Abmahnwelle wegen Impressumsfehlern – Sichern Sie Ihre Fanseite in 5 Minuten

UPDATE: BITTE LESEN SIE HIERZU DEN AKTUALLISIERTEN BEITRAG UNTER https://allfacebook.de/pages/mit-5-schritten-zum-sicheren-facebook-impressum-update-nach-designanderungen

Die Zahl an Abmahnungen wegen Impressumsfehlern auf Facebook-Fanseiten nimmt rapide zu. Seit letzter Woche kursieren zudem Berichte über Abmahnungen der Kanzlei HWK, die anscheinend im größeren Umfang für eine Firma Binary Services GmbH Impressumsfehler geltend macht. Mir liegen bereits drei dieser Abmahnungen vor. Abgemahnt werden nicht nur Fanseiten, die gar kein Impressum haben, sondern auch solche, bei denen das Impressum im „Info“-Bereich steht oder bei denen die Impressums-Apps falsch verwendet werden.

In diesem Beitrag zeige ich Ihnen wo die Stolperfallen lauern und wie Sie das Impressum auf Ihrer Fanseite in 5 Min sicher gestalten. Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, erkläre ich Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten.

Impressumspflicht auf Facebook

Im November letzten Jahres hat das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11) bestätigt, dass auch Facebookseiten ein Impressum benötigen. Ein Impressum muss vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Einfach erkennbar – Ein durchschnittlich aufgeklärter Nutzer muss sofort erkennen können, wo sich das Impressum befindet. Rubrikbezeichnungen wie „Impressum“, „Über uns“ oder „Kontakt“ sind ausreichend. Bei Facebook gibt es aber nur die Rubrik „Info“. Aber leider hat das Gericht entschieden, dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht einfach erkennen kann, dass hinter „Info“, Informationen zum Anbieter der Fanseite zu finden sind (ich bin anderer Ansicht, wie Sie es in der K&R nachlesen können). Zudem hat das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09) entscheiden, dass Informationspflichten auch in den mobilen Apps erfüllt werden müssen.
  • Unmittelbar erreichbar – Das Impressum muss von jeder Seite des Angebotes mit 2-Klicks erreichbar sein. Das müssen Sie ganz besonders beachten, wenn Sie auf das Impressum auf Ihrer Website verlinken.
  • Eindeutig – Wenn Sie auf das Impressum auf Ihrer Website verlinken, darf der Betreiber der Facebook-Seite nicht anders lauten, als die Angabe in dem Impressum auf der Website. Wenn Z.B. bei Facebook steht, dass die Fanseite ein Angebot der „Muster GmbH“ ist und im verlinkten Impressum steht die „Muster GmbH & Co KG“, ist das Impressum nicht eindeutig. In diesem Fall müssen Sie im verlinkten Impressum den Hinweis „Dieses Impressum gilt auch für die Facebookseite http://facebook.com/IhrVanityURL“ ergänzen.
  • Ständig verfügbar – Das Impressum muss permanent erreichbar sein. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Fanseite gerade erst aufbauen.

Es gibt mehre Wege die Impressumspflicht zu erfüllen. In der folgenden Übersicht sind die Möglichkeiten absteigend nach Risikograd gelistet:

1. Impressum in der Infobox

Die beste Stelle für ein Impressum ist die Infobox, weil sie auf jeder Seite sichtbar ist. Sie können in die Box einen Link zum Impressum auf Ihrer Website setzen oder auf das Impressum in der Rubrik „Info“ verweisen. Da diese Infobox auch in der mobilen Facebookapp sichtbar ist, ist das die derzeit sicherste Lösung. (Update 14.08.: Die Infobox ist in der Androidapp leider noch nicht sichtbar, daher bleibt ein Restrisiko, das sich nicht vermeiden lässt).

Hinweis: Wenn Sie die Kategorie Ihrer Facebookseite als lokales Unternehmen angegeben haben, können Sie leider kein Impressum eintragen. Entweder Sie ändern die Kategorie oder greifen zu den weniger sichereren Methoden unten.

Impressumspflicht - Impresssangaben in der Infobox
Der Vorteil der Infobox ist, dass der Impressumslink auch auf der Hauptseite und nicht erst per Klick auf „Info“ zu sehen ist. Wichtig: Ein bloßer Link auf die Website reicht nicht aus.
Impressumspflicht - Impresssangaben
Hier können Sie den Text der Infobox verändern. Achten Sie darauf, dass der Begriff „Impressum“ auch in der Infobox zu sehen ist, da darin nur der erste Abschnitt des Infotextes dargestellt wird. Falls Sie in der Infobox Öffnungszeiten stehen haben, können Sie die Kategorie der Fanseite verändern.
Impressumspflicht - Infobox
Wenn Sie keine Website mit Impressum zum Verlinken haben oder die Impressumsangaben im Infobereich haben möchten, können Sie in der Infobox einen Hinweis auf den Infobereich aufnehmen. Wer dann auf die Infobox klickt, landet im Infobereich. Wichtig: Das Impressum darf nicht komplett in dem „… Mehr anzeigen“ Bereich versteckt sein. Zumindest die Überschrift „Impressum“ muss sichtbar sein.

2. Impressums-App

Seit dem Urteil des LG-Aschaffenburg bieten viele Entwickler Impressums-Apps an. Die Idee dahinter ist sehr gut, aber leider sind sie nicht so sicher wie die obige Infobox-Methode. Das gilt vor allem wenn sie falsch eingesetzt werden und die Impressums-App nicht sofort beim Aufruf der Seite sichtbar ist. Ferner kommt es bei manchen Impressums-Apps zu Darstellungsfehlern, wenn sie z.B. mit Chrome aufgerufen werden. Ein Impressum muss jedoch „ständig“ verfügbar sein. Das größte Manko der Impressums-Apps ist jedoch bisher, dass sie in den mobilen Facebooksapps nicht sichtbar sind. Damit sollten die Apps nur zusätzlich mit einem Impressum im Infobereich verwendet werden, um das Risiko zu minimieren.

Impressumspflicht - Impressumsapp zum Ausklappen
Achtung! Da die Impressums-Apps wertvollen Platz weg nehmen, werden Sie oft in die zweite Reihe verschoben und sind erst nach dem Aufklappen der Apps sichtbar (roter Pfeil). In diesem Fall ist das Impressum gar nicht „einfach erkennbar“ und damit unwirksam.
Impressumspflicht - Impressumsapp in mobilder Facebookapp
Nur wenn die Impressumsapp auch in der mobilen Facebookapp sichtbar ist, sind Sie rechtlich völlig auf der sicheren Seite. Hier taucht sie, anders als die Impressumsangaben in der Infobox, nicht auf (iPhone, 13.08.2012)

3. Impressum im “Info”-Bereich

Wenn Nutzer Ihr Impressum nur per Klick auf „Info“ erreichen können, ist es laut LG-Aschaffenburg nicht „einfach erkennbar“ und damit unzulässig. Die eingangs erwähnten Abmahnungen ergingen daher auch beim Impressum im “Info”-Bereich. Wenn Sie nicht darauf aus sind, diesen Streit vor Gericht auszufechten, sollten Sie diese Methode zur Impressumsangabe entweder gar nicht oder nur im Zusammenspiel mit einer Impressums-App verwenden.

Reaktion auf die Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Impressumsfehlern auf Ihrer Facebookseite erhalten haben, hängt Ihr Vorgehen vom Umfang Ihres Verstoßes und Ihrer Risikobereitschaft ab:

  • Gar kein Impressum – Wenn Sie nicht mal im “Info”-Bereich ein vollständiges Impressum hatten, sollten Sie in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, die Sie jedoch in den meisten Fällen modifizieren sollten (s.u.).
  • Impressum im Infobereich/Reiter – Sie können die Unterlassungserklärung verweigern und sich darauf berufen, dass die Entscheidung des LG Aschaffenburg unzureichend ist. In diesem Fall sollten Sie aber eine Klage gegen den Abmahnenden bei einem anderen Gericht als LG Aschaffenburg einreichen. Dann haben Sie ca. 50% Chance, dass das Gericht anders entscheidet. Wenn Sie jedoch unterliegen, müssen Sie mit ca. 1.500 € Kosten rechnen. Es gibt aber einen „Trick“: Sie geben die Unterlassungserklärung ab und verweigern die Zahlung der Abmahnungskosten. Wenn der Fall vor Gericht geklärt wird, geht es nur um die Kosten der Abmahnung und Ihr Risiko beträgt nur noch ca. 300 €.

Bitte beachten Sie, dass die Unterlassungserklärung oft eine zu hohe Vertragsstrafe enthält und zudem eine Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Daher muss sie modifiziert werden, bevor sie unterschrieben wird. Jedoch sollten Sie das nicht alleine tun, sondern einen Rechtsanwalt konsultieren. Dies kostet Sie zwar auch Geld, aber wenn Sie einen Fehler machen, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen, die dann die Kosten von ca. 1.500 € nach sich zieht.

Die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt werden Sie grundsätzlich nicht ersetzt bekommen, außer die Abmahnung ist völlig fernliegend. Und wegen der Entscheidung des LG Aschaffenburg ist sie es nicht. Wenn Sie wirklich alle Kosten wieder haben möchten, müssen Sie gegen den Abmahnenden klagen, was wiederum ein Risko darstellt (s.o.).

Hinweis: Ein Mandant hat mir eine modifizierten Unterlassungserklärung vorgelegt, die im Internet kursiert. Diese enthält jedoch einen Fehler in der Passage “Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner zur Zahlung einer durch das zuständige Gericht festzusetzenden Vertragsstrafe.” Diese Formulierung ist so unzulässig, da die Festsetzung der Vertragsstrafe nicht dem Gericht überlassen werden darf. Zudem wird die Erklärung „vorbehaltlich einer anderslautendengerichtlichen Entscheidung“ abgegeben, was so ebenfalls nicht zulässig ist.

Fazit:

Verlassen Sie sich nicht auf Impressums-Apps, sondern nutzen die Infobox Ihrer Facebookseite. Ein Abmahnung ist immer mit Kosten verbunden, zumindest für Ihre Verteidigung. Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren. Es sei denn, Sie sind sich sicher ein ordentliches Impressum zu haben und möchten die “Info”-Entscheidung des LG Aschaffenburg vor Gericht angreifen. In den meisten Fällen wird sich das Risiko jedoch nicht lohnen. Anders als 5 Minuten, die Sie jetzt sofort in ein rechtssicheres Impressum investieren sollten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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