Erneuter Sieg für Facebook – Datenschutzbeauftragter darf die Klarnamenpflicht nicht verbieten

Die Auseinandersetzung über die Klarnamenpflicht von Facebook vs. Recht auf Anonymität hat schon eine längere Geschichte, bei der wie auch in der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg, Facebook auf der Siegerseite steht (VG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 15 E 4482/15).

Da der Beschluss des VG Hamburg zwar juristisch gut begründet, aber für Nichtjuristen nicht einfach zu lesen ist, fasse ich die Entscheidung für Sie in 5 Punkten kurz zusammen und erkläre deren (I)Relevanz.

Keine Entscheidung über die Klarnamenpflicht

In der Entscheidung ging es, das mag überraschen, nicht um die eigentliche Frage, ob § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) eine Klarnamenpflicht enthält.

13 (6) TMG: Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Die vorstehende Anonymitätspflicht (bzw. Pseudonymitätspflicht) ist umstritten, da laut der Vorschrift das Festhalten an der Anonymität Facebook zumutbar sein müsste. Facebook meint jedoch, dass aus Sicherheitsgründen und Gründen einer offenen Kommunikationskultur ein Verzicht auf die Klarnamenpflicht unzumutbar sei.

Ob Facebook damit Recht hat, bleibt leider weiterhin ungeklärt. Denn wie auch in bisherigen Verfahren um die Klarnamenpflicht, entscheid das VG Hamburg, dass das deutsche Recht erst gar nicht anwendbar ist.

Zusammenfassung der Entscheidung

  1. Facebook darf die Klarnamenpflicht im Deutschland weiterhin durchsetzen.
  2. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig, das deutsche Recht ist nicht anwendbar. Zuständig ist irisches Recht, da Facebook dort eine Niederlassung unterhält (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BDSG).
  3. Zwar unterhält Facebook eine Niederlassung in Deutschland, diese ist jedoch was die Verarbeitung von Nutzerdaten angeht, gegenüber der irischen Niederlassung nachrangig und insoweit nicht maßgeblich. D.h. das Gericht sagte, dass die deutsche Niederlassung zwar grundsätzlich entsprechend dem Urteil “Google und Google Spain“ (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12; Besprechung im Rechtsbelehrung-Podcasts) aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit mit Facebook zwar zuständig wäre, aber nur wenn es die irische Niederlassung nicht gäbe.
  4. Ob die Entscheidung zutreffend ist, wird vom Europäischen Gerichtshof entschieden. Diesem wurde die hier maßgebliche Zuständigkeits-Frage im Rahmen des Verfahrens um die (Mit)Verantwortlichkeit von Facebook-Seiten-Betreibern für etwaige Datenschutzverstöße von Facebook zur Entscheidung vorgelegt (s. zum Vorverfahren bei Allfacebook, zur EuGH-Vorlage bei Telemedicus).
  5. Bis der Fall entschieden wird, wird sich die Sachlage (Facebook will die Klarnamenpflicht lockern) und die Rechtslage (ab 2018 kommt ein neues europäisches Datenschutzgesetz) maßgeblich verändert haben. Das Verfahren wird daher eher Impulse geben als praktische Relevanz bieten.

Fazit

Zusammenfassend ist die Entscheidung zwar auf juristischer Ebene sehr interessant, bringt für Sie als Nutzer wenig Neues mit sich. Zudem ist es nicht einmal ein Urteil.

Vielmehr ging es nur um die Frage, ob Facebook die Klarnamenpflicht aussetzen muss, bis ein abschließendes Urteil in der Sache gefällt worden ist. Das muss Facebook nicht, so dass diese “Vertragung” angesichts der kommenden Änderungen ruhig als ein Erfolg für Facebook bezeichnet werden kann.

So sehr ich das Engagement deutscher Datenschutzbeauftragter schätze, halte ich das Urteil des VG Hamburg für zutreffend. Das Ziel sollte eine gemeinsame europäische Datenschutzlinie sein und nicht ein kleinstaatliches Recht, welches Europa als Wirtschaftsstandort schadet.

ImageCredits: complize / photocase.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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1 Kommentar

  1. „Das Ziel sollte eine gemeinsame europäische Datenschutzlinie sein und nicht ein kleinstaatliches Recht, welches Europa als Wirtschaftsstandort schadet.“ Was soll die Implikation, dass es sich um ein „kleinstaatliches Recht“ handle? Also ist das Geschäftsgebahren von Facebook ok, und die datenschutzrechtlichen Aspekte sind „kleinstaatliches Recht“?! Oder wie muss man das verstehen?

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