Schock für Betreiber von Facebookseiten – 3.000 € Strafe wegen Impressumsfehlern auf mobilen Apps?

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Zynisch betrachtet setzt sich niemand so sehr für ein Impressumsfeld auf Facebookseiten ein, wie die Revolutive Systems GmbH. Leider hilft Zynismus denjenigen wenig, von denen das Unternehmen nun 3.000 € Vertragsstrafe verlangt, weil deren Impressum nicht in der mobilen Facebook-App zu sehen ist.

Aus diesem Anlass werde ich mich erneut mit dieser ungeliebten Problematik auseinandersetzen. Wenn auch Sie eine Facebookseite betreiben, dann sollten daher unbedingt weiter lesen, auch wenn mir bewusst ist, dass dieses Thema genauso erbaulich ist wie ein plattes Kätzchen auf dem Asphalt.

Die Vorgeschichte

Die Vorgeschichte in aller Kürze. Die Binary Systems GmbH hat ab ca. Mitte letzten Jahres im großen Umfang Fanseitenbetreiber wegen fehlenden Impressums abgemahnt. Davon sind ca. 200 Fälle bekannt, weswegen um die Frage gestritten wird, ob es sich um einen Abmahnungsmissbrauch handelt. Dagegen lag das Unternehmen rechtlich leider oft richtig, weil das deutsche Recht auch auf Facebookseiten eine Impressumspflicht vorsieht.

Wer kein Impressum hat, kann deshalb abgemahnt werden und muss eine Unterlassungserklärung abgeben. In dieser muss sich der Seitenbetreiber dazu erklären, künftig ein Impressum bereit zu halten oder sonst eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen. Eine solche Unterlassungserklärung haben viele Seiten-Betreiber gegenüber der Binary Systems GmbH abgegeben.

Nunmehr erhalten sie Post von dem nunmehr auf Revolutive Services GmbH umfirmierten Unternehmens mit der Forderung, 3.000 € Vertragsstrafe zu bezahlen, weil deren Impressum auf Mobilgeräten nicht sichtbar ist (dazu berichten die Rechtsanwälte Plutte und Weiß).

Die Frage ist, ob das wirklich sein kann, dass man alle Mobilgeräte auf etwaige Impressumsfehler prüfen muss.

Die Impressumspflicht auf Mobilgeräten

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) hat tatsächlich entschieden, dass das Impressum auch auf dem offiziellen mobilen Angebot der verwendeten Plattform zu sehen sein muss. Ist das nicht der Fall, trägt deren Nutzer die Verantwortung. Dabei ging es um eine WAP-Seite von ebay.

Auf den ersten Blick, gilt das auch für Facebook-Apps. Jedoch wies das Gericht explizit hin, dass die unterlegene Partei in einem Vorverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass deren Impressum auf Applegeräten nicht sichtbar war. Also hätte sie in der Zukunft zumindest die Applegeräte prüfen müssen. Im Orginalton klingt das so:

Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren […] bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. […] Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, […]

Da es bei den Abmahnungen der Facebookseiten gerade nicht um die mobile Darstellung ging, bin ich der Meinung, dass auch kein Anlass zur Prüfung der mobilen Darstellung bestand. Die Vertragsstrafe hätte daher einer Vorwarnung bedurft, um fällig zu werden. Ob ein Gericht das genauso sehen wird, kann ich derzeit nicht sagen. Aber Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen.

Praxisempfehlungen

  • Falls Sie eine Unterlassungserklärung wegen eines Facebook-Impressums abgegeben haben, dann befolgen Sie bitte meine Anleitung bei Allfacebook, die vor allem der Darstellung des Impressums auf Mobilgeräten gilt: Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – Update nach Designänderungen.
  • Wenn Sie noch nicht abgemahnt worden sind, dann befolgen Sie ebenfalls diese Anleitung. Es sei denn, sie wollen austesten, ob ein Gericht meiner o.g. Ansicht folgt.

Wenn Sie abgemahnt werden, dann suchen Sie bitte einen Rechtsanwalt auf. Ich weiß, das kann je nach Fall zusätzliche Kosten verursachen. Doch zum einem können die Kosten des Gegners oft gesenkt werden und zum anderen können künftige Kosten vermieden werden.

Hier sieht es so aus, also ob die Revolutive Systems GmbH nur gegen diejenigen vorgeht, die keine rechtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, und so deren Unterlassungserklärung ohne Änderungen unterschrieben und sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtet haben. In solchen Fällen hätte es sich gelohnt die Unterlassungserklärung zu modifizieren und sich zu einer geringeren oder „angemessenen“ Vertragsstrafe zu verpflichten. Im Rahmen der Angemessenheit wäre z.B. zu berücksichtigen, dass das Impressum nur auf einem mobilen Gerät nicht sichtbar ist. Oder die Vertragsstrafe wäre erst gar nicht geltend gemacht worden.

Wichtiger Hinweis: Bitte modifizieren Sie Unterlassungserklärungen nicht, wenn sie nicht genau wissen wie sie zu formulieren ist. Denn bei kleinsten Fehlern kann die Unterlassungserklärung rechtlich unzureichend sein und zu einer teuren Klage führen.

Fazit

Es wird ewig so weitergehen, wenn nicht endlich klare rechtliche Verhältnisse geschaffen werden. Das gilt nicht nur für das Vorgehen der Revolutive Systems GmbH, sondern auch für die Weigerung von Facebook mit einem Impressumsfeld Abhilfe zu schaffen. Daher fürchte ich, dass das nicht mein letzter Beitrag zum Thema Impressumspflicht war.

Wenn Sie mehr über die Inhalte des Impressums erfahren möchten, empfehle ich Ihnen meinen Podcast “Das Impressum – Rechtsbelehrung Folge 3“. Ferner habe ich einen “Themenbereich Impressumspflicht“, u.a. mit Infos zu G+ oder Twitter eingerichtet. Sollten Sie dennoch eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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