Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – Update nach Designänderungen

- Gastbeitrag von RA Thomas Schwenke -

Impressumspflicht

Facebook hat die mobilen Seiten komplett neu gestaltet. Und was ist wieder nicht dabei, was den deutschen Seitenbetreibern das Leben erleichtern würde? Richtig, ein Feld fürs Impressum. Genau genommen wird es dank dem Redesign noch schwieriger, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wie Sie dennoch Ihre Seite mit einem rechtssicheren Impressum schnell schützen können.

Zuvor eine kurze Faktenlage:

  • Eine Facebook-Seite, die geschäftlich ist, benötigt ein Impressum (zwar benötigen auch viele nichtgeschäftliche Facebook-Seiten ein Impressum, aber mangels geschäftlicher Wettbewerber können sie nicht abgemahnt werden).
  • Ein Impressum muss einfach erkennbar und unmittelbar erreichbar sein
  • Lt. LG Aschaffenburg ist ein Impressum im “Info”-Bereich nicht einfach erkennbar.
  • Ein Link zu einer Website ohne Hinweis, w ie z.B. “Impressum: http://” ist ebenfalls nicht einfach erkennbar.
  • Lt. BGH darf ein Nutzer von jeder Angebotsseite nicht häufiger als 2 Mal klicken, bis er zum Impressum gelangt.
  • Diese Regeln gelten lt. OLG Hamm auch für mobile Versionen

Das neue mobile Design

Auf Grundlage der obigen Punkte war meine bisherige Empfehlung, einen Link zum Impressum auf der eigenen Website in die “Info-Box” zu setzen. Diese Box war in allen Versionen sichtbar und klickbar. Mit den neuen Design-Updates ändert sich das zumindest für mobile Versionen. (weiterlesen …)

Erste Abmahnung wegen automatischen Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook

Erste Abmahnung wegen automatischen Vorschaubildern beim Teilen von Links auf Facebook

Die automatisch erstellten Vorschaubilder stellen in den meisten Fällen Urheberrechtsverletzungen dar. Bisher hatten sie jedoch keine Folgen.

Bis jetzt wurden wir auf Facebook von Abmahnungen weitestgehend verschont. Doch das hat wohl ein Ende, wie die aktuelle Abmahnung zeigt, von der Rechtsanwalt Weiß berichtet. Abgemahnt wurde ein automatisch erstelltes Vorschaubild beim Teilen eines Links, also eine der Kernfunktionen von Facebook. Gefordert werden rund 1.800 € an Abmahnungsgebühren und Schadensersatz.

Ob das zu Recht erfolgt ist und ob wir nur noch schnöde Textlinks teilen sollten, werde ich in diesem Beitrag erläutern.

Vorschaubilder sind potentielle Urheberrechtsverletzungen

Fast alle Grafiken und alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Da es sich bei einem Vorschaubild um eine Kopie handelt darf diese nur mit einer Einwilligung der Urheber erstellt werden (§16 UrhG, §19aUrhG). Wer diese Einwilligung nicht hat, begeht einen Urheberrechtsverstoß.

Wird eine Abmahnung wegen eines solchen Urheberrechtsverstoßes ausgesprochen, droht Kosten. Diese können sich auf ca. 700 Euro bei Privatpersonen und auf 1.200 Euro bei gewerblicher Nutzung  belaufen (Durchschnittswerte inkl. eigenem Rechtsanwalt).

Dabei hilft es nicht sich darauf zu berufen, dass Facebook die Vorschaubilder automatisch erstellt. Denn es dient nur als ein Werkzeug und auf die Bilder kann zudem verzichtet werden (“Kein Miniaturbild”). Ebenso wird ein Richter wohl kaum dem Argument folgen, das das Teilen von Links mit Vorschaubildern heutzutage möglich ist.

Sharing ist üblich

Mittlerweile ist es ganz normal, dass man Inhalte mit Vorschaubildern zeigt. Jedoch ist es nur für uns Nutzer normal. Das Urheberrecht zeigt an dieser Stelle ganz deutlich, (weiterlesen …)

Erneute Abmahnwelle wegen Impressumsfehlern auf Facebook-Fanseiten

Es ist gerade mal zwei Monate her, dass Betreiber von Facebookseiten wegen Impressumsfehlern abgemahnt worden sind. Damals gingen die Abmahnungen eher nach hinten los. Ob es auch in diesem Fall ähnlich verlaufen wird, muss sich erst noch zeigen.

Der Fall Binary Services GmbH

Bei der Abmahnwelle im August 2012 ließ die “Binary Service GmbH” sehr wahrscheinlich hunderte von Abmahnungen verschicken (182 sind derzeit bekannt). Das ist auf jeden Fall unzulässig, wenn zugleich kein ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Abmahnungen als Einnahmequelle dienen.

Dies wird im Fall der damals frisch gegründeten “Binary Service GmbH” angenommen. Die Abgemahnten sowie die beteiligten Rechtsanwälte schlossen sich zu einer Facebookgruppe zusammen und konnten so Nachweise für den Missbrauch sammeln (Weitere Informationen zu diesem Fall hat Rechtsanwalt Plutte in seinem Blog festgehalten.).

Derzeit laufen sowohl Gerichts- wie ein Strafverfahren gegen die Abmahner. Im Übrigen heißt das Unternehmen jetzt auch nicht mehr “Binary Service GmbH”. Es gab bereits eine vollkommen unbeteiligte “Binary GmbH”, die ihren Ruf durch das Abmahntreiben und die Namensähnlichkeit gefährdet sah und dagegen erfolgreich gerichtlich vorging.

Aktuelle Abmahnungen der Awares GmbH

Nunmehr werden wieder Abmahnungen verschickt. (weiterlesen …)

Erstes Facebookurteil – Fanseitenbetreiber haftet für Urheberrechtsverstoß des Nutzers

markusspiske / photocase.com

Credits: markusspiske / photocase.com

Bereits vor einem halben Jahr war die Aufregung groß, als die erste Abmahnung eines Fanseitenbetreibers wegen eines Nutzerbeitrags bekannt wurde. In dem Beitrag  ”Abmahnung für Fanseitenbetreiber – Wann Sie für Ihre Nutzer (nicht) haften müssen” schrieb ich damals, wie die Haftung vermieden werden kann.

Falls Sie diesen Beitrag noch nicht gelesen haben, empfehle ich Ihnen das jetzt nachzuholen. Ansonsten kann es Ihnen so ergehen, wie dem Fanseitenbetreiber, der vom Landgericht Stuttgart verurteilt worden ist (Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12). Das Gericht hat entschieden, dass er für ein von einem Nutzer in seiner Chronik hoch geladenes Bild haften muss.

Dabei wäre es für ihn einfach gewesen das Urteil zu vermeiden, wenn er sich an die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs für Nutzerbeiträge gehalten hätte.

Das Haftungsprivileg für Nutzerbeiträge

Das Haftungsprivileg ist eine gesetzliche Erleichterung für Fanseitenbetreiber. Es besagt, dass sie für Nutzerbeiträge erst dann haften, wenn Sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit haben und die Beiträge trotzdem nicht unverzüglich löschen. Wobei unverzüglich in diesem Fall 3-5 Tage bedeutet.

Die Erleichterung besteht darin, dass eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht automatisch angenommen wird, wenn der Beitrag in der Chronik steht. Zum einem muss nachgewiesen werden, dass der Fanseitenbetreiber den Beitrag überhaupt gesehen hat.  Das ist nur möglich, wenn er ihn kommentiert oder auf “Gefällt mir” geklickt hat. Anschließend hätte er auch noch die Rechtswidrigkeit des Beitrags erkennen müssen. Das ist bei Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Bilder jedoch kaum möglich. Denn woher soll ein Fanseitenbetreiber wissen, dass der Nutzer nicht die nötigen Rechte an dem Bild hatte? (weiterlesen …)

Abmahnwelle wegen Impressumsfehlern – Sichern Sie Ihre Fanseite in 5 Minuten

UPDATE: BITTE LESEN SIE HIERZU DEN AKTUALLISIERTEN BEITRAG UNTER http://allfacebook.de/pages/mit-5-schritten-zum-sicheren-facebook-impressum-update-nach-designanderungen

Die Zahl an Abmahnungen wegen Impressumsfehlern auf Facebook-Fanseiten nimmt rapide zu. Seit letzter Woche kursieren zudem Berichte über Abmahnungen der Kanzlei HWK, die anscheinend im größeren Umfang für eine Firma Binary Services GmbH Impressumsfehler geltend macht. Mir liegen bereits drei dieser Abmahnungen vor. Abgemahnt werden nicht nur Fanseiten, die gar kein Impressum haben, sondern auch solche, bei denen das Impressum im “Info”-Bereich steht oder bei denen die Impressums-Apps falsch verwendet werden.

In diesem Beitrag zeige ich Ihnen wo die Stolperfallen lauern und wie Sie das Impressum auf Ihrer Fanseite in 5 Min sicher gestalten. Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, erkläre ich Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten.

Impressumspflicht auf Facebook

Im November letzten Jahres hat das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11) bestätigt, dass auch Facebookseiten ein Impressum benötigen. Ein Impressum muss vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Einfach erkennbar – Ein durchschnittlich aufgeklärter Nutzer muss sofort erkennen können, wo sich das Impressum befindet. Rubrikbezeichnungen wie “Impressum”, “Über uns” oder “Kontakt” sind ausreichend. Bei Facebook gibt es aber nur die Rubrik “Info”. Aber leider hat das Gericht entschieden, dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht einfach erkennen kann, dass hinter “Info”, Informationen zum Anbieter der Fanseite zu finden sind (ich bin anderer Ansicht, wie Sie es in der K&R nachlesen können). Zudem hat das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09) entscheiden, dass Informationspflichten auch in den mobilen Apps erfüllt werden müssen.
  • Unmittelbar erreichbar – Das Impressum muss von jeder Seite des Angebotes mit 2-Klicks erreichbar sein. Das müssen Sie ganz besonders beachten, wenn Sie auf das Impressum auf Ihrer Website verlinken.
  • Eindeutig – Wenn Sie auf das Impressum auf Ihrer Website verlinken, darf der Betreiber der Facebook-Seite nicht anders lauten, als die Angabe in dem Impressum auf der Website. Wenn Z.B. bei Facebook steht, dass die Fanseite ein Angebot der “Muster GmbH” ist und im verlinkten Impressum steht die “Muster GmbH & Co KG”, ist das Impressum nicht eindeutig. In diesem Fall müssen Sie im verlinkten Impressum den Hinweis “Dieses Impressum gilt auch für die Facebookseite http://facebook.com/IhrVanityURL” ergänzen.
  • Ständig verfügbar – Das Impressum muss permanent erreichbar sein. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Fanseite gerade erst aufbauen.

Es gibt mehre Wege die Impressumspflicht zu erfüllen. In der folgenden Übersicht sind die Möglichkeiten absteigend nach Risikograd gelistet: (weiterlesen …)


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