Erste Abmahnung wegen automatischen Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook

Erste Abmahnung wegen automatischen Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook
Die automatisch erstellten Vorschaubilder stellen in den meisten Fällen Urheberrechtsverletzungen dar. Bisher hatten sie jedoch keine Folgen.

Bis jetzt wurden wir auf Facebook von Abmahnungen weitestgehend verschont. Doch das hat wohl ein Ende, wie die aktuelle Abmahnung zeigt, von der Rechtsanwalt Weiß berichtet. Abgemahnt wurde ein automatisch erstelltes Vorschaubild beim Teilen eines Links, also eine der Kernfunktionen von Facebook. Gefordert werden rund 1.800 € an Abmahnungsgebühren und Schadensersatz.

Ob das zu Recht erfolgt ist und ob wir nur noch schnöde Textlinks teilen sollten, werde ich in diesem Beitrag erläutern.

Vorschaubilder sind potentielle Urheberrechtsverletzungen

Fast alle Grafiken und alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Da es sich bei einem Vorschaubild um eine Kopie handelt darf diese nur mit einer Einwilligung der Urheber erstellt werden (§16 UrhG, §19aUrhG). Wer diese Einwilligung nicht hat, begeht einen Urheberrechtsverstoß.

Wird eine Abmahnung wegen eines solchen Urheberrechtsverstoßes ausgesprochen, droht Kosten. Diese können sich auf ca. 700 Euro bei Privatpersonen und auf 1.200 Euro bei gewerblicher Nutzung  belaufen (Durchschnittswerte inkl. eigenem Rechtsanwalt).

Dabei hilft es nicht sich darauf zu berufen, dass Facebook die Vorschaubilder automatisch erstellt. Denn es dient nur als ein Werkzeug und auf die Bilder kann zudem verzichtet werden („Kein Miniaturbild“). Ebenso wird ein Richter wohl kaum dem Argument folgen, das das Teilen von Links mit Vorschaubildern heutzutage möglich ist.

Sharing ist üblich

Mittlerweile ist es ganz normal, dass man Inhalte mit Vorschaubildern zeigt. Jedoch ist es nur für uns Nutzer normal. Das Urheberrecht zeigt an dieser Stelle ganz deutlich, dass es der Normalität hinterher hinkt. Praktisch können wir soziale Medien ohne Urheberrechtsverletzungen kaum nutzen. Und das machen sich die Abmahner nun zunutze.

Man könnte sich nun fragen, ob das Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Google-Bildersuche auf das Teilen von Inhalten übertragen werden könnte. Dort sagte der BGH zwar, dass Urheber „mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“ müssen (BGH Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08). Jedoch betonte das Gericht, dass dies nur gilt, weil es einfach ist, die Suchmaschinen auszusperren (per Metaangabe „noindex“ oder per robots.txt). Eine solche Möglichkeit fehlt jedoch beim Sharing. Daher denke ich nicht, dass man das Urteil einfach übertragen kann. Jedoch könnte ein Gericht diese „Üblichkeit des Teilens“ bei der Bestimmung der Kosten der Abmahnung und des Schadensersatzes berücksichtigen. Sicher ist es jedoch nicht.

Auf Vorschaubilder verzichten?

Natürlich, auf die Vorschaubilder zu verzichten oder die Urheber zu fragen, ist die einzig sichere Lösung. Doch keine praktikable. Das Dilemma ist zudem, dass Beiträge ohne Vorschaubilder viel weniger Aufmerksamkeit erregen. Daher bleibt nichts anderes übrig, als das Risiko einzukalkulieren und dabei Folgendes zu beachten:

  • Risiko einberechnen – Man sollte ein mögliches Urheberrechtsrisiko von 700 €/ Jahr einrechnen. Ich rate sowieso jedem, der Social Media Marketing betreibt, sich eine solche Rücklage, zumindest im Geiste, zurück zu legen. Der Wert ist eine großzügige Schätzung, die auf meinen Erfahrungen beruht.
  • Keine Vorschaubilder aus Galerien – Man sollte keine Vorschaubilder aus Links zu Stock-Bild-Archiven, Fotografenseiten, Galerien übernehmen.
  • Auf Empfehlungsbuttons achten –  Die Gefahr einer Abmahnung sinkt erheblich, wenn die Quelle Facebook-Empfehlungsbuttons („Teilen“ oder „Like“) enthält und damit zum Teilen auffordert. Jedoch kann trotzdem ein Rechtsverstoß vorliegen, wenn z.B. jemand das Bild nur für den eigenen Artikel verwenden, aber es nicht weiter geben darf.

Achtung Agenturen

Wenn Sie als Agentur oder Freiberufler Social Media – Dienstleistungen anbieten, sollten Sie Ihre Kunden auf diese Problematik und mögliche Risiken hinweisen. Nennen Sie dem Kunden die Vor- und Nachteile und bitten ihn um eine Entscheidung. Denn kommt es zu einer Abmahnung, werden Sie für diese im Zweifel haften müssen.

Fazit

Wir müssen uns damit abfinden. Facebook ist keine anwaltsfreie Zone mehr. Das führt dazu, dass die Social Media Marketing – Budgets steigen dürften und die Kosten in Richtung derjenigen fließen, die sich die antiquierte Gesetzeslage zu Nutze machen.

Leider kann ich Ihnen weder eine Entwarnung geben oder sagen, ob Sie auf die Vorschaubilder verzichten sollten oder nicht. Ich hoffe dennoch, die obigen Hinweise helfen Ihnen die richtige Entscheidung zu treffen.

Übrigens, das Risiko wird natürlich erheblich geringer, wenn Sie die Vorschaubilder nur in Ihrem geschlossenen persönlichen Profil teilen. Nicht weil das keine Urheberrechtsverletzung ist, sondern weil sie dann kaum auffindbar sein wird.

Mehr zum Thema beim Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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