Rechtsupdate: Hinterhältiger Impressumsfehler und Abmahnungen des Like-Buttons (Update)

Update: Der hier beschriebene Impressums Bug sollte nach Angaben von Facebook inzwischen behoben sein. Wir raten aber jedem Leser dies selbst noch einmal für die eigenen Seiten zu überprüfen.

Mit dem Impressum und dem Like-Button geben zwei „alte Bekannte“ Anlass, sich wieder um die rechtlichen Aspekte von Facebook zu kümmern. Da beide Punkte Abmahnrisiken darstellen, sollten Sie Ihre Facebook-Seiten und Websites entsprechend den folgenden Hinweisen überprüfen.

Dabei ist das Problem des Impressumslinks besonders hinterhältig.

Der tote Impressumslink

Das fiese an dem nicht funktionierendem Impressumslink ist, dass der Fehler für eingeloggte Seitenadmins nicht erkennbar ist. Rechtlich gesehen ist das jedoch egal, denn die Unkenntnis schützt nicht vor Wettbewerbsverstoß.
Das fiese an dem nicht funktionierendem Impressumslink ist, dass der Fehler für eingeloggte Seitenadmins nicht erkennbar ist. Rechtlich gesehen ist das jedoch egal, denn die Unkenntnis schützt nicht vor Wettbewerbsverstoß.

Nachdem Facebook eine Impressumsrubrik eingeführt hat (mehr dazu in dem Beitrag „1500 Zeichen sind genug – FAQ zur der neuen Impressumsrubrik für Seiten„), wurde es endlich ruhig um das leidige Impressumsproblem bei Facebook.

Nunmehr wurde ich darauf hingewiesen, dass der Impressumslink bei Facebookseiten, die eine Kartendarstellung in ihrem Info-Bereich anbieten, nicht mehr funktioniert. Bei diesen Seiten führt der Link „Impressum“ zu der Kartendarstellung, statt zu der Impressumsrubrik.

In der Kartendarstellung ist zwar ein Impressumslink vorhanden, jedoch funktioniert er gar nicht. Das Hinterhältige dabei ist, dass der Fehler nur bei anderen Nutzern, aber nicht bei eingeloggten Seitenadmins auftritt.

Bis Facebook den Fehler behoben hat, müssen Sie entweder

  1. auf die Kartendarstellung verzichten  oder
  2. einen Impressumslink in die „Kurze Beschreibung“ Ihrer Facebookseite aufnehmen.

Aber auch wenn der Fehler behoben wird und der Link wieder funktionieren sollte, bliebt ein Problem wenn Sie in der Impressumsrubrik nicht das vollständige Impressum eingetragen, sondern zu dem Impressum auf Ihrer Website verlinkt haben. Denn die Regel ist, dass ein Impressum mit zwei Klicks erreichbar sein muss (so der BGH zur „unmittelbaren“ Erreichbarkeit im § 5 TMG, BGH, 20.07.2006 – I ZR 228/03).

In diesem Falle wären es aber drei Klicks (1. Klick von der Hauptseite zur Kartendarstellung, 2. Klick zur Seiteninfo inkl. Impressumsrubrik. 3. Klick zum Websiteimpressum). Auch wenn man sich streiten kann, ob nicht auch drei Klicks genügen, dürften zumindest erste Gerichtsinstanzen sich auf sie die gewohnte Regel berufen.

Sollte der Link wieder funktionieren und Sie möchten die Kartendarstellung nutzen, müssen Sie in der Impressumsrubik das vollständige Impressum eintragen und nicht wie in diesem Bildbeispiel lediglich auf Ihre Website verlinken. Denn sonst erfüllen Sie die 2-Klick-Regel des BGH nicht. Es sei denn, Facebook ändert den Impressumslink so, dass der direkt zur Seiteinfo mit der Impressumsrubrik und nicht erst zu der Kartensansicht führt.
Sollte der Link wieder funktionieren und Sie möchten die Kartendarstellung nutzen, müssen Sie in der Impressumsrubik das vollständige Impressum eintragen und nicht wie in diesem Bildbeispiel lediglich auf Ihre Website verlinken. Denn sonst erfüllen Sie die 2-Klick-Regel des BGH nicht. Es sei denn, Facebook ändert den Impressumslink so, dass der direkt zur Seiteinfo mit der Impressumsrubrik und nicht erst zu der Kartensansicht führt.

Und wenn es nicht schon kompliziert genug wäre, müssen Sie jetzt zudem aufpassen, dass Sie die 2-Klick-Regel nicht mit der 2-Klick-Lösung verwechseln.

Abmahnung wegen der Like-Buttons

Ebenso alt wie die Probleme rund um das Impressum, ist der Kampf der Datenschützer gegen den Like-Button (bzw. die „Gefällt mir Schaltfläche“). Dies begann mit der Analyse der Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbehörde (ULD) rund um Thilo Weichert.

ULD bemängelte, dass der Like-Button schon beim Aufruf einer Website Cookies auf den Rechnern der Nutzer ablegt und Daten an Facebook sendet, ohne das die Nutzer hinreichend aufgeklärt wären oder deren Einwilligung vorliegen würde.

In der Zwischenzeit blieb es ruhig, doch nun teilte die Verbraucherzentrale NRW mit, dass sie aus den vorgenannten Gründen 6 große Unternehmen, wegen des Einsatzes des Like-Buttons abgemahnt hat. Gegen Peek & Cloppenburg und Payback wurden sogar bereits Klagen erhoben. Es heißt seitens der Verbraucherzentrale, dass diese Unternehmen das Vertrauen ihrer Kunden enttäuschen,

„die nicht damit rechneten, dass sie allein schon durch den ‚Gefällt mir‘-Button zur Daten-Melk-Kuh für Facebook werden.“

Wie der Fall ausgehen wird? Es ist schwer einzuschätzen. Meines Erachtens dürfen die bisherigen Klagen der Datenschützer einer Rolle spielen, die meinten, dass bereits der Betrieb von Facebookseiten datenschutzwidrig sei. Das sahen die Gerichte jedoch anders und meinten, dass nur Facebook für etwaige Datenschutzverstöße verantwortlich sei (dazu mehr im Beitrag OVG Schleswig: Betreiber von Facebook-Seiten haften nicht für Facebooks Datenschutzverstöße).

Dennoch ist die Rechtslage unklar, auch wenn ich persönlich neben vielen anderen meine, dass Websitebetreiber für den Like-Button nicht verantwortlich sind (ich empfehle zu dem Thema auch die Beiträge von Mario Sixtus und Carlo Piltz, die aufzeigen, dass auch die Verbraucherzentrale datenschutzrechtlich nachbessern muss). Zum einen haben die Datenschützer im Fall der Facebookseiten eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, das die bisherigen Urteile revidieren kann. Zum anderen wird der Like-Button (anders als eine Facebookseite) direkt auf Ihrer Website eingebunden.

Die 2-Klick-Lösung ist ein ausreichender Schutz vor Abmahnungen wegen des Like-Buttons und sollte eingesetzt werden, bis die Rechtslage geklärt ist. Entsprechenden Hinweis für die Datenschutzerklärung erhalten Sie hier.
Die 2-Klick-Lösung ist ein ausreichender Schutz vor Abmahnungen wegen des Like-Buttons und sollte eingesetzt werden, bis die Rechtslage geklärt ist.

Um sich vorerst zu schützen sollten Sie daher:

  1. Den Like-Button nur als eine 2-Klick-Lösung verwenden (bitte nicht mit den 2 Klicks beim Impressum verwechseln; hier geht es darum, dass der Like-Button mit 1. Klick geladen und mit dem 2. Klick ausgelöst wird).
  2. Auch bei der 2-Klick-Lösung Ihre Datenschutzerklärung ergänzen (ein Muster finden Sie in meinem Beitrag „Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung„).

Übrigens, die Problematik gilt nicht nur beim Like-Button sondern auch bei anderen Facebook-Social-Plugins, die einen Code auf Ihrer Seite ausführen, wie z.B. dem Page-Plugin.

Der Share-Button (bzw. die Teilen-Schaltfläche) ist dagegen rechtssicher. Denn in diesem Fall binden Sie keinen ausführbaren Code, sondern lediglich einen Link zu Facebook ein.

Der Share-Button, welchen Sie auch unter diesem Beitrag finden, ist rechtlich unproblematisch.
Der Share-Button, welchen Sie auch unter diesem Beitrag finden, ist rechtlich unproblematisch.

Im nächsten Beitrag wird es dann weniger um „untote“, sondern mehr um aktuelle Fragen der Schleichwerbung bei Facebook gehen. Falls Sie hierzu Fragen haben, können Sie mir diese gerne per Twitter oder auf meiner Facebookseite stellen.

Image-Credits: Justitia @ shutterstock.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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2 Kommentare

  1. Guten Tag,

    zählt auch ein Social Media Button, der lediglich auf die Facebook-Fanpage weiterleitet, als abmahngefährdet? Der Button ist NICHT von facebook, sondern ein Plugin von WordPress. Man kann Buttons, die zur Xing-Seite, Google+ Seite etc. führen, in die eigene Webseite einbinden.

    Herzlichen Dank für eine Antwort

    Anna

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