, bitten wir um einen Hinweis“ tätigen.
8. Betreiber von Facebook-Seiten können keine eigenen Nutzungsbedingungen verfassen
Im Zusammenhang mit der Haftung wird (auch von Gerichten) empfohlen Nutzer durch Nutzungsbedingungen über unerwünschtes Verhalten aufzuklären, ihnen Regeln sowie Konsequenzen zu setzen und damit die Spielregeln zu bestimmen.
Solche Regeln wären für Facebook-Seiten aber nur dann wirksam, wenn das Mitglied Sie lesen könnte, bevor es ein Fan der Seite wird. Das ist bei Facebook jedoch nicht möglich, da in der unmittelbaren Nähe zum „Gefällt mir“-Button keine Möglichkeit besteht, eigene Nutzungsbedingungen unter zu bringen.
Zudem erlaubt Facebook lediglich “die Arten von Inhalten, welche du von deiner Seite entfernen wirst, sowie die Gründe für das Blockieren des Zugangs von Nutzern zu deiner Seite offenzulegen.“ Ob das vor einem deutschen Gericht stand hält, ist wegen der fehlenden vorhergehenden Unterrichtung im Hinblick auf die Meinungsfreiheit zweifelhaft. Ferner unterrichtet Facebook Fans selbst in den Nutzungsbedingungen was nicht erlaubt ist, so dass diese Hinweise an sich überflüssig sind. Daher sollte man sie allenfalls als eine Art Netiquette oder Erinnerung verwenden, zum Beispiel: „Wir bieten Euch nett zu einander zu sein und dulden keine Schimpfworte oder Anzüglichkeiten. Wer dagegen verstößt, wird als Fan entfernt.“
9. Haftung für Links
Grundsätzlich haftet man nicht für Links auf rechtswidrige Inhalte, die ein anderer geschaffen hat.
Das gilt aber nicht, wenn man sich mit dem verlinkten Inhalt solidarisiert und so die Gefahr der Rechtsverletzung verstärkt oder begründet. Dabei kommt es auf den Kontext der Linksetzung an. Es ist was anderes, ob man schreibt
- „Achtung, klickt nicht die Spam mit dem Link zur Seite xyz.to, weil dort Viren ohne Ende lauern“ oder
- “Auf xyz.to gibt es die neuesten Movie-DVDRips zum Download. Passt aber auf die Viren auf“
Im ersten Fall solidarisiert sich der Verfasser nicht mit dem rechtswidrigen Inhalt der Seite xyz.to, im zweiten macht er geradezu Werbung dafür. Wenn die Inhalte besonders gefährlich sind (Persönlichkeitsrechtsverletzungen, üble Nachreden, Menschenverachtung, Gewaltverherrlichung) kann sogar eine umfangreiche Distanzierung oder Begründung der Erforderlichkeit diesen Link setzen zu müssen, notwendig sein. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen reicht oft nicht mal die Distanzierung. So ist es einem Twitterer ergangen, der Links auf eine Seite mit wahrheitswidrigen Behauptungen über ein Unternehmen getwittert hat.
Daher sollte man im Zweifel den fremden Inhalt mit eigenen Worten beschreiben, aber auf einen direkten Link verzichten.
Photo: cw-design / photocase.com
Super, danke euch! War wieder sehr interessant!
„Facebook haftet nie“, ok verstehe. Aber wieso sind dann genau aus diesem Grund Gewinnspiele auf Facebook-Servern (nicht in eigene Apps) verboten?
Da sehe ich irgendwie ein wiederspruch.
@Joe – weil Facebook genau dann mithaften würde ;) – mehr dazu https://allfacebook.de/news/gewinnspiele-und-wettbewerbe-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing-teil-9
Hafte ich als Administrator einer Facebook-Gruppe nun auch für die Inhalte der Mitglieder?