Grundlagen der Nutzung von Bildern | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing Teil 6

Mithilfe der bisherigen Teile der Beitragsreihe haben Sie gelernt, einen rechtssicheren Facebook-Auftritt anzulegen. Um erfolgreich zu sein, muss dieser aber mit „Leben“, also mit Inhalten gefüllt werden.

Dazu wird vor allem der Einsatz von Bildern wichtig, da Sie mithilfe von Bildern eine viel größere Aufmerksamkeit erzielen, als mit reinen Texten. Solange Sie nur eigene Bilder einsetzen, auf denen nur Sie selbst zu sehen sind, ist das rechtlich kein Problem. Sind aber andere Personen abgebildet oder handelt es sich gänzlich um fremde Bilder, müssen Sie sich die folgenden Fragen stellen:

  1. Habe ich das Recht an dem Bild selbst, um es für meinen geplanten Zweck zu verwenden?
  2. Habe ich das Recht an dem Motiv, um es für meinen geplanten Zweck zu verwenden?
  3. Entspricht mein Bild den Facebook-Regeln?
Bevor Sie ein Bild verwenden müssen Sie sich nicht nur fragen, ob Sie ein Recht an dem Bild selbst haben, sondern auch ob Sie das Motiv verwenden dürfen.
Bevor Sie ein Bild verwenden, müssen Sie sich nicht nur fragen, ob Sie ein Recht an dem Bild selbst haben, sondern auch, ob Sie das Motiv verwenden dürfen.

Alle Bilder sind geschützt

Wenn Sie fremde Bilder verwenden, sollten Sie wissen, dass alle Fotografien nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Künstlerische Fotos, bei denen das Motiv, Farben und Schatten individuell kombiniert und auf ein Bild gebannt werden, sind als Lichtbildwerke (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt. Aber auch einfache Schnappschüsse werden 50 Jahre lang ab deren Anfertigung geschützt (§ 72 UrhG).

Auch Grafiken und Zeichnungen sind geschützt, sobald sie individuell-persönlich sind (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG) . Die Hürden dieser so genannten Schöpfungshöhe sind sehr niedrig. Daher sollten Sie davon ausgehen, dass Grafiken, die „mehr als einen bloßen Strich“ darstellen, geschützt sind. Dabei spielt die Qualität für den Schutz keine Rolle, allenfalls macht sie sich bei der Berechnung des Schadensersatzes und der Abmahngebühren bemerkbar.

Urheberrechtlicher Schutz bedeutet, dass das Recht an dem Bild zunächst dessen Urheber (also dem Grafiker oder Fotografen) zusteht. Wobei von „einem Recht“ zu sprechen, nicht ganz richtig ist.

bilderrechte_schnappschuss
Auch unprofessionelle Handyschnappschüsse, wie das Bild meines letzten Mittagessens, sind als Lichtbilder rechtlich geschützt. Ein ©-Zeichen ist dafür übrigens nicht notwendig und bloß ein Hinweis (s. „Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps“)

Urheberrechte & erlaubnispflichtige Nutzungen

Ist ein Bild urheberrechtlich geschützt, entsteht an dem Bild eine Vielzahl von Rechten, von denen ich nur die relevantesten nenne:

  • Das Recht, das Bild zu vervielfältigen (d. h. z. B. herunterladen und bei Facebook hochladen)
  • Das Recht, das Bild öffentlich zugänglich zu machen (d. h., für jedermann sichtbar auf Facebook zu stellen)
  • Das Recht, das Bild zu bearbeiten (d. h., es zu zuschneiden oder zu retuschieren)
  • Das Recht, als Urheber genannt zu werden (oder darauf zu verzichten).
  • Das Recht, diese Rechte an andere zu übertragen (d. h., Unterlizenzen zu erteilen)

Wenn Sie diese Rechte selbst in Anspruch nehmen möchten, brauchen Sie eine Einwilligung des Urhebers. Es gibt zwar Ausnahmen, wann eine Einwilligung nicht notwendig ist, aber diese werden bei Facebook-Seiten selten einschlägig sein.

Erlaubnisfreie Nutzungen

Ich höre oft den Hinweis „Ich habe den Namen des Urhebers genannt und das Bild daher nur als Zitat verwendet„. Das ist leider nicht richtig.

Ein Zitat nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes setzt neben der Urhebernennung voraus, dass es notwendig war, gerade dieses Bild zu nutzen, um eigene Gedanken und Ausführungen zu belegen. Das ist der Fall, wenn Sie z. B. ein Bild rezensieren, aber nicht wenn Sie damit Ihre Facebook-Seite aufhübschen wollen. Lesen Sie dazu meinen Beitrag „Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste“ und Sie werden sehen, warum ein Bildzitat äußerst selten zulässig ist.

Auch eine Privatkopie wird nur dann einschlägig sein, wenn Sie das Bild lediglich persönlich verbundenen Personen zugänglich machen. Auf eine Privatkopie können Sie sich berufen, wenn Sie ein Bild innerhalb Ihres privaten Profils posten und zu Ihren Freunden nur eine Handvoll Personen gehört, mit denen Sie eng verbunden sind (Freunde, Familie, engste Kollegen). D. h., kurz gesagt, auf Privatkopien kann sich kaum ein Facebook-Nutzer berufen.

Wenn Sie fremde Bilder nur für Freunde zugänglich machen, heißt es nicht, dass Sie dadurch keinen Urheberrechtsverstoß begehen. Jedoch ist die Gefahr dass Urheberrechtsverstöße entdeckt bleiben geringer.
Wenn Sie fremde Bilder nur für Freunde zugänglich machen, heißt es nicht, dass Sie dadurch keinen Urheberrechtsverstoß begehen. Jedoch ist die Gefahr, dass Urheberrechtsverstöße entdeckt bleiben, geringer.

Das heißt, Sie kommen nicht darum herum, nach einer Erlaubnis zu fragen, bevor Sie fremde Bilder nutzen. Wie Sie diese einholen, erfahren Sie im nächsten Teil dieser Beitragsreihe. An dieser Stelle geht es mit dem „Recht am Motiv“ weiter.

Das Recht am eigenen Bild

Wie eingangs erwähnt, müssen Sie sich nicht nur fragen, ob Sie das Bild selbst (also z. B. eine Fotoaufnahme) verwenden dürfen. Daneben müssen Sie sich fragen, ob Sie auch das Motiv nutzen dürfen.

Der bekannteste Motivschutz ist das „Recht am eigenen Bild„, welches jedem Menschen zusteht. Es bedeutet, sobald eine Person auf einer Aufnahme erkennbar ist, muss sie gefragt werden, bevor diese Aufnahme verbreitet oder veröffentlicht werden darf. Es sei denn, Sie können sich auf eine der Ausnahmen berufen:

Zum einem müssen Personen damit leben, wenn Sie ohne Erlaubnis im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen abgebildet werden. D. h., die Person muss im Rahmen eines sozial, kulturell, politisch, sportlich oder wirtschaftlich für die Öffentlichkeit relevanten Ereignisses aufgenommen werden. Das können Sportler bei einem Marathonlauf sein oder Redner und Künstler auf Bühnen.

Eine weitere Ausnahme sind so genannte „unwesentliche Beiwerke„. Dabei handelt es sich um Personen, die sich nur zufällig im Bild befinden und für das Bild nicht prägend sind. Damit sind die typischen „Passanten im Hintergrund“ gemeint.

Menschen, die für den Charakter des Bild "ohne Bedeutung sind" und auch entfernt werden könnten, ohne die Wirkung des Bildes zu stören, stellen Beiwerke dar und müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden, bevor das Bild veröffentlicht wird.
Menschen, die für den Charakter des Bild „ohne Bedeutung sind“ und auch entfernt werden könnten, ohne die Wirkung des Bildes zu stören, stellen Beiwerke dar und müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden, bevor das Bild veröffentlicht wird.

Eine weitere Ausnahme sind Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen etc. Zuerst muss es sich aber um eine Versammlung und nicht um eine bloße Ansammlung von Menschen handeln. Eine Versammlung ist eine Gruppe von Menschen (mindestens drei), die nach außen hin als eine Gruppe auftreten, also sich gemeinsam verbunden fühlen. Das können Mitglieder einer Demonstration oder Teilnehmer eines Kongresses oder einer Messe sein. Eine Ansammlung liegt vor, wenn lediglich mehrere Personen im Bild zu sehen sind, z. B. die Menschenschlange vor dem Bahnschalter oder in der U-Bahn. Ferner müssen Sie diese Menschen auch als Gruppe fotografieren und nicht einzelne Personen „herausschießen“. Auch muss es sich um eine öffentliche Versammlung handeln, also um keine Veranstaltung zu der nur geladene Gäste Zugang haben, wie es z. B. bei Betriebsfeiern der Fall ist.

Da wir Juristen es gerne kompliziert haben, gibt es Ausnahmen von den Ausnahmen. Dabei müssen Sie sich zwei davon merken. Zum einem müssen Sie auf die Intim- und Privatsphäre der Menschen Rücksicht nehmen. D. h., Sie dürfen z. B. keine Bilder von Begräbnisumzügen veröffentlichen, obwohl es sich dabei um Versammlungen handelt. Dasselbe gilt, wenn z. B. eine Person zwar nur ein Beiwerk ist, aber sich gerade in der Natur erleichtert.

Ebenfalls dürfen Sie nicht den wirtschaftlichen Wert der Personen ausbeuten. D. h., Sie dürfen ein Foto posten, das Sie von der Bundeskanzlerin Merkel bei einer Rede aufgenommen haben. Aber Sie dürfen das Bild nicht mit Werbeaussagen verbinden, z. B. „Auch Frau Merkel würde unsere Waren kaufen“. Wenn Sie sich fragen, wie Sixt das macht, finden Sie hier die Antwort: „Anleitung zur Werbung mit Politikern & Prominenten – Geld sparen wie Sixt mit #Neuland?

Neben dem Recht am eigenen Bild müssen Sie auch das Hausrecht beachten.

Das Hausrecht beim Fotografieren von Sachen

Anders als Menschen dürfen Sachen frei fotografiert werden, sofern dies von öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen geschieht. D. h., sobald Sie ein Privatgrundstück betreten, gilt Folgendes:

  • Private Zwecke – Für private Zwecke dürfen Sie Fotografien erstellen und veröffentlichen, sofern dies nicht verboten ist (z. B. Kameraverbote auf Konzerten oder Flughäfen)
  • Geschäftliche Zwecke – Möchten Sie die Bilder geschäftlich nutzen, müssen Sie zuvor um Erlaubnis fragen.

Zu solchen Privatgrundstücken gehören u. a. Bahnhöfe, Zoos, Konzerthallen, umzäunte Park- oder Schlossanlagen oder auch ein Messegelände. Bevor Sie dort Aufnahmen erstellen, die Sie veröffentlichen möchten, sollten Sie sich erkundigen, ob dies überhaupt erlaubt ist.

Wenn Sie bei öffentlichen Veranstaltungen Menschen nur als Teil einer Gruppe fotografieren, können Sie diese Aufnahmen auch zu Geschäftszwecken nutzen. Finden die Veranstaltungen auf Privatgrundstücken (z.B. Hallen, abgetrenntes Veranstaltungsgelände) statt, müssen Sie jedoch die Hausrechtsinhaber fragen (in der Regel die Veranstalter), bevor Sie die Aufnahmen kommerziell nutzen dürfen.
Wenn Sie bei öffentlichen Veranstaltungen Menschen nur als Teil einer Gruppe fotografieren, können Sie diese Aufnahmen auch zu Geschäftszwecken nutzen. Finden die Veranstaltungen auf Privatgrundstücken (z. B. Hallen, abgetrenntes Veranstaltungsgelände) statt, müssen Sie jedoch die Hausrechtsinhaber fragen (in der Regel die Veranstalter), bevor Sie die Aufnahmen kommerziell nutzen dürfen.

Übrigens: Tiere werden nach dem Gesetz wie Sachen behandelt. D. h., es ist z. B. erlaubt, bekannte Tiermodels auf der Straße zu fotografieren.

Neben den gesetzlichen Vorgaben müssen Sie auch die Regeln von Facebook beachten.

Facebook-Regeln für Bilder

Aber auch, wenn ein Bild dem Gesetz nach verwendet werden kann, kann trotzdem Facebook die Nutzung eines Bildes verbieten. Dazu stellt Facebook die folgenden Regeln auf (Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 3.7.):

„Du wirst keine Inhalte posten, die:

  • verabscheuungswürdig
  • bedrohlich oder
  • pornografisch sind,
  • zu Gewalt auffordern
  • oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“

Welche Bilder unter diese Begriffe fallen, bestimmt Facebook nach eigenem Ermessen. So können unter Umständen Aufnahmen einer Enthauptung zugelassen, dagegen Aufnahmen stillender Mütter verboten sein.

Das Magazin Emma, musste sein Magazincover zensieren, bevor es bei Facebook dafür Werbung machen durfte. Grund waren die sichtbaren Brüste auf dem Magazinumschlag.
Das Magazin Emma musste sein Magazincover zensieren, bevor es bei Facebook dafür Werbung machen durfte. Grund waren die sichtbaren Brüste auf dem Magazinumschlag.

Fazit

Wenn Sie ein Bild bei Facebook veröffentlichen möchten, müssen Sie prüfen, ob Sie ein Recht an dem Bild oder Motiv haben und nicht gegen die Regeln von Facebook verstoßen. Tun Sie es nicht, können Sie von den jeweiligen Rechteinhabern abgemahnt oder verklagt werden, was besonders teuer werden kann.

Die Kosten hängen davon ab, wer das Bild gemacht hat (Profi oder Hobbyfotograf), wie lange es genutzt wurde, in welcher Größe und ob der Urheber genannt wurde. So kann Sie das Bild eines professionellen Fotografen, das Sie für ein Jahr ohne Erlaubnis und Urhebernennung auf Ihrer Facebook-Seite genutzt haben 1.200 Euro kosten, zu denen noch in aller Regel Rechtsanwaltsgebühren hinzukämen.

Nachdem Sie nun die Grundlagen der Bilderrechte kennen,  wird es nächste Woche in die Praxis gehen. Sie erfahren, wie Sie Lizenzen einholen, Stockbilder nutzen und was Sie bei Vorschaubildern in Beiträgen beachten müssen.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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