Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen | Rechtliche Stolperfallen 10

Nach der Einführung in den urheberrechtlichen Schutz von Facebook-Beiträgen, Kommentaren und sonstigen Texten, wird es in diesem Teil um die praktische Anwendung dieser Grundlagen gehen.

Sie erfahren insbesondere ob und wann Sie Nutzerbeiträge in Dashboards kopieren oder ob Sie unliebsame Kommentare entfernen dürfen. Beginnen möchte ich mit der häufigsten Nutzung fremder Texte, dem Sharing.

Sharing und Vorschautexte

Wenn Sie fremde Artikel verlinken, erstellt Facebook einen Textauszug zur Vorschau des Links. Dieser Text ist in der Regel zu kurz, als dass er urheberrechtlich geschützt wäre. Nur in wenigen Ausnahmefällen, also wenn Sie z. B. einen Limerick verlinken, würde ein Urheberrechtsverstoß vorliegen.

Zusammengefasst ist das Risiko also so gering, sodass Sie sich um die Textauszüge keinen Kopf machen müssen (wie es bei Vorschaubildern aussieht, erfahren Sie im Teil 6 der Beitragsreihe).

Auch, wenn Sie die Beiträge anderer Facebook-Mitglieder mithilfe der Facebook-Funktionen („Teilen“ oder „Einbetten“) teilen, müssen Sie die Nutzer nicht um Einwilligung bitten. Denn die Nutzer haben sich mit der Registrierung bei Facebook damit einverstanden erklärt, dass deren Beiträge durch andere Facebook-Nutzer geteilt werden dürfen.

Allerdings dürfen nur diese Funktionen verwendet werden. Das heißt, Sie dürften einen urheberrechtlich geschützten Beitrag grundsätzlich nicht per Hand „kopieren“, wenn es kein Fall eines Textzitates ist.

Ferner können sich Einschränkungen beim Teilen von Pressebeiträgen ergeben.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Einige deutsche Verlage fanden es nicht gut, dass insbesondere bei Google News deren Artikel mit Titel samt kurzem Artikelauszug (sog. „Snippet“) verlinkt werden. Sie konnten jedoch wenig dagegen ausrichten, da die Snippets zu kurz waren, um urheberrechtlich geschützt zu sein.

Beispiel LSR
Das Teilen von Inhalten in sozialen Medien wird durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt. Es sei denn, Sie nutzen Ihre Social-Media-Präsenz als einen Presseaggregator. Dann müssten Sie auf den Textauszug verzichten.

Daher wurde auf das Betreiben der Verlage im August 2013 ein spezielles „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ geschaffen (§§ 87 f-h UrhG), das auch kurze Presseerzeugnisse schützt. Zu Verlagserzeugnissen können Printzeitschriften, Onlinemagazine wie Spiegel Online, aber auch Blogs gehören, in denen regelmäßig journalistisch publiziert wird.

Das Leistungsschutzrecht besteht für ein Jahr ab der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses und richtet sich an Suchmaschinen und ähnliche Aggregatoren. Diese müssen die Presseverlage (bzw. die zuständige Verwertungsgesellschaft) um Einwilligung bitten, sobald sie mehr als nur kürzeste Textausschnitte übernehmen möchten. Praktisch ist nur die Übernahme des Titels sicher.

Das bedeutet, dass das Leistungsschutzrecht nicht einschlägig ist, wenn Sie Links auf Ihrer Facebook-Seite posten und dabei ein Auszug aus dem Text angezeigt wird. Nur, wenn Sie Ihre Facebookseite als eine Art Presseschau nutzen sollten, also eine Vielzahl von Verlagsartikeln veröffentlichen, sollten Sie nur die Titel übernehmen und auf die Textauszüge verzichten oder eigene Zusammenfassungen erstellen.

Weitere Informationen zu dem Leistungsschutzrecht erhalten Sie in meinem Beitrag „FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten).“

Nutzerbeiträge und -kommentare

Geht es um die Frage, ob Nutzerbeiträge- und Kommentare kopiert, geändert oder gelöscht werden dürfen, spielt das Urheberrecht eher eine untergeordnete Rolle. Die meisten Kommentare sind kurz oder banal, sodass sie nicht urheberrechtlich geschützt sind (natürlich kann es Ausnahmen geben).

Viel bedeutender werden in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte der Nutzer. Denn jeder Beitrag, der mit dem Namen eines Nutzers versehen ist, stellt ein personenbezogenes Datum gem. § 3 Abs.1 BDSG dar. Das wiederum bedeutet, dass Sie die Kommentare nur mit Einwilligung der Nutzer oder einer gesetzlichen Erlaubnis (§§ 4 Abs.1, 4a BDSG) kopieren oder löschen dürfen.

Mir sind insbesondere zwei Fälle bekannt, in denen Nutzerbeiträge kopiert werden.

Kopieren von Facebook-Kommentaren ins Blog

Zum einem kann es lästig sein, wenn wertvolle Kommentare zu einem Blogbeitrag nicht unter dem Beitrag selbst erscheinen. Stattdessen werden sie unter dem Facebook-Beitrag verfasst, der auf den Blogbeitrag hinweist. Um diesem Problem abzuhelfen, können Kommentare bei Facebook „abgegriffen“ und in das Blog übertragen werden.

Da eine Einwilligung der Nutzer eher selten infrage kommen wird, ist eine gesetzliche Erlaubnis erforderlich. Als solche erscheint mir das Recht zur Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten (§ 28 Abs.1 S.1 Nr.3 BDSG). Die Kommentare der Nutzer sind öffentlich und damit der Allgemeinheit zugänglich. Unzulässig wird deren Bearbeitung jedoch, wenn „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Nutzer gegen die Übertragung der Kommentare sprechen würden.

Solche Interessen können darin liegen, dass Nutzer den Beitrag nur bei Facebook kommentieren sollten oder die Kommentare jederzeit löschen können. Das heißt die Nutzer gehen davon aus, dass sie über die Kommentare verfügen können. Das heißt, Ihre Softwarelösung sollte die Kommentare regelmäßig abgleichen und gelöschte Kommentare bei Facebook auch aus Ihrem Blog löschen lassen.

Ferner sollten die Nutzer über den Kopiervorgang aufgeklärt werden. Das ist bei Facebook nicht ganz einfach, aber Sie sollten zumindest im „Info“-Bereich einen entsprechenden Hinweis aufnehmen. Noch besser wäre es, wenn Sie über eine deutlich sichtbare „Datenschutz“-App verfügen.

Kopieren von Facebook-Kommentaren in ein Dashboard

Vor allem größere Facebook-Seiten werden nicht direkt über Facebook, sondern über zusätzliche Software verwaltet. Dazu werden die Nutzerkommentare in ein solches Support-Dashboard kopiert und dort beantwortet.

Infobox auf Facebook
Beim Einsatz von Service-Dashboards müssen Sie Ihre Nutzer darüber aufklären. In diesem Beispiel zeige ich, wie dies sinngemäß aussehen könnte. Im Optimalfall sind diese Hinweise in einer „Datenschutz“-App enthalten und so besser sichtbar.

Hier gilt dasselbe, was ich oben zu den Blogkommentaren gesagt habe. Ich sehe sogar eine geringere rechtliche Gefahr, da die Nutzerbeiträge nicht andernorts publiziert werden. Dennoch sollten Sie auch in diesem Fall einen entsprechenden Hinweis in Ihren „Info“-Bereich aufnehmen.

Neben dem Kopieren bringt die Löschung von Kommentaren zusätzliche rechtliche Probleme mit sich.

Löschen von negativen Nutzerbeiträgen und das Hausrecht

Hausrecht auf Facebook
Wenn Kommentare und Nutzerbeiträge nicht eindeutig rechtswidrig sind, sollten Sie sie nur verbergen. Dann sind diese Beiträge weiterhin für die Verfasser und deren Freunde sichtbar, aber nicht für andere Nutzer. Diese Funktion kann Ihnen viele Diskussionen ersparen.

Auch, wenn Sie innerhalb Ihrer Facebookseite über ein „virtuelles“ Hausrecht verfügen, heißt es nicht, dass Sie fremde Beiträge beliebig löschen dürfen. Neben dem Datenschutzrecht sprechen die gesetzlichen Hausrechtsvorgaben dagegen.

Wer einen öffentlich zugänglichen Ort der Diskussion anbietet, muss die dort geäußerten Aussagen dulden. Das gilt solange, bis

  • die Aussagen rechtswidrig sind (z. B. Beleidigungen oder unrichtige Tatsachen) oder
  • die Kommunikation mit anderen Seitenbesuchern verhindert wird, z. B. weil unter jedem Ihrer Beiträge negative Kommentare verfasst werden. Wir sprechen hier von einem Belästigungsgrad, der quasi Ihre Seite lahmlegt.

In solchen Fällen dürfen Sie die Beiträge entfernen. Im Fall bei „Shitstorms“ empfehle ich Ihnen die Diskussion nicht komplett zu verbieten, das wäre nicht erlaubt, aber auf Kommentare zu einem Posting zu beschränken. Ferner sollten Sie immer transparent bleiben und die Löschung erklären, um „Zensur“-Rufen vorzubeugen. Vertiefende Informationen zum Thema habe ich in meinem Beitrag „ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten“ zusammengefasst.

Fazit

Anders als bei Bildern bereitet das Teilen von Texten wenig rechtliche Probleme. Allenfalls wenn Sie über Nutzerbeiträge verfügen möchten, begeben Sie sich in eine rechtliche Grauzone.

Die größte Gefahr geht dabei von negativer Publicity aus, da eine willkürliche und intransparente Zensur bei Nutzern nicht gut ankommt.

Das Risiko, dass ein Nutzer gegen Sie rechtlich vorgeht, weil Sie einen Beitrag kopiert oder entfernt haben, ist dagegen gering.

Ich freue mich, wenn Ihnen meine Betragsreihe gefällt und ich Sie nächste Woche an dieser Stelle wiedersehe. Denn es wird interessant: Die Themen werden „Meinungen, üble Nachreden und der Umgang mit Wettbewerbern“ sein.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines

Image-Credits: Justitia @ shutterstock.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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2 Kommentare

  1. Vielen Dank für den Artikel. Eine Frage zum Leistungsschutzrecht: Worauf gründet sich die Aussage, daß bei Presseerzeugnissen die Übernahme des Titels „praktisch sicher“ sei? Der Gesetzestext schafft hier alles andere als Rechtssicherheit, wenn er bei den zulässigen Ausnahmen schwammig von „einzelnen Wörtern oder kleinsten Textaussschnitten“ spricht.

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