Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 7

– Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe „Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing“

Direkt, ehrlich und authentisch soll Social-Media-Kommunikation sein. Kein Marketing-Bla-Bla, das durch mehre Marketinginstanzen im Unternehmen gegangen ist und ohne Ecken und Kanten bei den Kunden ankommt. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich zwar der Ton und die Beziehung zum Kunden geändert haben mögen, aber nicht die Gesetze. Daher dürfen Unternehmen nie vergessen, dass sie sich nicht in einem privaten Kreis, sondern weiterhin im Wettbewerb befinden, in dem die Konkurrenten sie sehr wahrscheinlich beobachten und sich nicht alles werden gefallen lassen.


Besser nicht – Konkurrentenschelte auf Facebook (Bild fPat , CC BY)

Rechtliche Bedingungen

  • Wer falsche Tatsachen behauptet und sie nicht nachweisen kann macht sich der üblen Nachrede schuldig (§ 186 Strafgesetzbuch (StGB)  . Wer dies tut, obwohl er sogar weiß, dass die Tatsache falsch ist begeht sogar eine Verleumdung (§ 187 StGB).
  • Die Verletzung der Ehre einer Person, ist als Beleidigung strafbar (§ 185 StGB). Aber auch Unternehmen können durch herabwürdigende Meinungen, so genannte Schmähungen, rechtswidrig verletzt werden (§ 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
  • Wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft handelt wettbewerbswidrig (§ 4 Nr.7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) . Das ist auch der Fall wenn über Waren, Dienstleistungen, das Unternehmen selbst oder die Mitglieder der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen (§ 4 Nr.8 UWG). 
  • Ganz enge Grenzen sind dem Vergleich von eigenen Leistungen mit denen von Wettbewerbern gesetzt. Insbesondere müssen dich die Leitungen in ihren Eigenschaften wirklich vergleichbar sein. So darf Ford z.B. nicht sagen, deren Autos fahren günstiger als die von Opel. Nur wenn beide Fahrzeuge gleichen Hubraum, Kraftstoffart, etc. haben, darf so ein Vergleich statt finden  (§ 6 UWG).
  • Die Befolgung dieser Gesetze wird auch im Punkt 5.1. der Facebook-Nutzungsbedingungen verlangt.

Die Bandbreite der Folgen bei Verstoß gegen diese Regeln ist groß. So können Wettbewerber, Unternehmen oder Personen, deren Rechte verletzt wurden eine Unterlassung nebst Schadensersatz verlangen. Ferner drohen nach dem Strafrecht Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren. Und nicht zuletzt kann auch Facebook mit einer Accountsperrung reagieren, wenn der Nutzer zugleich Facebooks Kredit gefährdet oder Facebook mit in die Haftung ziehen könnte.

Praktische Umsetzung

Was immer vermieden werden sollte, ist die Behauptung oder Verbreitung ungeprüfter Tatsachen über Personen oder Unternehmen. Denn behaupten diese, dass eine Tatsache falsch ist, muss man deren Echtheit nachweisen. Und das ist oft schwer bis unmöglich, wenn man z.B. Unternehmenszahlen behauptet und keinen Zugang zu den Quellen hat.


Tatsachenbehauptung – Können Sie das im Zweifel nachweisen?

Daher empfiehlt sich schon beim leisesten Zweifel an der Echtheit der Tatsache, die Kritik als Meinung auszudrücken. Denn anders als Tatsachen kann eine Meinung nie falsch/oder richtig sein. “Ich meine …, ich denke …, ich bin der Ansicht, dass …, ich glaube …., etc.” drückt eine persönliche Einstellung aus, die keinem verboten werden kann.


Beispiel einer unangreifbaren persönlichen Meinung

Zumindest fast, denn die Grenze zur Schmähung von Unternehmen oder Beleidigung von Personen darf nicht überschritten werden. Eine Beleidigung oder Schmähung liegt vor, wenn die Meinung auf eine Ehrverletzung abzielt, oft pauschal und unsachlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass je schärfer die Meinung ist, desto mehr sie begründet werden muss.. Und das ist natürlich ein Problem, wenn man keine geprüften Tatsachen zu Hand hat.

Beispiele:

Angenommen das für die Weihnachtsfeier beim Cateringservice “Mayer“ bestellete Essen schmeckte schlecht, irgendwie wie verdorben und man möchte dies über Facebook mitteilen. Wie kann das rechtssicher erfolgen, damit „Mayer“ (der selbstverständlich Social-Media-Monitoring betreibt) dagegen nicht mit einer Abmahnung vorgehen kann?

  • Mayer liefert verdorbenes Essen” – ist eine Tatsache, die man vor Gericht nachweisen müsste. Und das ist insbesondere dann schwer, wenn das Essen schon längst weg geworfen ist.
  • Nach meiner Meinung schmeckte Mayers Essen wie Erbrochenes” – ist zwar eine Meinung, aber zugleich eine auf Ehrverletzung gerichtete, unsachliche Schmähung. Sie schießt über das Ziel, den Geschmack zu kritisieren, hinaus und ist nicht mehr vertretbar.
  • Mayers essen schmeckte uns schlecht, vom Geschmack her sogar wie verdorben“ – Das ist zwar eine harsche Aussage, konzentriert sich aber sachlich auf die Kritik an dem Essen und zeigt, dass es nur eine ganz persönliche Meinung ist, die sich am persönlichen Empfinden orientiert. Daher ist diese Aussage zulässig.

Ganz besonders sollte man mit Aussagen über Konkurrenten und deren Produkte aufpassen. Es ist nicht unüblich, dass Wettbewerber sich in der Werbung „necken“, auf Unzulänglichkeiten hinweisen oder Produkte vergleichen. Doch ist dies rechtlich ein heißes Pflaster, das die Kenntnis vieler Gerichtsurteile voraussetzt. Daher sollte in Social Media, wo kaum Zeit zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung besteht, auf Kommentare zur Konkurrenz und deren Produkten verzichtet werden.

Weitere Informationen:

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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