– Gastbeitrag von RA Thomas Schwenke –
UPDATE: Dieser Beitrag ist nicht mehr gültig. Es gibt eine neue aktuelle Version.
Facebook hat die mobilen Seiten komplett neu gestaltet. Und was ist wieder nicht dabei, was den deutschen Seitenbetreibern das Leben erleichtern würde? Richtig, ein Feld fürs Impressum. Genau genommen wird es dank dem Redesign noch schwieriger, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie Sie dennoch Ihre Seite mit einem rechtssicheren Impressum schnell schützen können.
Zuvor eine kurze Faktenlage:
- Eine Facebook-Seite, die geschäftlich ist, benötigt ein Impressum (zwar benötigen auch viele nichtgeschäftliche Facebook-Seiten ein Impressum, aber mangels geschäftlicher Wettbewerber können sie nicht abgemahnt werden).
- Ein Impressum muss einfach erkennbar und unmittelbar erreichbar sein
- Lt. LG Aschaffenburg ist ein Impressum im „Info“-Bereich nicht einfach erkennbar.
- Ein Link zu einer Website ohne Hinweis, w ie z.B. „Impressum: http://“ ist ebenfalls nicht einfach erkennbar.
- Lt. BGH darf ein Nutzer von jeder Angebotsseite nicht häufiger als 2 Mal klicken, bis er zum Impressum gelangt.
- Diese Regeln gelten lt. OLG Hamm auch für mobile Versionen
Das neue mobile Design
Auf Grundlage der obigen Punkte war meine bisherige Empfehlung, einen Link zum Impressum auf der eigenen Website in die „Info-Box“ zu setzen. Diese Box war in allen Versionen sichtbar und klickbar. Mit den neuen Design-Updates ändert sich das zumindest für mobile Versionen.
Dort ist nunmehr nur die lange Seitenbeschreibung sichtbar (nicht mehr die Infobox mit der Kurzbeschreibung) oder je nach Art der Facebook-Seite sogar nur eine Karte und die Postadresse beim Seitenaufruf.
Zu dem Impressum gelangt man dann nur, wenn man auf den Button „Weitere Informationen“ klickt. Dort gibt es jedoch eine weitere Neuerung. Der Impressumslink ist nicht mehr klickbar. Da stellt sich die Frage, ob ein solches Impressum noch unmittelbar erreichbar ist. Es gibt Meinungen, wie die vom Kollegen Krieg, die das zumindest dann bejahen würden, wenn der Link per Kopieren & Einfügen einfach übertragbar ist und sonst keine Eingabemöglichkeiten für ein Impressum bestehen.
Beides trifft hier nicht zu. Der Link ist mobil nicht einfach kopierbar und das Impressum kann im Infobereich eingegeben werden. Damit ist er nicht ausreichend und ein neues Work-Around muss her.
5 Punkte zur Erfüllung der Impressumspflicht
Meines Erachtens gibt es dank den Änderungen nur die folgende Möglichkeit der Impressumspflicht vollständig nachzukommen:
- Adminbereich “Seiteninfo” aufrufen. (Update vom 18.7.2013)
- Unter Adresse „Diese Karte auf meiner Seite anzeigen“ wegklicken, da sie sonst des Impressumshinweises mobil sichtbar ist.
- In der Kurzbeschreibung sichtbar “Zum Impressum” schreiben.
- In der Langbeschreibung zu Anfang “Zum Impressum” schreiben.
- Impressumsangaben in der Beschreibung ausschreiben.
Falls es nicht funktioniert, kann es daran liegen, dass Ihre Seitenkategorie „Lokales Geschäft“ lautet. Bitte ändern Sie die Kategorie und prüfen es erneut. Achten Sie dabei, dass ein Update der Änderung auf dem Mobilgerät ein paar Minuten betragen kann.
Impressum mobil und auf Desktopgeräten sichtbar
Auf Computern ist der Hinweis „Zum Impressum“ aus der Kurzbeschreibung sichtbar. Klickt ein Nutzer drauf, landet er im Infobereich und sieht das ganze Impressum. Mobil ist der Hinweis „Zum Impressum“ aus der Langbeschreibung sichtbar. Klickt der Nutzer drauf, klappt sich die Langbeschreibung mit dem Impressum auf.
Risikoeinschätzung
Wenn Sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, riskieren Sie eine Abmahnung. Jedoch sind zumindest mir bisher nur Fälle begegnet, bei denen das Impressum völlig fehlte. Das heißt, wenn sie ein gewisses Risiko auf sich nehmen möchten, können Sie wie bisher die Infobox oder einer Impressumsapp nutzen und sich nicht um das mobile Impressum kümmern.
Ich würde es jedoch nicht empfehlen. Die 5 Minuten Aufwand sollten es Ihnen wert sein, um 500 Euro Kosten, Zeit- und Nervenverschwendung wegen eines möglichen Verfahrens sowie u.U. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.
Fazit
Übertriebene Gesetze und manch seltsame Ansichten von Richtern hin oder her. Warum Facebook es uns deutschen Seitenbetreibern nicht einfacher macht, verstehe ich auch nicht.
Und um ehrlich zu sein, habe ich langsam keine Lust mehr mit jedem Redesign neue Impressums-Work-Arounds zu erstellen. Aber es bleibt uns nichts anderes übrig, weshalb ich Sie hier bei Allfacebook weiterhin auf dem Laufenden halten werde.
Ebenso wie mit Updates auf meiner Facebook-Seite, über deren Besuch und Empfehlung ich mich sehr freuen würde.
Wenn Sie zudem mehr über die Inhalte des Impressums erfahren möchten, empfehle ich Ihnen meinen Podcast “Das Impressum – Rechtsbelehrung Folge 3“. Ferner habe ich einen „Themenbereich Impressumspflicht„, u.a. mit Infos zu G+ oder Twitter eingerichtet.
*Update vom 18.07.2013 – Die Anleitung wurde aktualisiert, da aufgrund erneuter Änderungen mobil die Karte, statt des Impressumshinweises angezeigt wurde. Beachten Sie bitte auch unseren neuen Artikel: „Schock für Betreiber von Facebookseiten – 3.000 € Strafe wegen Impressumsfehlern auf mobilen Apps?„
Ist es wirklich zu viel erwartet, dass ein Nutzer, der etwas sucht, z.B. das Impressum, auf den Link „Info“ zu klicken? Hält man jeden Nutzer für dumm? Es wird Zeit, dass hier die Rechtsprechung einmal klar sagt, dass man unter Infos auch Informationen zum Anbieter finden kann. Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass man Nutzern die Kontaktdaten zur Verfügung stellen muss und soll. Aber man sollte die Kirche im Dorf lassen!
Hi Benno,
es gibt zu diesem Thema schon ein Update: https://allfacebook.de/features/breaking-facebook-fuehrt-ein-impressumsfeld-fuer-pages-ein
Müssen quasi nur noch etwas warten.
VLG
Philipp