Facebook Seiten und die Impressumspflicht: Was tun nach dem neuen Urteil?

UPDATE: BITTE LESEN SIE HIERZU DEN AKTUALLISIERTEN BEITRAG UNTER https://allfacebook.de/pages/mit-5-schritten-zum-sicheren-facebook-impressum-update-nach-designanderungen

Neuer Zündstoff in der Facebook & Recht Debatte - Imagecredits: complize / photocase.com

Ein neues Urteil des Landgericht Aschaffenburg im Bezug auf die Impressumspflicht von Facebook Seiten verunsichert derzeit viele Admins. Das Thema wurde in den letzten Tage heiß diskutiert und auch bereitwillig von der Presse aufgenommen. Da wir immer mehr Anfragen zur Impressumspflicht auf Facebook erhalten wollen auch wir das Thema erneut aufgreifen.

Vorab kann man allerdings schon sagen, dass es schon immer eine Impressumspflicht für Facebook Pages gab. Umstritten ist seit dem Urteil des Landgericht Aschaffenburg die korrekte Integration eines solchen Impressums. Bereits vor über einem Jahr hatte Rechtsanwalt Thomas Schwenke hier im Blog im Detail darüber berichtet warum genau nun ein Impressum auf Facebook Seiten Pflicht ist und wie dies integriert werden kann. Zum neuen Urteil haben wir Thomas Schwenke zu einem neuen Statement aufgefordert: 

Die Entscheidung:
Das Landgericht Aschaffenburg hatte über die Impressumspflicht und ihre Anforderungen einer Facebookseite zu entscheiden (LG Aschaffenburg · Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11 http://openjur.de/u/237461.html). Die Facebookseite wurde von einem Informationsportal betrieben, das örtlich bezogene Informationen, wie Neugikeiten, Veranstaltungen und Ausgehtipps anbot. In dem Bereich „Info“, der Facebookseite, waren Angeben zu dem Betreiber enthalten sowie ein Link zum Impressum auf dessen Webseite. In diesem Impressum wurde jedoch ein anderes Unternehmen als der Betreiber der Facebookseite als Anbieter genannt.

Das Gericht traf die folgenden Entscheidungen:
– Eine Facebookseite muss ein Impressum bereit halten.
– Ein Impressum muss unmittelbar erreichbar sein. Dafür reicht ein Link zum Impressum [das mit zwei Klicks von jedem Bereich der Facebookseite zu erreichen ist, Anm. des Verf.].
– Sind auf der verlinkenden Seite andere Angaben über den Betreiber als im verlinkten Impressum vorhanden, muss im Impressum ausdrücklich klar gestellt werden, dass es auch für Facebook gilt.
– Ein Impressum muss leicht erkennbar sein. Der Bereich „Info“ ist nicht als Impressum leicht erkennbar.

Kommentar und Praxishinweis:
Die Gerichtentscheidung zwingt Facebook zum Handeln. Mit eigenen Kräften können die Nutzer kein völlig rechtssicheres Impressum bereit halten.

Ein Impressum muss für den durchschnittlichen Internetnutzer leicht erkennbar sein, was bei Begriffen wie „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ der Fall ist. Bisher gingen die meisten Juristen auch beim Begriff „Info“ auf Facebook von leichter Erkennbarkeit aus. Das Unverständnis, das dem Urteil entgegenschlägt zeigt auch, dass die meisten Nutzer unter „Info“ nach Angaben zum Anbieter suchen würden. Dennoch gehen die aschaffenburger Richter eher von dem dümmsten anzunehmenden Nutzer aus. Die Ansicht ist zwar rechtlich vertretbar, mit der Wirklichkeit jedoch wenig vereinbar. Dennoch ist das Urteil in der Welt und es ist möglich, dass auch andere Gerichte gleich urteilen könnten.

Betreibern von Facebook-Seiten bleiben damit die Möglichkeiten einen Reiter „Impressum“ anzulegen und dort den Impressumstext anzubieten oder direkt einen Link zum Impressum. Ferner können Sie in der Infobox in der linken Spalte der Website einen Link zum Impressum angeben z.B. „Impressum: http//ihreseite.de/impressum“.

Das Problem dabei ist, dass diese Möglichkeiten nicht in allen Facebook-Apps für mobile Geräte funktionieren, weil die Apps die zusätzlichen Reiter und die Infobox nicht anzeigen. Dafür können zwar die Betreiber der Facebookseiten nichts, doch darauf werden sie sich wahrscheinlich nicht berufen können. Zum Beispiel hat das Oberlandesgericht Hamm letztes Jahr entschieden, dass ein Ebay-Händler dafür haften muss, wenn die offizielle App von Ebay kein Impressum darstellt  OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09). Ebay hat daraufhin die App um „Angaben für gewerbliche Verkäufer in Europa“ aktualisiert.

Den Benutzern der Facebookseiten bleibt also die Webseiten zumindest soweit es geht, das heißt mit einem „Impressums“-Reiter oder der Infobox zu aktualisieren und zu hoffen, dass andere Gerichte eine weniger strenge Ansicht vertreten oder Facebook reagiert und europäischen Nutzern ein „Impressums“-Feld zur Verfügung stellt und dies auch in den offiziellen Apps übernimmt. Die andere Alternative wäre es die Facebook-Seite nicht zu nutzen.

Laut Thomas Schwenke von Spreerecht.de kann man das Urteil also mit gemischten Gefühlen betrachten. Wir wollen noch einmal kurz die möglichen Umsetzungsoptionen zusammenfassen:

Verlinkung des Impressum im kurzen Infotext

  • Vorteile:
    – Schnell auffindbar
    – Kaum Zeitaufwand
  • Nachteil: 
    – Existiert nicht auf jeder Seite
    – Der Platz hier ist sowieso sehr begrenzt und wertvoll
    – Der Linktext kann nicht selbst bestimmt werden
    – Ist der Text zu lange wird er abgeschnitten und erst bei Klick auf „More“ angezeigt
    – Ist nur sichtbar wenn ein Nutzer die Seite im Browser aufruft. Für die über 300 Millionen Nutzer der mobilen Apps von Facebook ist dann kein Impressum sichtbar

Realisierung des Impressum als eigene Seite

  • Vorteile:
    – Es ist klar ersichtlich, dass es sich hier um ein Impressum handelt
    – Das Impressum kann vollständig auf Facebook abgebildet werden
  • Nachteile:
    – Etwas Zeitaufwendig und muss dann natürlich auch extra gepflegt werden
    – Ist nur sichtbar wenn ein Nutzer die Seite im Browser aufruft. Für die über 300 Millionen Nutzer der mobilen Apps von Facebook ist dann kein Impressum sichtbar. Dürfte lt. aktuellem Richterspruch also auch nicht genügen
    – Blockiert einen der wichtigen Plätze in der linken Seitenleiste

Verlinkung des Impressums auf der Infoseite

  • Vorteile:
    – Kaum Zeitaufwand
    – Auf fast allen Endgeräten verfügbar
    – Klare Kennzeichnung ist durch entsprechenden Hinweis auch möglich
    – Hat sich in dieser Art eigentlich schon etabliert
  • Nachteile: 
    – Dem Urteil zufolge vielleicht nicht genügend
    – Und eben auch nur auf „fast“ allen Endgeräten verfügbar

Die Realisierung der beiden ersten Varianten wird übrigens bei Annette Schwindt etwas ausführlicher beschrieben. Im Detail sieht man allerdings, dass die Umsetzung des Urteils derzeit einfach nicht zu 100% möglich ist. Ob man bei einer Lösung des Problems auf eine schnelle Anpassung der Seiten extra für Deutschland hoffen sollte bezweifeln wir.

Wir würden alles nochmals so zusammenfassen: 

  • Das Urteil kann so nicht korrekt umgesetzt werden. Egal wie man sich bemüht im Ernstfall kann man mit jedem Ansatz abgemahnt werden.
  • Unternehmen können sich angesichts dieses Fakt auch Fragen, warum Sie sich die Mehrarbeit überhaupt manchen sollten und nicht bei einfach einer bereits bestehenden Verlinkung im Infobereich der Seite bleiben.
  • Wer das Impressum weiterhin unter Info verlinkt sollte wirklich darauf achten, dass der Link klar als Impressum erkennbar ist und dies gerne auch nochmals durch eine Überschrift verdeutlichen.
  • Natürlich ist es schön, dass man sich bemüht den Forderungen soweit wie möglich nachzukommen und dies im Notfall vor Gericht auch so zu argumentieren aber das Beispiel von Themas Schwenke zeigt: Im Ernstfall hilft es nicht.
  • Unternehmen sollten deshalb nicht panisch reagieren und sich nicht vorschnell von Beratern ein neue Seite für das Impressum andrehen lassen. Wenn man allerdings Zeit, Budget, Platz und Knowhow für eine eigene Impressumseite hat dann schadet es bestimmt nicht eine solche anzulegen. Es ist zu erwarten das einige Anbieter bald gute, einfache und kostenlose Lösungen anbieten.
  • Die Gefahr abgemahnt zu werden verringert sich etwas durch den Fakt, dass fast jedes Unternehmen eine eigene Page hat. Abmahnungen würde dann oft eine Gegenabmahnung zur Folge haben.

Abschließend kann man eigentlich nur warten was hier noch so kommt, denn bei dem aktuellen Status kann es nicht bleiben. Wir werden z.B. das Impressum unter Info belassen, dort ist es zumindest für fast jeden verfügbar. Mit dem Urteil wird das Facebook Marketing in Deutschland weiter unnötig verkompliziert!

Philipp Roth
Philipp Rothhttps://www.linkedin.com/in/philipproth/
Philipp war einer der Gründer von AllFacebook.de und hat sich sich 2021 von AllFacebook getrennt. Er ist diesem Blog als Gastautor treu geblieben. Durch über 10 Jahre Erfahrung ist einer der bekanntesten Experten zum Thema Social Media Marketing, berät Unternehmen, organisiert Workshops, hält Vorträge und realisiert viele der heute sehr erfolgreichen Auftritte auf Facebook, Instagram, TikTok, WhatsApp und LinkedIn.

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14 Kommentare

  1. Hinzufügend: Ein Link zu einem Impressum reicht nicht. Zitat: „Die Facebook-Seite sei ein eigenständiges Telemedium, das ein getrenntes Impressum verlange.

    Es sei nicht ausreichend, wenn der Nutzer bestimmte Informationen erst durch die Verlinkung erhalte. Die Informationen müssten vielmehr auf der Facebook-Seite direkt abrufbar seien. „

  2. Ich arbeite in einer Agentur als Social Media Manager und in der vergangenen Woche haben wir uns über das Thema „Impressum“ ebenfalls den Kopf zerbrochen. Letztendlich haben wir uns dazu entschieden, einen Reiter für unsere Kunden anzulegen. War zwar ziemlich viel Arbeit, aber ich bin der Meinung, dass dies die beste Lösung des Problems ist. Warten wir ab, was noch passiert. Danke aber wieder einmal an euch für den tollen Artikel.

  3. Mal eine ganz blöde Frage: Wie sieht es eigentlich mit der Impressumspflicht bei Facebook-Gruppen aus? Also wenn diese mit einem kommerziellen Hintergrund angelegt werden oder zusätzlich zu einer Facebook-Seite genutzt werden?

  4. @Nick
    Nicht schlecht, es funktioniert auch bei gutem Sicherheitsbedürfnis.

    Nur wenn man Bilder verbietet, dann sieht man nix in FF und in (älteren?) IE sind Hintergrund und Text verschoben

  5. Ich würde das Impressum jedenfalls im Info-Bereich einfügen oder einen Link (z.B. unter „Produkte“). Nur dann ist es auch z.B. auf der Facebook-App am iPad sichtbar. Reiter werden dort keine angezeigt.

    Was anderes ist der Umstand, dass sich das Impressum auf der Website ja auf deren Inhalt bezieht und nicht auf jenen der Facebook-Seite. Man müsste also den Text um Facebook entsprechend anpassen.

  6. Ich bin immer noch ratlos.
    darf eine Seite…
    nennen wir sie mal zum Beispiel
    Herborn wehrt sich
    gänzlich ohne Impressum rechte Herzte betreiben?
    ohne dass man erfährt wer diese Seite gegründet hat und dafür verantwortlich zweichnet?

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