Nutzung von fremden Texten, Videos und Musik | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 6

- Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe “Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing” -

Nachdem es im letzten Teil um grafische Inhalte und Fotografien ging, behandelt dieser Beitrag die übrigen Inhaltsarten. Dazu gehören Textinhalte, die von anderen Seiten kopiert und als Status-Update auf der eigenen Facebook-Seite gepostet werden können. Aber auch Filme und Musikvideos können sehr einfach eingebunden werden, um z.B. die Fans der Seite mit einem passenden Song zu begrüßen.

Rechtliche Bedingungen

  • Individuelle und kreative Texte werden ebenso wie Werke der Musik und Videos durch das  Urhebergesetz (UrhG) geschützt (§ 2 Abs.1 Nr. 1,2 und 6 UrhG, §73ff, §§85ff § 88ff UrhG, § 19a UrhG).
  • Auch in Filmwerken dürfen Abbildungen von Personen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunsturhG)).
  • Ebenso sind die Facebookeinschränkungen zu beachten: „Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“ – Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 3.7.

Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen nebst Schadensersatzansprüche sowie Facebooksanktionen von Löschung bis zur Accountsperrung.

Praktische Umsetzung bei Texten

Das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht die Ideen oder Fakten, um die es in einem Text geht. Diese darf man weiter verwenden. Geschützt wird nur die Form, in der sie nieder geschrieben worden sind, also der Text selbst.

Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss er eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe erreichen. Trockene, sachliche und zweckgerichtete Sprache (z.B. in sachlichen Pressemitteilungen) spricht daher gegen den Schutz. Blumige Begriffe, kreativer Satzbau, individuelle Wortwahl (z.B. in journalistischen Artikeln) sind dagegen ein Anzeichen für einen urheberrechtlichen Schutz. Dabei sind die sprachliche Qualität und der Unterhaltungswert irrelevant. So kann es passieren, dass ein bedeutendes Fachbuch ungeschützt bleibt, eine lustig verfasste Bedienungsanleitung für Staubsauger dagegen geschützt ist. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht, so dass im Zweifel von einem urheberrechtlichen Schutz des Textes ausgegangen werden sollte.


Ein typischer, sachlicher Pressetext, der nicht urheberrechtlich geschützt ist


Individuelle, kreative Sprache, die zum Schutz nach dem UrhG führt, Süddeutsche Zeitung 03.10.2010

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“via”, das Retweet Feature für Facebook

In der Nacht von Freitag auf Samstag hat Facebook weltweit eine erweiterte “Zitierfunktion” oder im Twitter-Jargon Retweet Funktion eingeführt.

Schon lange ist es bei Facebook möglich einen von einem Nutzer geposteten Beitrag, sei es ein Link, ein Foto oder Video, mit einem Klick auf “Teilen” oder “Share” auf die eigenen Pinnwand zu posten. Dies geschah bisher ohne eine Quellenangabe. Also ohne die Information auf wessen Pinnwand man den Originalbeitrag gefunden hat.

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Teilen eines Beitrags

Klickt man den Link nun öffnet sich das gewohnte “Teilen” Fenster, jedoch mit einem kleinen Zusatz. Es kann nun mit angegeben werden ob man die Quelle im eigenen Newsstream mit veröffentlichen möchte. Diese Option ist voreingestellt.

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Der neue Teilen Dialog

Das Resultat sieht dann so aus:

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Post mit Quellenangabe

Der Originalposter erfährt (leider) nicht dass er “zitiert” wurde.

Für Werbetreibende unterstreicht diese Funktion noch einmal wie wichtig es ist ansprechenden und relevanten Content zu posten. Wird dieser jetzt geteilt (geshared) findet sich auf den Newsstreams immer auch ein Link zur Fanpage von welcher der Original Inhalt stammt.

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