1500 Zeichen sind genug – FAQ zur der neuen Impressumsrubrik für Seiten

Meine Freude war so groß, als ich gestern las, dass Facebook endlich eine Impressumsrubrik auf Facebook-Seiten eingeführt hat. Endlich würde ich über andere Rechtsprobleme als das Impressum schreiben können.

Doch da habe ich mich zu früh gefreut, da auch die neue Rubrik viele Fragen aufwirft, die ich im Folgenden beantworten werde:

Ist das Impressum so „einfach erkennbar“ wie es sich die Richter wünschen?

Ja, mit dem Rubriknamen „Impressum“ und deutlich sichtbarer Platzierung auf der Facebook-Seite, ist das Impressum nun so einfach erkennbar wie es sich die Richter und der § 5 Abs.1 TMG wünschen.

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Erkennbarer geht es kaum – der neue Impressumshinweis auf Facebook-Seiten. Aber Achtung, es ist erst für das neue Seitendesign verfügbar. Bis dahin gelten die alten Regeln!

Es sind nur 1.500 Zeichen, reicht das aus?

Im Regelfall wird das ausreichen. Als Anwalt habe ich eines der längsten Impressen, die man haben muss und komme auf knapp 1.000 Zeichen.

Ich denke, dass Platznot dann entsteht, wenn auch die typischen Impressums-„Disclaimer“ übernommen werden sollen (z.B. „Wir haften nicht für Links, keine Gewährleistung, Hinweise zum Urheberrecht“, etc.).

Diese Disclaimer sind jedoch gesetzlich weder notwendig, noch wirksam. Es sind bloße Hinweise, die Sie weglassen können.

Auch eine Datenschutzerklärung ist nicht notwendig. Zumal Datenschutzhinweise im Impressum ohnehin nicht ausreichend wären, sondern in eine gesonderte Rubrik „Datenschutz“ gehören. Eine solche Rubrik wird z.B. in einer Gewinnspiel-Applikation notwendig, wenn Sie Daten der Teilnehmer erheben.

Wenn Ihr Impressum trotzdem länger als 1.500 Zeichen ist, dann können Sie den weiteren Rest (z.B. Urheberhinweise) auch in die Beschreibung Ihrer Facebookseite einfügen (die Rubrik, die man nach dem Klick auf „Info“ sieht). Der Klick auf den Impressumslink führt Sie ohnehin nicht zu einem gesonderten Impressum, sondern zu demselben Info-Bereich. Das Impressum wird dort bloß hinten angehängt.

Hinweis: Falls Sie noch weitere Fragen zu Disclaimern und Datenschutzerklärungen haben, empfehle ich Ihnen den Beitrag „Dateschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing Teil 5“ hier bei Allfacebook oder meinen Podcast “Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11“.

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Wenn schon das nicht gerade kurze Impressum eines Rechtsanwalts bequem in das neue Impressumsfeld passt, dann dürfte das auch für andere Impressen gelten.

Darf ich auf das Impressum auf meiner Website verlinken?

Ja, statt das Impressum vollständig auszuschreiben, können Sie auch einen Link zu dem Impressum auf Ihrer Website einsetzen. Denken Sie jedoch an die folgenden Punkte:

  1. Direkt zum Impressum verlinken – Der Link muss direkt zu Ihrem Impressum führen, nicht zu Ihrer Website. Die Regel ist, dass ein Impressum mit 2 Klicks erreicht werden muss, bei einem Link zu Ihrer Website wären es 3 Klicks bis zum Impressum (Klick auf „Impressum“ auf der Facebook-Seite, Klick auf Link zur Website, dort ein Klick zum Impressum).
  2. Erkennbarkeit des Impressumslinks – Der Impressumslink muss als solches erkennbar sein. D.h. der Begriff „Impressum“ taucht im Link auf oder Sie stellen das Wort „Impressum:“ davor.
  3. Hinweis im verlinkten Impressum – Wenn Sie auf das Impressum auf Ihrer Website verlinken, sollten Sie dort darauf hinweisen, dass das dortige Impressum auch für Ihre Facebook-Seite gilt. Das ist nur dann nicht notwendig, wenn die Facebook-Seite denselben Namen trägt, wie der Anbieter im verlinkten Impressum.
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Sie müssen nicht Ihr gesamtes Impressum eingeben und dürfen stattdessen das Impressum auf Ihrer Website verlinken. In diesem Fall empfehle ich in dem verlinkten Impressum einen Hinweis auf dessen Geltung für die Facebook-Seite aufzunehmen.

Ist das Problem der Mobilen Impressumsdarstellung damit gelöst?

Leider ist der Link derzeit noch nicht in mobilen Facebook Apps sichtbar. Damit besteht das Problem der mobilen Darstellung weiterhin, da das Impressum nur über den Link „Weitere Informationen“ erreichbar ist.

Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte „Info“ als Hinweis auf das Impressum nicht für ausreichend hielten, ist zu befürchten, dass Sie dasselbe auch von „Weitere Informationen“ halten. Hier bleibt zu hoffen, dass Facebook den Impressumslink auch im mobilen Design unterbringt.

Benötige ich noch eine Impressums-App?

Nein, die Impressumsapps dienten als Übergangslösungen, die nunmehr nicht notwendig sind. Da sie mobil ohnehin nicht dargestellt werden, haben Sie keine Funktion mehr.

An dieser Stelle aber ein großes Dankeschön an deren Anbieter, da dank diesen Apps viele Abmahnungen verhindert wurden.

Kann ich auf ein zusätzliches Impressum in Apps verzichten?

Wenn Sie Apps wie z.B. Gewinnspiel-Apps oder Apps mit Newsletteranmeldungen eingebunden haben, müssen diese weiterhin ein Impressum enthalten (bzw. einen Link auf dieses). Das liegt daran, dass die Apps direkt aufgerufen werden können, ohne dass die Nutzer die Facebook-Seite und den dortigen Impressumshinweis sehen.

Gibt es die Impressumsrubrik auch für persönliche Profile?

Leider nein. Ich denke auch nicht, dass Facebook etwas daran ändern wird, da die persönlichen Profile nicht der kommerziellen Nutzung dienen sollen. D.h. es bleibt bei den Hinweisen in meinem Beitrag: Besonders bitter für Freiberufler: Impressum in der “Info”-Rubrik einer Facebook-Seite reicht nicht aus.

Fazit

Die Impressumsrubrik ist ein Segen für die deutschen Betreiber von Facebook-Seiten, dem hoffentlich noch eine mobile Umsetzung folgen wird. Auch mich freut es, dass dies (hoffentlich) meine letzte Impressumsanleitung war und ich endlich meine Beitragsreihe “Rechtliche Stolperfallen im Facebookmarketing” fortsetzen kann.

Dennoch sollten wir nicht vergessen, dass es auch Menschen gibt, die dieses Update hart trifft. Ich spreche von der Abmahnbranche, der ein Geschäftsfeld weg bricht. ;) Da es zu befürchten ist, dass sie sich nun auf andere Plattformen verlegt, sollten Sie auch andernorts an Ihr Impressum denken: Nach Abmahnungen bei Facebook – Impressumspflicht bei Google+, Twitter, Youtube & Xing erfüllen

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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3 Kommentare

  1. War das Fehlen des Impressums in der mobilen Version nicht auch abmahnenswert? Und haben die Apps (wie z.B. von ERecht24) das Impressum tatsächlich nicht in der mobilen Ansicht dargestellt? Ich meine mal gelesen zu haben, dass ein Gericht (ich glaube, aus Aschaffenburg) urteilte, es müsse auch ein einfach zu findendes Impressum in der mobilen Ansicht geben. Setzt man sich mit dieser neuen Funktion bei facebook dann nicht u.U. doch wieder der Gefahr aus, abgemahnt zu werden, weil die Darstellung in der mobilen Version fehlt?

  2. In der mobilen Version ist immer noch nur der Hinweis „Weitere Informationen“ zu finden. Wie sehr geschützt ist man vor netten Anwälten der Revolutive ….. bei dieser Art der Impressums-Navigation auf mobilen Geräten? Trotzallem Daumen hoch für das neue Facebook Design!

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