Wann darf die Marke „Facebook“ verwendet werden?

Wer einen Blick in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wirft, wird überrascht sein. Denn dort ist die Marke „Facebook“ nicht für das Unternehmen aus Kalifornien, sondern auch für einen Deutschen Inhaber eingetragen. Das klingt nach einem Riesencoup, denn eine Marke bringt viele Vorteile mit sich. Zum Beispiel das Recht zur Nutzung des Markennamens in einer Domain oder der Verkauf gleichlautender Produkte. Damit erweckt diese Marke den Eindruck, sie könnte Gold wert sein. Aber wie so oft ist nicht alles Gold was glänzt. Das gilt auch in diesem Fall, wie der folgende Beitrag erläutert.

Die Markengeschichte von Facebook in Deutschland

Die Marke „Facebook“ ist ein werthaltiges Gut

Eine Marke ist der Name eines Produktes oder einer Dienstleistung. Unter diesem Namen wird das Produkt angeboten und beworben. Alle Investitionen von Facebook, PR-Maßnahmen, gute und schlechte Erfahrungen der Nutzer, kurz gesagt das Image, werden in der Marke „Facebook“ gesichert. Damit ist mit dem Erfolg dieses sozialen Netzwerks, auch seine Marke enorm an Wert gestiegen. 

Daher erscheint es verständlich, dass ein Interesse daran besteht, an dem Wert der Marke Teil zu haben. Wer zum Beispiel ein „FaceBook“ genanntes Netbook  verkaufen würde, hätte sicherlich mehr Erfolg als mit einem Noname-Gerät. Und diese Idee scheint zunächst gar nicht so abwegig.

Marken gelten für bestimmte Branchen

Wenn eine Marke registriert wird, dann erfolgt dies für bestimmte „Klassen“.  Diese Klassen sind wie Branchen zu verstehen. So gibt es die Klasse „Telekommunikation“ oder die Klasse „Werbung“. Die Klassen darf man sich nicht einfach so aussuchen. Sie müssen den Branchen entsprechen, innerhalb derer die Marke tatsächlich genutzt wird. Damit soll eine Monopolisierung von Bezeichnungen verhindert werden. Wer also eine Marke „Gezwitscher“ in der Klasse Telekommunikation anmeldet, muss damit leben, dass ein anderer sie in der Klasse „Musikinstrumente“ verwendet.

Eine Markenverwechslung ist nicht erlaubt

Die Registrierung einer Marke innerhalb einer Klasse bedeutet, dass innerhalb dieser Branche keine ähnlichen Leistungen mit ähnlichem Namen angeboten werden dürfen.

Die deutsche Marke „Facebook“, welche auch Facebook gehört, ist für die Klassen „Rechenmaschinen“, „Werbung“, „Geldgeschäfte“, „Unterhaltung“, „Entwurf von Computer-soft- und Hardware“ und „persönliche Dienstleistungen“ gesichert.

Die in der Einführung erwähnte Marke des Deutschen Inhabers, ist jedoch für die Klasse „Druckereierzeugnisse, Büroartikel u.ä.“ reserviert. Damit könnte sie zum Beispiel für „Facebook-Büroartikel“ verwendet werden, die blau gefärbt und mit einem weißen Facebookschriftzug versehen sind. Das jedoch nur, wenn es im Gesetz nicht die folgende Ausnahme gebe.

Schutz bekannter Marken

Das Gesetz sieht einen besonderen Schutz für so genannte „bekannte Marken“ vor. Damit sind Marken gemeint, deren Bedeutung in den angesprochenen Kreisen weit über dem Normalmaß liegt. Als Daumenregel gilt hier eine Bekanntheit bei über 50% der Zielgruppe. Das wurde für Facebook zwar gerichtlich noch nicht bestätigt, aber bei 20.000.000 Nutzern in Deutschland sowie ständiger Präsenz in den Medien, ist die Bekanntheit der Marke Facebook anzunehmen.

Der besondere Schutz bekannten Marken besteht darin, dass sie auch branchenfremd nicht verwendet werden dürfen. Das bedeutet, auch wenn eine Leistung nicht mit Facebooks Angebot konkurriert, darf sie nicht die Bezeichnung „Facebook“ tragen. Und das hat Folgen.

Die Folgen der Bekanntheit von Facebook

Weil die Marke „Facebook“ bekannt und damit für fast jede Nutzung gesperrt ist, sind folgende Verwendungen verboten:

  • Leistungen und Produkte, die „Facebook“ im Namen beinhalten. So darf ein Café kein „Facebook-Menü“ anbieten oder kein Getränkehersteller eine hippe „Facebook-Cola“ auf den Markt bringen.
  • Unternehmensnamen, die „Facebook“ beinhalten, z.B. „Go-Facebook GmbH“.
  • Werbung, die auf die Zugkraft der Marke Facebooks setzt. Zum Beispiel eine Werbeanzeige, in der das Facebook-Logo prägnant zu sehen ist. Denn hierdurch wird das Image von Facebook zum Anlocken der Kunden genutzt.
  •  Domainnamen, die „Facebook“ beinhalten, zum Beispiel „facebook-ads-software.de“.
  • Verunglimpfung des Ansehens von Facebook, wie zum Beispiel mit „Facebook Sextoys“

Grenzwertige Werbung, die die Aufmerksamkeitswirkung von Facebook ausnutzt

 

Was erlaubt ist

Es ist jedoch nicht so, dass man die Marke „Facebook“ gar nicht verwenden darf. Folgende Nutzungen sind weiterhin erlaubt:

  • Verweise auf Facebook. Zum Beispiel „Link zu Facebook“, „Hier geht es zu unserer Facebookseite“, etc.
  • Hinweis in der Leistungsbeschreibung, wie „Wir erstellen für Sie effektive Facebook-Kampagnen“.
  • Berichte über Facebook („Auf Facebook ist dies und das passiert“).
  • Satirische Auseinandersetzung, z.B. in Cartoons. Aber nur, wenn die Satire wirklich im Vordergrund steht und nicht (erkennbar) ein Vorwand ist, ein Produkt zu verkaufen.
  • Nennung der Marke im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit Facebook.
  •  Domains, Bücher- und Blogtitel, die eindeutig „über“ und nicht „von“ Facebook sind. Dabei wird bei Offline- und Onlinetitel mit zweierlei Maß gemessen. Weil man von einem Buch mit dem Titel „Facebookbuch“ weniger verleitet wird zu glauben, es sei von Facebook oder habe etwas mit Facebook zu tun, darf es so heißen. Ein Blog dürfte dagegen nicht „Facebook-Blog“ heißen. Hier ist die Verwechslungsgefahr viel größer und und schon mit dem Klick auf den Link zum Blog wäre der Imagetransfer geglückt. Dagegen wäre der Domain „facebook-verletzt-unseren-datenschutz.de“ anzusehen, dass sie nicht von Facebook kommt.
  • Erlaubnis oder Duldung von Facebook die Marke zu verwenden. Facebook ist ein wirtschaftlich operierendes Unternehmen. Es hat natürlich ein Interesse, dass das eigene Angebot unterstützt wird. Damit ist die wahrscheinlich schon bei vielen Lesern brennende Frage nach „Allfacebook“ geklärt. Jedoch sollte niemand dem Trugschluss erliegen, dass die Facebook dies bei jedem Angebot akzeptiert. Auch hier muss sich Facebook vor „Verwässerung“ der Marke schützen, so dass die Relevanz des Angebotes von Bedeutung sein wird.

Wie problematisch die Abgrenzung zwischen Satire, Meinungsfreiheit und Markenrechten sein kann, zeigt der Fall von Lamebook. Facebook sieht hier einer Markenverletzung und geht gegen die Betreiber vor.

Mit der Marke „Facebook“ kann nur Facebook etwas anfangen

Nach all dem Gesagten scheiden auch Facebook-„Büroartikel“ als eine zulässige Nutzung wegen eines „Imagetransfers“ aus. Zwar ist die Marke „Facebook“ für diese Arten von Produkten für den deutschen Inhaber eingetragen, aber man kann mit ihr praktisch wenig anfangen. Zumal sie im Jahr 2010 eingetragen wurde, als Facebook schon eine bekannte Marke war. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Markenamt nicht prüft, ob die Anmeldung gegen eine bekannte Marke verstößt. Daher kann die böse Überraschung in Form einer Markenabmahnung erst lange nach der Anmeldung kommen.

Fazit

Facebook ist eine bekannte Marke und verfügt daher über einen überdurchschnittlichen Schutz. Dieser sollte unbedingt ernst genommen werden, da der Wert der Marke Facebook gleichzeitig die Kosten eines Gerichtsverfahrens oder einer Abmahnung bestimmt. Damit wäre bei Verstoß gegen Facebooks Markenrechte eine Abmahnung mit einer Kostennote von ein paar tausend Euro möglich. Ferner sollte auch bedacht werden, dass Möglichkeiten, die sich in der Grauzone befinden gefährlich sind. Zum einem gehört das Markenrecht zu den kompliziertesten Rechtsgebieten überhaupt und zum anderen könnte sich Facebook zum Schutz der eigenen Marke herausgefordert fühlen. Daher ist die zum Anfang des Beitrags erwähnte deutsche „Facebook“-Marke kein Gold wert. Ganz im Gegenteil, sie birgt die Gefahr eines teuren Rechtsstreits in sich.

Weitere Hinweise zum Thema finden Sie in dem Artikel: „Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 12“.

Hinweise:

Dieser Beitrag wurde mit bestem Wissen und Gewissen nach aktuellem Rechtsstand verfasst. Er stellt jedoch weder eine Rechtsberatung dar, noch wird Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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14 Kommentare

  1. Hallo Allfacebook Freunde,

    Leider ist der Satz […Denn dort ist die Marke „Facebook“ nicht für das Unternehmen aus Kalifornien, sondern auch für einen Deutschen Inhaber eingetragen…] nicht ganz korrekt. Von den sieben vorhandenen Aktenzeichen sind nicht genehmig oder vom Antragsverfahren zurückgetreten. In einer wird der Inhaber vertreten durch eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei, als Inhaber der Marke ist jedoch Facebook Inc. in Palo Alto, Kalifornien angegeben. Der andere rechtmässige Markeninhaber hat die Schutzrechte auf folgende Bereiche eingeschränkt:

    Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
    Druckereierzeugnisse;
    Buchbinderartikel;
    Fotografien;
    Schreibwaren;
    Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
    Künstlerbedarfsartikel;
    Pinsel;
    Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
    Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
    Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist;
    Drucklettern;
    Druckstöcke.

    Hier findet keine Überschneidung mit diesen Rechtsakt:

    https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020090683727/DE

    Dieser schützt tatsächlich die Marke Facebook in den betreffenden Medium und Nutzungsart.

    Gruß,
    E.

  2. Sehr schöner Artikel!
    Ich habe mich schon öfter mal mit dem Markenrecht befasst und wie ihr richtig vermutet habt, auch darüber spekuliert wie es mit Allfacebook funktioniert. Vielen Dank für die Aufklärung!

  3. Nachtrag: …von sieben eingetragenen marken sind fünf nicht genemhmiht oder vom Antragsverfahren zurückgetreten… (so muss das heissen)

  4. @Eduardo: Das ist zutreffend und darum geht es in dem Artikel. Es gibt noch viele andere Klassen, in denen man die Marke „Facebook“ anmelden könnte, ohne in direkte Konkurrenz zu Facebook zu treten. Doch auch da wird sich das Problem der „bekannten“ Marke stellen.

  5. @Thomas: Danke für den Hinweis. Aber ich glaube es schöpft sich ziemlich wenig mehrwert , wenn ich ein Küchenschrank Namens Facebook auf den Markt bringe. Dabei muss man ja beachten, dass wir hier lediglich über die Marke reden, da sind ja auch geschmacksmuster noch nicht berücksichtigt, so dass eine Verwechselung zwischen Facebook in bestimmter CD und Facebook-Schränke kaum einen Verbraucher dazu motivieren sollte sich gerade für einen weniger atraktives Produkt zu entscheiden. Oder?

  6. @Eduardo: So sieht es aus. Man wird die Marke Facebook allenfalls dann nutzen werden, wenn man sich nichts von ihrem „Glanz“ nimmt. D.h. eine Mausefalle in der Farbe orange, die „facebook“ heißt und nur an Senioren ohne Netzbezug verkauft wird, könnte vielleicht noch durchgehen. Wenn ich die Marke aber nur in diesem kleinen Rahmen nutzen darf, dann macht es keinen Sinn sie überhaupt zu verwenden. Es ist dann wohl besser die Mausefalle gleich „mouseExitus“ zu nennen. :)

  7. @Thomas: Ich lole!
    @Tina: Ich glaube es geht dabei nicht darum wie man die Marke Facebook nutzen kann, sondern das man sie für fremde Zwecke nutzen kann und das Patent auf die Marke nur eingeschränkt geschützt ist.

  8. Hallo Jens,

    wie geht´s? Sag mal, die Domain http://www.facebook-marketing.de war ursprünglich von euch (oder immer noch?) und leitet jetzt auf allfacebook.de weiter. Habt ihr mit dem Wort „Facebook“ in der Domain keine Probleme gehabt? Und haben die TLDs damit zu tun? Also, ist es wichtig ob es eine .com oder .de TLD ist?

    Grüße aus Aachen

    • Wir würden dir nicht empfehlen „Facebook“ in einer Domain zu nutzen, egal welche Endung. Damit die Domain langfristig bestehen bleibt brauchst du das OK von Facebook.

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