Nutzung von fremden Texten, Videos und Musik | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 6
- Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe “Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing” -
Nachdem es im letzten Teil um grafische Inhalte und Fotografien ging, behandelt dieser Beitrag die übrigen Inhaltsarten. Dazu gehören Textinhalte, die von anderen Seiten kopiert und als Status-Update auf der eigenen Facebook-Seite gepostet werden können. Aber auch Filme und Musikvideos können sehr einfach eingebunden werden, um z.B. die Fans der Seite mit einem passenden Song zu begrüßen.
Rechtliche Bedingungen
- Individuelle und kreative Texte werden ebenso wie Werke der Musik und Videos durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt (§ 2 Abs.1 Nr. 1,2 und 6 UrhG, §73ff, §§85ff, § 88ff UrhG, § 19a UrhG).
- Auch in Filmwerken dürfen Abbildungen von Personen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunsturhG)).
- Ebenso sind die Facebookeinschränkungen zu beachten: „Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“ – Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 3.7.
Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen nebst Schadensersatzansprüche sowie Facebooksanktionen von Löschung bis zur Accountsperrung.
Praktische Umsetzung bei Texten
Das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht die Ideen oder Fakten, um die es in einem Text geht. Diese darf man weiter verwenden. Geschützt wird nur die Form, in der sie nieder geschrieben worden sind, also der Text selbst.
Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss er eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe erreichen. Trockene, sachliche und zweckgerichtete Sprache (z.B. in sachlichen Pressemitteilungen) spricht daher gegen den Schutz. Blumige Begriffe, kreativer Satzbau, individuelle Wortwahl (z.B. in journalistischen Artikeln) sind dagegen ein Anzeichen für einen urheberrechtlichen Schutz. Dabei sind die sprachliche Qualität und der Unterhaltungswert irrelevant. So kann es passieren, dass ein bedeutendes Fachbuch ungeschützt bleibt, eine lustig verfasste Bedienungsanleitung für Staubsauger dagegen geschützt ist. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht, so dass im Zweifel von einem urheberrechtlichen Schutz des Textes ausgegangen werden sollte.

Ein typischer, sachlicher Pressetext, der nicht urheberrechtlich geschützt ist

Individuelle, kreative Sprache, die zum Schutz nach dem UrhG führt, Süddeutsche Zeitung 03.10.2010















