Die Wahl des Konto- und Seitennamens | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 3

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ACHTUNG: Eine aktuellere Version dieses Beitrags vom 07. Februar 2014 ist hier verfügbar. 

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– Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Rechtsanwalt Sebastian Dramburg aus der Reihe „Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing“

Bastografie / photocase.com

Nachdem im zweiten Teil empfohlen wurde ein Privatkonto und mit diesem anschließend eine Seite für das Unternehmen anzulegen, geht es heute um die Wahl des Namens für das Konto und die Seite.

Gesetzlicher Rahmen und Facebookregeln

Für den Kontonamen

  • „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen“ sagen die Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 4.2.

Für den Seitennamen

  • Es ist nicht erlaubt fremde Marken oder Unternehmensbezeichnungen (auch nicht ähnlich klingende) zu nutzen, wenn die eigenen Leistungen mit denen unter der fremden Marke angebotenen verwechselt werden könnten (z.B. „Amazone“ für einen Buchshop, weil es schon Amazon als Buchverkäufer gibt). Auch nicht erlaubt ist die Ausnutzung bekannter Marken (z.B. Apple-Werbeagentur) – § 14 Abs.2 Markengesetz (MarkenG).
  • Es ist nicht erlaubt unbefugt den Namen anderer Personen, Organisationen oder Unternehmen zu benutzen, wenn deren Interesse beeinträchtigt wird (Identitätsschwindel) – § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Die Richtlinien für Facebook-Seiten fordern, dass Namen nicht nur aus Großbuchstaben bestehen, keine Sonderzeichen, Slogans und Qualifikatoren enthalten sowie nicht nur aus Gattungs- oder Kategoriebezeichnungen bestehen.

Bei  Verstoß gegen diese Regeln drohen Abmahnungen von Konkurrenten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Inhabern der Marken und Namen. Dabei sollte bedacht werden, dass Verstöße gegen das Markenrecht zu den teuersten Rechtsverletzungen gehören. Ebenfalls kommt eine Sperrung der Seite durch Facebook in Betracht.

Praktische Umsetzung bei Kontonamen

Facebook verlangt, dass Nutzer sich mit einem echten Namen registrieren. Abgesehen von der Frage, ob dies nach dem deutschen Recht überhaupt zulässig ist (Grundsatz anonymer Anmeldung im § 13 Abs. 6 Telemediengesetz), wird Facebook es kaum herausfinden, falls jemand unter einem gut gewählten Pseudonym auftritt. Dem Unternehmer, der ein Konto eröffnet, ist jedoch für spätere Korrespondenz oder Streitigkeiten mit Facebook angeraten, den echten Namen zu wählen.

Praktische Umsetzung bei Seitennamen

Bei der Wahl des Namens für eine Facebook-Seite kann zuerst auf dieselben Grundsätze wie bei der Wahl eines Domainnamens zurückgegriffen werden. D.h. es gilt zwar das Prinzip „first come, first serve“, aber es ist sorgefältig zu prüfen, dass nicht gegen bestehende Markenrechte und Namen anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen/ Gemeinden verstoßen wird. Ebenso dürfen die Seitennamen keinen Identitätsschwindel betreiben, also vortäuschen, dass sie von einer anderen Person oder Organisation betrieben werden.

Daher scheiden als Seitennamen aus:

  • Fremde Marken
  • Namen von fremden Unternehmen und Organisationen
  • Namen von Prominenten
  • Titel von Zeitschriften und Software
  • Städtenamen und Kfz-Kennzeichen
  • staatliche Einrichtungen

Neben den gesetzlichen Regeln müssen auch die Facebook-Namensrichtlinien für Seiten beachtet werden:

  • Großschreibung darf nur entsprechend der Grammatik verwendet werden. Also ist „Mustercompany“ zulässig, dagegen „MUSTERCOMPANY“ nicht.
  • Symbole dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie Namensbestandteile sind und keineswegs zur Verzierung oder um Aufmerksamkeit zu erregen. „Schwenke & Dramburg“ wäre demnach in Ordnung, „!!!!Schwenke @@ &  @@ Dramburg!!!!“ dagegen nicht.
  • Ebenfalls sind Slogans nicht erlaubt. Daher wäre z.B. „Mustercompany loves you“ nicht erlaubt.
  • Auch Qualifikatoren, z.B. „Mustercompany, das Original“ oder „Die deutschlandweite  Mustercompany“ sind untersagt. Es sei denn die Qualifikatoren sind für die Verortung und Eingrenzung der Seite notwendig, wie z.B. „Mustercompany Deutschland“.
  • Letztendlich sind auch Gattungsbegriffe und Kategoriebezeichnungen von Facebook nicht gewollt. So darf eine Seite nicht „Fotografie“ oder „SEO-Marketing“ genannt werden. Es sei denn diese Begriffe sind der Bestandteil des Firmennamens, z.B. „Mustercompany-SEO-Marketing“


Auch die Artikelverfasser mussten die Namensregeln beachten

Von diesen Richtlinien darf nur abgewichen werden, wenn die Marke oder der Unternehmensname auch außerhalb von Facebook so genutzt wird. Wer sich z.B. „$EO-MARKETING!!!“ nennt, kann auch seine Facebook-Seite so nennen. Allerdings wird er bei der Anmeldung dies anhand von drei objektiven Quellen im Internet nachweisen müssen.

Praxistipp 1

Wer schon eine Marke oder einen Unternehmensnamen besitzt und dieser am Anfang auf mögliche Markenrechtsverletzungen geprüft worden ist, der wird ihn beruhigt als Seitennamen verwenden können.

Wer sich mit der Facebook-Seite einen neuen Namen zulegt, der sollte auf jeden Fall eine eingehende Markenrecherche betreiben. Also Suchmaschinen nach gleichen und ähnlich klingenden Namen durchforsten und auch die Suche des Deutschen Patent- und Markenamtes nutzen. Da das Markenrecht eine rechtlich anspruchsvolle Materie ist, sollte jedoch vor der Wahl eines neuen geschäftlich genutzten Namens rechtsanwaltlicher Rat eingeholt werden.

Praxistipp 2

Wessen Name oder Marke bei Facebook unerlaubterweise verwendet wird, der kann dagegen vorgehen. Es besteht die Möglichkeit sich zunächst an den Seitenbetreiber zu wenden und notfalls gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Ferner kann man sich auch an Facebook wenden und den Verstoß anhand von Unterlagen zu belegen. In Zweifellsfällen sollte jedoch nur nach vorhergehender rechtsanwaltlicher Beratung vorgegangen werden. Denn sollte man letztendlich keinen Anspruch auf die Seite gehabt haben, droht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Seitenbetreiber.

Praxistipp 3

Namensstreitigkeiten lassen sich am kostengünstigsten vermeiden, wenn schon bei Gründung neuer Unternehmen oder Anmeldung von Marken die Social-Media-Kanäle bedacht und die entsprechenden Accountnamen belegt werden. Das lohnt sich auch, wenn die Plattformen nicht sofort genutzt werden. Weitere Informationen

Weitere Informationen

ACHTUNG: Eine aktuellere Version dieses Beitrags vom 07. Februar 2014 ist hier verfügbar. 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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17 Kommentare

  1. Kleiner Kommentar um Anfragen abzufangen:

    1. Facebook selbst hat Sicherheitsmechanismen entwickelt die verhindern sollen das Seiten angelegt werden welche gegen die Richtlinien verstoßen. Wenn euer Name eigentlich gegen die Richtlinien verstößt aber nunmal so ist (z.B. bei Namen die nur groß geschrieben werden), und von Facebook automatisch geblockt wird, empfehlen wir euch das oben verlinkte Formular zu nutzen:
    http://www.facebook.com/help/contact.php?show_form=create_page_s

    2. Wenn euer aktueller Seitenname gegen die Richtlinien verstößt und von Facebook bemerkt wird erhaltet ihr die Möglichkeit zur Umbenennung der Page bzw. sie wird automatisch für euch umbenannt. Dafür muss die Seite allerdings auch klar dem Unternehmen zugeschrieben werden können, darf also z.B. nicht nur „Urlaub“ heißen. Eine Möglichkeit den Seitenname selbst zu ändern gibt es bei Facebook nicht.

    Wir sind nicht Facebook und können euch deshalb bei Problemen mit Seitennamen auch nur sehr sehr bedingt weiterhelfen. Genau aus diesem Grund forcieren wir solche Beiträge. Lg Philipp

  2. guten tag
    meine frage- ein freund von mir hat den namen MRATSCHNIGGER- fb erlaubt es nicht diesen namen anzulegen da „nigger“ im namen enthalten ist-
    wir haben facebook angeschrieben- leider seit 3 monaten keine antwort
    hätten sie da einen tipp?

  3. @Annette –> guten tag
    meine frage- ein freund von mir hat den namen MRATSCHNIGGER- fb erlaubt es nicht diesen namen anzulegen da „nigger“ im namen enthalten ist-
    wir haben facebook angeschrieben- leider seit 3 monaten keine antwort
    hätten sie da einen tipp?
    sonnige grüsse vom wörthersee

  4. Was darf man dann noch verwenden?

    Wenn ich das so sehe, dann müssten aber einige Seiten über die „Bücher“. Interessiert mich, nach welchen Kriterien oder wie spitzfindig Facebook wirklich vorgeht.
    Kann mir nicht vorstellen, dass so eine mächtige Seite wie ihr (facebookmarketing.de) mit Facebook Probleme bekommen könnte, nur weil ihr deren Namen „mitbenützt“? Das wäre ja so was von Kontraproduktiv für fb selber.

  5. @Lack Robi: Das wird in der Folge „Nutzung der Marke Facebook und der Markenlogos“ besprochen. Vorweg: Es ist zulässig die Namen zu nutzen, wenn a. erkennbar ist, dass die Seite nicht „von“, sondern „über“ Facebook ist oder b. Facebook dies akzeptiert oder erkennbar duldet.

  6. Ich habe schon zig mal das Formular, in dem man die Quellen angeben soll, abgeschickt. In der E-Mail, die als Antwort kommt, wird der Seitenname wieder abgelehnt. Mir scheint, als würde die E-Mail aber schon automatisch verschickt.

    In der E-Mail steht, dass man auf diese antworten soll, wenn man eine Ausnahme möchte. Dies habe ich ebenfalls schon gemacht mit Handelsregisterauszug, Ausdruck vom Deutschen Patent- und Markenamt und Auszug aus der RIPE Datenbank, und keine Antwort enthalten. In einer Woche werde ich es mit mehr Quellen nochmal probieren, circa zwei Dutzend Artikel auf Newsseiten (darunter heise online) hätte ich noch im Angebot, ich dachte offizielle Quellen wie Deutsche Ämter sollten schon ausreichen. Schade… wie kann ich noch zu meiner Seite komme, ohne von unserem Unternehmensnamen abweichen zu müssen? Denn dann brauch ich auch keine ;-)

  7. Namen von berühmten Persönlichkeiten sollten nicht verwendet werden – wenn man nun den Namen einer Person wählt, die bereits gestorben ist, um die von ihm gegründete Organisation zu bewerben, ist das dann möglich? Man würde natürlich auf der Seite auszeichnen, dass es sich nicht wirklich um die Person handelt, sondern um die Organisation, aber es würde – zumindest bei den Postings – den Eindruck machen, als würde die Person selbst posten. Gibt es da genaue Richtlinien. Ich habe gesehen,d ass es eine Kreisky Fanbookseite gibt, die ähnlich aufgebaut ist, wie von uns angedacht war – ist das rechtlich zulässig?
    Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen…
    Danke,
    Claudia

  8. Hallo,
    ich habe das Problem, dass Facebook bei der Neugründung von Facebook Seiten unseren Markennamen nicht als klein geschriebenes Wort akzeptiert.

    Also statt Markenname aepic lässt FB nur Aepic zu. Wie kann ich das ändern?

    Danke schonmal im Voraus,
    Arne

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