Erstes Facebookurteil – Fanseitenbetreiber haftet für Urheberrechtsverstoß des Nutzers

markusspiske / photocase.com
Credits: markusspiske / photocase.com

Bereits vor einem halben Jahr war die Aufregung groß, als die erste Abmahnung eines Fanseitenbetreibers wegen eines Nutzerbeitrags bekannt wurde. In dem Beitrag  „Abmahnung für Fanseitenbetreiber – Wann Sie für Ihre Nutzer (nicht) haften müssen“ schrieb ich damals, wie die Haftung vermieden werden kann.

Falls Sie diesen Beitrag noch nicht gelesen haben, empfehle ich Ihnen das jetzt nachzuholen. Ansonsten kann es Ihnen so ergehen, wie dem Fanseitenbetreiber, der vom Landgericht Stuttgart verurteilt worden ist (Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12). Das Gericht hat entschieden, dass er für ein von einem Nutzer in seiner Chronik hoch geladenes Bild haften muss.

Dabei wäre es für ihn einfach gewesen das Urteil zu vermeiden, wenn er sich an die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs für Nutzerbeiträge gehalten hätte.

Das Haftungsprivileg für Nutzerbeiträge

Das Haftungsprivileg ist eine gesetzliche Erleichterung für Fanseitenbetreiber. Es besagt, dass sie für Nutzerbeiträge erst dann haften, wenn Sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit haben und die Beiträge trotzdem nicht unverzüglich löschen. Wobei unverzüglich in diesem Fall 3-5 Tage bedeutet.

Die Erleichterung besteht darin, dass eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht automatisch angenommen wird, wenn der Beitrag in der Chronik steht. Zum einem muss nachgewiesen werden, dass der Fanseitenbetreiber den Beitrag überhaupt gesehen hat.  Das ist nur möglich, wenn er ihn kommentiert oder auf „Gefällt mir“ geklickt hat. Anschließend hätte er auch noch die Rechtswidrigkeit des Beitrags erkennen müssen. Das ist bei Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Bilder jedoch kaum möglich. Denn woher soll ein Fanseitenbetreiber wissen, dass der Nutzer nicht die nötigen Rechte an dem Bild hatte?

Damit erlangt ein Fanseitenbetreiber in 99% der Fälle die Kenntnis der Rechtswidrigkeit erst mit einem Hinweis des Rechteinhabers. Sobald dieser eingeht, muss er jedoch unbedingt beachtet werden.

Handlungspflicht ab Kenntnis

Wird ein Fanseitenbetreiber über die Rechtsverletzung informiert wird, muss er den Beitrag unverzüglich entfernen. Ansonsten haftet er so, als ob er den Beitrag selbst verfasst hätte (so genannte „Störerhaftung“). Neben der Löschung des Beitrags empfehle ich zusätzlich den Nutzer zu verwarnen oder gleich zu blocken. Denn nach einem Hinweis des Rechteinhabers ist man verpflichtet alles Mögliche zu unternehmen, um ähnliche Rechtsverstöße zu vermeiden. Und dazu gehört eine Maßregelegung des Nutzers, damit er keinen erneuten Rechtsverstoß begeht.

In dem hier entschiedenen Fall hielt sich der Fanseitenbetreiber nicht an diese Regeln. Obwohl ihn der Urheber des Bildes per E-Mail über den Rechtsverstoß des Nutzers informiert hat, nahm er den Beitrag nicht offline. Auch die anschließende Abmahnung hatte keinen Erfolg. Daher ist es dem Urheber nicht zu verdenken, dass er schließlich vor Gericht zog, wo er eindeutig Recht bekam.

Fazit

Das Urteil ist kein Grund zur Panik und die Haftungsgefahr für Nutzerbeiträge ist weiterhin gering. Zumindest solange Sie sich an die obigen Empfehlungen halten und Hinweise auf Rechtsverstöße nicht missachten. Weitere Informationen und Checklisten hierzu erhalten Sie in dem eingangs erwähntem Beitrag bei Allfacebook. Sollten Sie doch eine Abmahnung erhalten haben, hilft Ihnen die „Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung“ des Autors.

 Image-Credits: markusspiske / photocase.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

Neueste Artikel

Weekly Newsletter abonnieren. Kostenlos. Jederzeit kündbar!

Ähnliche Artikel

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein