Nachdem wir am Freitag auf Facebook überraschend viele Reaktionen zum Thema ULD und Like-Button erhalten haben, wollen wir dieses Thema in den nächsten Tagen und Wochen mit einigen Beiträgen behandeln. Da dieses Thema sehr umfangreich ist und einige Recherche erfordert, wollen wir heute mit einer Einschätzung von Rechtsanwalt Niko Härting beginnen.
Diese Beschäftigt sich in erster Linie mit der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Das ULD hatte am 19.08. eine Pressemitteilung mit dem Titel ULD an Webseitenbetreiber: „Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“ herausgegeben. Die ganze Pressemitteilung sowie ein umfangreiches Arbeitspapier lassen sich auf der ULD Seite nachlesen.
Ein Ausschnitt daraus:
Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.
Dieses Vorgehen, also die generelle Androhung eines Bußgeldes per Pressemitteilung scheint so aber nicht rechtens zu sein. Niko Härting, Rechtsanwalt aus Berlin hat dazu eine Einschätzung als PDF und auch in der FAZ veröffentlicht.
Das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein“ scheint bei seinem Vorgehen zu vergessen, dass es eine Behörde ist. Maßstab des Handelns der öffentlichen Verwaltung sind Recht und Gesetz. Wenn Unternehmen zur Abschaltung von Internet-Seiten aufgefordert werden, greift dies in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein, die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt ist. […]
In seiner „Glykol“-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht vor neun Jahren der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen gesetzt. Die Karlsruher Richter haben darin unter anderem betont, dass eine Behörde die „Bindungen der Rechtsordnung“ nicht durch Öffentlichkeitsarbeit umgehen darf (Az.: 1 BvR 558/91 und 1428/91). Gegen jede Untersagungsverfügung und gegen jeden Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörden gibt es Rechtsmittel. Wenn Fanseiten vorauseilend abgeschaltet werden, um Bußgelder zu vermeiden, bleiben die besagten „Bindungen der Rechtsordnung“ außen vor. Die Kampagne, die auf Einschüchterung setzt, ist verfassungswidrig.
Unabhängig von der Sachlage um den Like-Button scheint also das ULD Vorgehen nicht rechtmäßig zu sein. Folgt man RA Härtin, hilft das Nicht-Abschalten der Fanpage also der deutschen Rechtsordnung. Wer hätte das für möglich gehalten.
Mit diesem Beitrag wollen wir keinesfalls die Funktionsweise des Like-Buttons noch dessen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit im Rahmen des deutschen Datenschutzes bewerten. Hierfür wollen wir erst noch weiter recherchieren und uns weitere Meinungen einholen.
Ich wäre vorsichtig mit der Einschätzung „Unabhängig von der Sachlage um den Like-Button scheint also das ULD Vorgehen nicht rechtmäßig zu sein.“. Das ist eine Einschätzung von vielen. Es wäre gut, wenn ihr euch nicht nur die raussuchen würdet, die euch passen.