Die Wahl des Profil- & Seitennamens | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing Teil 3

Im zweiten Teil der Beitragsreihe haben Sie erfahren, wann Sie eine Facebook-Seite benötigen und wie Sie Ihre Rechte an ihr sichern. In diesem Teil erkläre ich Ihnen, wie Sie Verstöße gegen fremde Namens- und Markenrechte vermeiden und wie Sie sich gegen die unerlaubte Nutzung Ihres Namens schützen.

Beginnen möchte ich mit persönlichen Profilen, bevor ich zu Facebook-Seiten übergehe.

Namen für persönliche Profile

Für persönliche Profile erklärt Facebook in den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 4.2:

Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen […]

Das bedeutet, Sie sind verpflichtet, Ihren wahren bürgerlichen Namen anzugeben bzw. einen Künstlernamen, sofern dieser in Ihrem Ausweis steht. Bei Verstoß kann Facebook Sie dazu auffordern den Namen nachzuweisen oder Ihr Konto sperren.

Die deutschen Datenschützer untersagten Facebook diesen Zwang zur „Klarnamenpflicht“ und beriefen sich auf die Datenschutzvorschrift im § 13 Abs.6 Telemediengesetz:

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Facebook war jedoch der Ansicht, dass dem Netzwerk die Zulassung von Pseudonymen aus Gründen der Sicherheit und der offenen Kommunikationskultur nicht zumutbar ist. Ferner seien die deutschen Datenschutzbehörden nicht zuständig, sondern die irischen, wo Facebooks Europazentrale ist.

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zugunsten von Facebook, weshalb das Netzwerk weiterhin die Klarnamenpflicht durchsetzt. Die Hintergründe dazu können Sie in meinem Beitrag „Datenschützer verbieten Facebook die Klarnamenpflicht – Auch deutsche Communityanbieter in Gefahr?“ nachlesen.

Bei der Wahl des Namens Ihrer Facebook-Seite sind Sie freier, zumindest solange die Facebook-Konventionen und Rechte Dritter nicht im Wege stehen.

Facebook-Regeln für Facebook-Seiten

Bei Facebook-Seiten müssen Sie zuerst die Vorgaben für Seitennamen im Punkt II. A. der Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten beachten. Im Grundsatz dürfen Sie die Facebookseite so nennen, wie Sie oder Ihr Unternehmen heißen oder das Produkt bzw. eine Aktion, denen die Facebook-Seite dienen soll.

Möchten Sie den Namen für die Facebook-Seite „ausschmücken“ müssen Sie jedoch die folgenden Vorgaben beachten:

  • Großschreibung darf nur den Regeln der Rechtschreibung entsprechend verwendet werden. Also sind schreiende Namen wie „MUSTER GMBH“ unzulässig.
  • Symbole dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie Namensbestandteile darstellen, so dass die Ausrufezeichen in „Muster GmbH !!!!“ unzulässig wären.
  • Überflüssige Beschreibungen oder unnötige Vermerke sind untersagt. Zulässig sind nur Zusätze, die der Beschreibung und lokalen Abgrenzung einer Fanseite dienen oder einen offiziellen Slogan darstellen, wie „Muster GmbH Autoreparaturen“, „Coca Cola Deutschland“ oder „Hamburg – meine Stadt“. Unerlaubt sind dagegen gehaltlose Zusätze wie „Muster GmbH, das Original“ oder „Muster GmbH – Fanseite“.
  • Gattungsbegriffe und Kategoriebezeichnungen sind unerwünscht. So darf eine Seite nicht „Autoreparaturen“ oder „SEO-Marketing“ genannt werden.

Neben diesen Vorgaben weist Facebook in den o. a. Vorgaben für Seitennamen und den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 4.2 deutlich darauf hin, dass Seitennamen nicht die Rechte Dritter verletzen dürfen.

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Das Prinzip für Seitennamen bei Facebook ist recht einfach – Sagen Sie, wer Sie sind und allenfalls, was Sie tun

Gesetzliche Vorgaben für Facebook-Seiten

Bei der Wahl des Namens gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl eines Domains- oder Website-NamensDas bedeutet, Sie dürfen insbesondere keine Identitätstäuschung hervorrufen und nicht suggerieren mit einem anderen Unternehmen oder dessen Marken wirtschaftlich verbunden zu sein. Wann das der Fall ist, ist in Gesetzen geregelt:

  • Es ist insbesondere nicht erlaubt fremde Marken oder Unternehmensbezeichnungen (auch nicht ähnlich klingende) zu nutzen, wenn die eigenen Leistungen mit denen unter der fremden Marke angebotenen verwechselt werden könnten (z. B. „Amazone“ für einen Buchshop, weil es schon Amazon als Buchverkäufer gibt). Auch nicht erlaubt ist die Ausnutzung bekannter Marken (z. B. Apple-Werbeagentur) – § 14 Abs.2 Markengesetz (MarkenG).
  • Ebenfalls ist es nicht erlaubt, unbefugt den Namen anderer Personen, Unternehmen, Organisationen oder staatlicher Einrichtungen zu benutzen, wenn dadurch eine Identitätstäuschung entstehen könnte – § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Ganz  besonders müssen Sie auch Rücksicht auf Werktitel nehmen. Damit bezeichnet man Titel für geistige Werke. Diese müssen nicht registriert werden und entstehen automatisch. Deren Schutz ist jedoch an einen bestimmten Inhalt gekoppelt. Z. B. ist der Werktitel der Zeitschrift „Chip“ auf Informationen rund um Technologie reserviert. D. h., Sie dürften Ihre Facebook-Seite nicht „Chip“ nennen und dort über Technologie berichten. Zulässig wäre jedoch eine Facebook-Seite „Chip“, die über Traktoren berichtet.

Von diesen Verboten gibt es Ausnahmen, wenn Sie z. B. Leistungen rund um eine Marke anbieten. So dürften Sie sich als „Auto Müller – BMW Reparaturdienst“ bezeichnen, wenn Sie BMWs reparieren. Das Problem ist jedoch, dass Ihnen die Namensnutzung vertraglich verboten sein kann und Sie zudem jegliche Verwechslungen nach Möglichkeit vermeiden müssen. Aufgrund praktischer Erfahrungen kann ich Ihnen an dieser Stelle nur empfehlen, den Marken- oder Namensinhaber um eine Nutzungserlaubnis zu bitten oder die Verwendung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Der Grund liegt darin, dass insbesondere Markenverstöße zu den teuersten Rechtsfällen gehören und die Gesamtkosten einer Abmahnung im Schnitt bei über 2.000 Euro liegen können. Das gilt natürlich auch umgekehrt, wenn Ihre Marke oder Ihr Name unerlaubt verwendet wird.

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Es ist zulässig, fremde Namen und Marken für satirische Zwecke zu benutzen, jedoch muss erkennbar sein, dass es eine Seite „über“ und nicht „von“ der Person oder dem Unternehmen ist. Der Zusatz „Satire“ ist ein sicheres Mittel dafür.

Schutz eigener Namens- und Markenrechte

Wenn Sie merken, dass Ihr eigener Name verwendet wird, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  • Sie können sich an den Inhaber der Facebook-Seite wenden und die Namensänderung verlangen. Damit werden Sie jedoch nach meiner Erfahrung nur dann Erfolg haben, wenn die Inhaber im gleichen Land wie Sie sitzen und ihnen der Rechtsverstoß nicht bewusst war.
  • Oft ist es viel effizienter, wenn Sie sich direkt an Facebook wenden und Ihr Recht geltend machen. Speichern Sie dazu Marken-/Eintragungsurkunden in einer PDF und legen diese als Nachweis bei. Bei klaren Verstößen erfolgt die Abhilfe oft in wenigen Tagen.

Wenn beide Möglichkeiten erfolglos bleiben, müssen Sie den Rechtsweg bestreiten, d. h. einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte beauftragen. Dabei sollten Sie jedoch je nach Grad des Verstoßes überlegen, ob es nicht mehr Sinn ergibt, das Geld in den Aufbau der eigenen Präsenz zu stecken, welche die „inoffizielle“ Seite in den Hintergrund rückt.

In Fällen, in denen die Entrüstung der Nutzer droht (z. B. wenn ein Unternehmen versucht, Fanseiten zu schließen), ist das ohnehin meine erste Empfehlung.

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Im Hilfebereich von Facebook erhalten Sie aktuelle Hinweise, wie Sie Ihre Namens- und Markenrechte geltend machen können.

Fazit

Der sicherste Weg, Marken- und Namensverstöße zu vermeiden, ist die Nutzung des eigenen Namens. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen eine rechtliche Prüfung, bevor Sie Phantasienamen verwenden. Die Gefahren sind groß und erhalten durch die Internationalität von Facebook eine zusätzliche Dimension. Zugleich kann die Internationalität dazu führen, dass ausländische Seiten Ihren Namen verwenden können, weil er z. B. nur in Deutschland geschützt ist.

Das oben Gesagte gilt ferner auch für die Vanity-URL, z. B. http://facebook.com/raschwenke. D. h. auch bei deren Wahl sollten Sie fremde Rechte beachten und eher vorsichtig als forsch sein. Denn die rechtlichen Probleme, die ich hier beschrieben habe, sind nur ein kleiner Ausschnitt einer komplizierten Rechtsmaterie.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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