Abmahnung für Fanseitenbetreiber – Wann Sie für Ihre Nutzer (nicht) haften müssen

Nachdem die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum von der Abmahnung eines Facebook-Fanseitenbetreibers berichtet hat, ist die Verunsicherung groß. Das liegt daran, dass die Abmahnung wegen eines  Bildes erfolgte, das ein Nutzer gepostet hat. Würde diese Abmahnung Erfolg haben, müssten alle Fanseiten Nutzerbeiträge einzeln freigeben. Das klingt nicht nur radikal, sondern widerspräche dem Gesetz.

Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage und zeigt wo die Haftungsfallen auf Sie als Fanseitenbetreiber lauern. Die Checklisten am Ende helfen ihnen im Fall der Fälle die richtige Entscheidung zu treffen.

Die gesetzlichen Grundlagen

Dreh und Angelpunkt der Haftung für fremde Beiträge ist das Haftungsprivileg im § 10 Telemediengesetz (TMG):

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Zusammengefasst heißt diese Vorschrift „Es gibt keine Überwachungs- und Prüfungspflicht für Nutzerbeiträge und der Fanseitenbetreiber haftet erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes.“ Aber wie so oft steckt der Teufel im Detail, und zudem haben die Gerichte das Haftungsprivileg aufgeweicht. Daher müssen wir uns die einzelnen Punkte genauer anschauen: 

Diensteanbieter

Der Fanseitenbetreiber müsste ein „Diensteanbieter“ sein. Diese Frage wurde ähnlich bereits bei der Impressumspflicht diskutiert. Es ging darum, ob eine Fanseite ein selbständiges Angebot (vergleichbar mit einer Website), oder nur ein unselbständiger Teil des sozialen Netzwerks (in etwa wie ein Forenbeitrag) ist. Da auf einer Fanseite Bilder eingestellt und Texte veröffentlicht werden, Werbung betrieben wird und Kommunikation mit Nutzern stattfindet, haben sich sowohl die Gerichte wie auch die meisten Juristen für einen Vergleich mit einer Website entschieden.

Demzufolge muss eine Fanseite ein Impressum haben (mehr dazu im Beitrag „Facebook Seiten und die Impressumspflicht: Was tun nach dem neuen Urteil?„). Gleichzeitig ist deren Betreiber auch ein Diensteanbieter, der sich auf das Haftungsprivileg berufen kann. Für vertiefende Diskussionen verweise ich auf die Beiträge von KriegStadler und Wagenknecht.

Fremde Information

Der rechtsverletzende Inhalt muss für den Fanseitenbetreiber fremd sein. Inhalte von Mitarbeitern oder beauftragten Agenturen sind nicht fremd. Auch Nutzerinhalte, die vom Fanseitenbetreiber ausgewählt und hoch geladen werden (zum Beispiel Zusendungen im Rahmen eines Gewinnspiels) sind nicht fremd. Der typische Beitrag eines Nutzers auf einer Fanseite ist jedoch eine „fremde Information“, für die das Haftungsprivileg gilt.

Keine Kenntnis

Für die fremden Inhalte haftet der Fanseitenbetreiber erst ab deren Kenntnis. Das heißt, sobald er den rechtswidrigen Inhalt kennt, muss er diesen unverzüglich löschen. Löscht er ihn nicht unverzüglich, haftet er und kann abgemahnt werden. Problematisch ist, ab wann die Kenntnis vorliegt. Z.B. ist es gerichtlich nicht geklärt, ob die automatisch in den Facebook-Benachrichtigungen eingestellten Hinweise auf einen Nutzerbeitrag bereits die Kenntnis begründen. Meines Erachtens reicht ein Hinweis in den Facebook-Benachrichtigungen nicht aus, da sie keine Hinweise zum Inhalt erhält.

Ebenfalls liegt Kenntnis vor, wenn ein Fanseitenbetreiber einen Beitrag kommentiert. Dabei müssen Sie jedoch daran denken, dass man Ihnen die Kenntnis nachweisen muss. Daher sollten Sie nie sagen, dass Sie alle Inhalte prüfen. Z.B. wäre der häufig in Impressen zu findende Hinweis „Wir kontrollieren alle Inhalte. Falls wir etwas übersehen haben, teilen Sie es uns bitte mit“ nett gemeint, aber eher ein Eigentor.

Der bloße Hinweis, dass ein Nutzer einen Beitrag erstellt hat, stellt noch keine Kenntnis "der Rechtswidrigkeit" dar.

Unverzügliche Löschung

Hat der Fanseitenbetreiber Kenntnis erlangt, muss er „unverzüglich tätig“ werden. Das heißt so viel, wie dass der rechtswidrige Nutzerbeitrag nach Kenntnis so schnell wie möglich gelöscht werden muss. Das ist von der Art der Fanseite, den Pflegeintervallen, deren Größe, Art der Rechtsverletzung, etc. abhängig. Länger als drei Tage sollte es aber nicht dauern. In gravierenden Fällen (z.B. Beleidigungen) kann auch eine kürzere Frist angemessen sein. Ist der Rechtsverstoß zweifelhaft, kann eine längere Frist zwecks Nachprüfung angemessen sein. Da Sie jedoch haften, falls Sie sich bei der Einschätzung dessen was angemessen ist verschätzt haben, sollten Sie jedoch sicher gehen und den Beitrag sofort verbergen und erst dann überprüfen.

Prüfungspflicht verletzt

In Ausnahmefällen treffen Sie auch Überwachungs- und Prüfungspflichten für fremde Beiträge. Das ist der Fall, wenn Sie mit Rechtsverstößen rechnen mussten. Zum Beispiel, wenn gerade ein Shitstorm über Ihre Fanseite hinein gebrochen ist und Sie bereits einige beleidigende Aussagen entfernen mussten. In einem solchen Fall sollten Sie die Seite entweder permanent überwachen oder die Beiträge manuell frei geben. Auch wenn ein Nutzer auffällig geworden ist, sollten Sie ihn sicherheitshalber blocken, weil er einen erneute Verstoß gleicher Art begehen könnte.

Auch hier gilt, die Verletzung von Prüfungspflichten muss man Ihnen nachweisen. Also schreiben Sie nicht „Liebe Nutzer, bitte benehmt Euch, weil wir schon so viele Beiträge wegen Rechtsverstößen löschen mussten„, es sei denn sie schalten die Beiträge ab dann manuell frei.

Rechtsfolgen

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hatten, müssen Sie weder die Unterlassungserklärung unterschreiben, noch die Abmahnungskosten übernehmen. Es reicht einfach mitzuteilen, dass Sie den beanstandenen Inhalt nach Kenntnisnahme entfernt haben. Nur wenn Ihnen Kenntnis nachgewiesen werden kann, haften Sie und müssten z.B. für ein ohne Erlaubnis des Urhebers gepostetes Bild als Privatperson ca. „100 bis 400 Euro“ und als Unternehmen ca. „700-1000 Euro“ bezahlen.

Das Problem ist dabei, dass Sie nach einer Abmahnung einen Rechtsanwalt aufsuchen sollten. Wie Sie oben gesehen haben, hängt es oft von Kleinigkeiten ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Leisten Sie einer berechtigten Abmahnung keine Folge, werden die anschließende Gerichtskosten leicht da vierfache betragen. Ein Rechtsanwalt wird Sie jedoch ebenfalls ca. 200-400 Euro kosten. Und auch wenn die Abmahnung letztendlich unberechtigt war, erhalten Sie die Kosten nicht erstattet. Daher sollten Sie zweifelhafte Beiträge immer löschen.

Checkliste Haftung für Nutzerbeiträge

Nutzerbeiträge bereichern die eigene Seite, bergen aber auch Haftungsrisiken. Diese umgehen Sie am besten, indem Sie

  • zweifelhafte Beiträge nicht kommentieren,
  • sondern löschen und
  • nicht nach Außen Kund tun, dass Sie die Beiträge prüfen

Sollten Sie eine Mitteilung über einen rechtswidrigen Beitrag erhalten,

  • verbergen Sie den Beitrag sofort,
  • erstellen einen Screenshot für Beweiszwecke,
  • prüfen, ob die Mitteilung berechtigt war
  • blocken den Nutzer.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben,
  • verbergen Sie den Beitrag sofort,
  • erstellen einen Screenshot für Beweiszwecke,
  • prüfen, ob die Mitteilung berechtigt war
  • prüfen, ob man Ihnen die Kenntnis des Inhalts nachweisen kann,
  • blocken den Nutzer und
  • kontaktieren einen Rechtsanwalt.
Selbstverständlich ist das nur eine grobe Übersicht. Aber im Zweifelsfall sollten Sie auf Nummer sicher gehen, bevor Sie für die fremde Beiträge haften. Sollten die Nutzer Sie fragen, warum deren Beitrag entfernt worden ist, bitten Sie die Anfrage per Privatnachricht zu stellen und verweisen dort auf das mögliche Risiko sowie die fehlende Möglichkeit einen jeden Fall untersuchen zu können.
Einen Anlass zu einer Abmahnungswelle sehe ich dagegen nicht, schon weil die Fanseiten, anders als das „offene Netz“, nicht so einfach nach Rechtsverstößen zu durchsuchen sind. Zudem sind die Nutzerbeiträge in der neuen Chronik ohnehin sehr „versteckt“. Auf der anderen Seite zeigt der Fall aber, warum Social Media Marketing zumindest rechtliche Grundkenntnisse erfordert.
In diesem Artikel „Whitepaper: Haftung für Mitarbeiter, Agenturen, Nutzer und Links im Social Web (PDF, 62 Seiten)“ sind weitere Informationen zu diesem Themenkomplex enthalten.
Foto: complize / photocase.com 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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