So vermeiden Sie die Haftung für „private“ Facebook-Aktivitäten Ihrer Mitarbeiter

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So ähnlich sah das Posting eines Autohausmitarbeiters auf dessen privatem Facebookprofil aus, für deren wettbewerbswidrigen Inhalt der Autohausinhaber haften musste.

Wussten Sie, dass Sie als Unternehmer auch für die privaten Facebook-Aktivitäten Ihrer Mitarbeiter haften können? Das hat das Landgericht Freiburg Ende des letzten Jahres entschieden. Es urteilte, dass ein Autohaus für ein Facebook-Posting eines Mitarbeiters auf dessen privater Chronik haften muss (LG Freiburg, Urteil v. 04.11.2013, Az. 12 O 83/13).

Dieses Urteil führte zu Verunsicherung unter den Arbeitgebern. So wurde ich häufig gefragt, ob Mitarbeiter überhaupt Beiträge derer Arbeitgeber teilen oder sogar ob sie auf „like“ klicken dürfen. In diesem Beitrag werde ich diese Fragen beantworten.

Hierzu werde ich erklären, wo die Grenzen zwischen zulässigen Privatäußerungen und geschäftlichen Äußerungen, für die Arbeitgeber haften, liegen. Zu Beginn fasse ich den o.g. Fall zusammen.

Der übereifrige Autohausmitarbeiter

Bei dem Mitarbeiter des Autohauses handelte es sich um einen Neuwagenverkäufer. Wohl auch um seinen Absatz zu fördern, veröffentlichte er auf seiner persönlichen Facebook-Chronik das Bild eines „zum Verkauf herausgeputzten“ Autos, begleitet von dem folgenden Text: 

„Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei …-Auto. Ab dem 02.07. erhaltet Ihr auf ausgewählte Neuwagen 18 % Nachlass (auf UPE)!!! Sowie auf Tageszulassungen 24 % Nachlass (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Toureg (also für jeden etwas dabei). Beispiel Scirocco, 2.0l TDI, 170 PS, UPE 40.930, jetzt nur 31.000 EUR!!“ – „Bei Fragen stehe ich Euch gerne unter der Telefonnummer zur Verfügung: [Hier stand die Dienstnummer]“

Wegen dieses Beitrags mahnte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (kurz „Wettbewerbszentrale“) den Autohändler wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Die Abmahnung erfolgte, weil der Mitarbeiter bestimmte Pflichtangaben, die bei Werbung für Kraftfahrzeuge zu beachten sind, nicht getätigt hat (Angaben über Kraftstoffverbrauch, Emissionswerte, etc.)

Der Autohausinhaber meinte, dass er nicht für Beiträge einstehen kann, die der Verkäufer auf dessen privatem Profil, ohne Anweisung und Kenntnis des Autohausinhabers, verfasst hat. Das Gericht sah das anders und meinte, dass es sich nicht um einen rein privaten Beitrag handelte und daher der Autohausinhaber unabhängig von seiner Kenntnis haftet. Dabei verwies das Gericht auf den § 8 Abs.2 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit

Der  § 8 Abs.2 UWG ist eine sehr strenge Vorschrift. Sie besagt:

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

Übersetzt bedeutet das so viel wie: „Wenn ein Mitarbeiter einen Wettbewerbsverstoß begeht, haftet der Unternehmer auch dann, wenn er nicht zu dem Verstoß beigetragen hat, davon unverschuldet nichts wusste.“ (ähnliche Vorschriften gibt es auch im Urheberrecht und Markenrecht).

Der Gedanke hinter der Vorschrift ist, dass Unternehmer sich nicht hinter ihren Mitarbeitern verstecken sollten. Ansonsten könnten Unternehmen rechtswidrige Werbemaßnahmen durch ihre Mitarbeiter durchführen lassen. Die Mitbewerber könnten sich nicht dagegen wehren und müssten sich allenfalls an die (in der Regel viel weniger solventen) Mitarbeiter wenden, während das Unternehmen im Hintergrund die Vorteile genießen würde.

Das bedeutet, dass alle geschäftlichen Handlungen eines Mitarbeiters, die dem Unternehmen zugutekommen auch dessen Haftung begründen. Allenfalls wenn der Mitarbeiter gänzlich privat motiviert handelt, entfällt die Haftung. Das wäre z. B. der Fall, wenn er hinter dem Rücken seines Arbeitgebers, aber unter dessen Namen Waren auf eigene Rechnung verkauft.

Diese Überlegungen sind meines Erachtens noch nachzuvollziehen. Aber heißt das, dass ein Arbeitgeber für jegliche Aussagen, die ihm zugutekommen, haften muss?

Privat- vs. Werbeaussagen

Nicht jede Äußerung, die ein Mitarbeiter im Hinblick auf den Arbeitgeber tätigt, ist eine werbliche Äußerung. Das wäre nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar.  Jedoch ist es nicht einfach, die Grenze zwischen Privatäußerungen und Werbeaussagen zu ziehen. 

Die Gerichte schauen dabei auf die Gesamtumstände und die daraus erkennbare Motivation der Mitarbeiter. Erst, wenn diese sich quasi zu einem Marketingmitarbeiter aufschwingen, haftet das Unternehmen für deren Aussage.

Nach meiner Ansicht lassen sich dabei die Grenzen anhand der folgenden Faktoren ziehen:

  • Private Berichte von und über die Arbeit – Es ist unschädlich, wenn ein Mitarbeiter über seine Tätigkeit, Veränderungen im Unternehmen, Arbeitsergebnisse oder erhaltene Auszeichnungen aus seiner Sicht berichtet, wie er es z. B. bei seiner Familie am Abendtisch tun würde. Es spricht auch nichts dagegen, wenn der Mitarbeiter im Vergleich zu seinen übrigen Beiträgen ab und an auf eine Aktion oder den Blogbeitrag des Arbeitgebers verlinkt. Klicks auf „Like“ alleine führen m. E. nicht zu einem geschäftlichen Verhalten, zumal sie als lediglich neutrale Äußerungen gelten.
  • Geschäftlich motiviertes Marketing – Anders sieht es aus, wenn Mitarbeiter dem Unternehmen werbend unter die Arme greifen, nach außen hin wie Repräsentanten des Unternehmens wirken und selbst Postings verfassen, die auf Angebote und Aktionen des Arbeitgebers hinweisen oder diesen reklamehaft anpreisen. Ebenfalls spricht dafür, wenn sie dabei als Mitarbeiter auftreten und z. B. wie im obigen Fall deren geschäftliche Telefonnummer angeben. Die Grenze ist m. E. auch überschritten, wenn der Mitarbeiter jede Werbeaktion oder jeden Blogbeitrag verlinkt, so dass seine Chronik wie eine Werbetafel des Arbeitgebers aussieht.

D. h. die Haftung für Mitarbeiteräußerung ist relativ hoch angesetzt und wird von dem durchschnittlichen Mitarbeiter eher selten erreicht. Achtung ist vor allem geboten, wenn Mitarbeiter eigene wirtschaftliche Interessen am Warenabsatz haben (z. B. Provisionen, Beförderung, etc.) Für diese Fälle sollten Sie vorsorgen und die Mitarbeiter entsprechend aufklären.

Problem erkannt, Problem gebannt

Die Wurzel der oben beschriebenen Haftungsproblematik liegt darin, dass die Grenzen zwischen privat und beruflich immer weiter verschwimmen. Gerade dank Social Media ist der Schritt von Privat- zur Marketingperson sehr einfach.

Dagegen hilft nur, die Mitarbeiter aufzuklären oder noch besser im Umgang mit Social Media zu schulen. Dabei müssen diese nicht einzelne Haftungsvorschriften oder Verhaltenspflichten zu Facebook lernen. Es gibt einige Grundsätze, die heutzutage jeder Mitarbeiter kennen sollte. Dazu gehören insbesondere:

  • Keine Werbemaßnahmen – Mitarbeiter sollten keine werbeanzeigenähnlichen Beiträge in deren Social Media Profilen von sich aus posten (s. Fallbeispiel des Autoverkäufers).
  • Kein Auftreten im Namen des Unternehmens – Mitarbeiter sollten immer im eigenen Namen sprechen und den Eindruck, sie würden offiziell im Namen des Unternehmens sprechen, vermeiden (z. B. mit dem Zusatz „ich kann nur für mich und nicht im Namen meines Arbeitgebers sprechen“).
  • Schleichwerbung vermeiden – Werden werbende Beiträge des Arbeitgebers retweetet oder kommentiert, sollte auf die Verbindung zum Unternehmen hingewiesen werden (z. B. „Hinweis: Ich bin für das Unternehmen tätig“ oder „Mein Arbeitgeber veranstaltet …“).
  • Eigenes Krisenmanagement vermeiden – Wird über das eigene Unternehmen negativ gesprochen, sollte das Social Media Team informiert werden, bevor ein Mitarbeiter sich selbst für das Unternehmen in einem Streitgespräch engagiert. Ist das nicht zu vermeiden, sollte unbedingt ein Hinweis auf die Unternehmenszugehörigkeit erfolgen, sowie dass man nur im eigenen Namen spricht.
  • Öffentlichkeit bedenken – Es sollte den Mitarbeitern klar gemacht werden, dass alle öffentlichen Verstöße oder sogar Postings in Freundeskreisen nach außen gelangen können. Die Mitarbeiter müssen sich der Gefahr, die von Ihren Postings für sie und deren Arbeitgeber ausgeht, bewusst sein.

Ich denke, diese Regeln sind nicht schwer zu verstehen und können in einer Social Media Richtlinie oder vergleichbaren Informationsbroschüren erfasst werden. Daneben sollten Mitarbeiter, die im Marketing tätig sind, speziell geschult werden, da bei ihnen die Grenzen zwischen beruflich & privat noch weitaus verschwommener und die Risiken daher höher sind.

Fazit

Hätte der Autohausmitarbeiter eine solche wettbewerbswidrige Anzeige früher in der Umkleide seines Sportvereins aufgehangen, hätte sein Arbeitgeber rechtlich genauso dafür einstehen müssen. Es wäre jedoch wahrscheinlich nicht aufgefallen. Und genau das ist der Unterschied, den Mitarbeiter kennen müssen.

Alles, was sie online schreiben, kann jeder einsehen, speichern und weitergeben. Und daher sollte Mitarbeitern klar sein, dass auch gut gemeinte Werbeaktionen im angeblichen Privatkreis dem Arbeitgeber schaden können. Das gilt umso mehr, als Gerichte persönliche Profile ohnehin zur Öffentlichkeit zählen, sobald nicht nur Familie und persönlich verbundene Freunde Zugang zu ihnen haben.

Das heißt jedoch keineswegs, dass Mitarbeiter schweigen müssen. Ganz im Gegenteil sind Mitarbeiter, die die rechtlichen Grenzen und Stolperfallen kennen, perfekte Markenbotschafter, die für Unternehmen vom großen Nutzen sein können.

Falls Sie Hilfe bei der Erstellung entsprechender Social Media Guidelines für Mitarbeiter benötigen oder an deren Schulung oder Workshops interessiert sind, stehe ich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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