70.000 Euro? – Grundlagen zulässiger Äußerungen | Rechtliche Stolperfallen im Facebook Marketing Teil 11

„Rufschädigung“, „Lüge“, „Beleidigung“!

Solche Begriffe fallen, wenn sich jemand durch eine negative Aussage betroffen fühlt. Doch oft stellt sich – zur Überraschung der Betroffenen – heraus, dass viele Aussagen rechtlich zulässig sind. Auf der anderen Seite kann eine wohl eher kurze, unbedachte Behauptung eine Abmahnung nach sich ziehen, bei der 70.000 Euro Schadensersatz verlangt werden (dazu am Ende mehr).

Um negative Überraschungen für beide Seiten zu vermeiden, erkläre ich Ihnen in den nächsten zwei Teilen dieser Beitragsreihe, was Sie sagen dürfen und wie Sie es richtig formulieren. In dem folgenden Teil erkläre ich Ihnen zudem die wichtigsten Grundlagen des Äußerungsrechts am Beispiel aus der Praxis.

Meinungen und Tatsachen

Gegen Meinungen, die Grenzen zu einer Schmähung nicht überschreiten, können Sie praktisch nichts unternehmen. Auch, wenn die Meinung Ihrer Ansicht nach jeglicher Grundlage entbehrt.
Gegen Meinungen, die Grenzen zu einer Schmähung nicht überschreiten, können Sie praktisch nichts unternehmen. Auch, wenn die Meinung Ihrer Ansicht nach jeglicher Grundlage entbehrt.

Wenn es darum geht, ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist, lautet die wichtigste Frage: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung?

  • Tatsachen sind objektive Vorgänge, die als richtig oder falsch bewiesen werden können. Zum Beispiel ist die Aussage „Diese Facebook-Seite hat 1.000 Fans“ eine Tatsachenbehauptung, da deren Anzahl nachweisbar ist.
  • Meinungen sind dagegen subjektive und persönliche Ansichten, die weder falsch noch richtig sein können. Zum Beispiel ist die Aussage „Diese Facebook-Seite ist langweilig“ eine Meinung. Diese Aussage ist weder falsch noch richtig, es können allenfalls andere Menschen anderer Ansicht sein.

Dieser Unterschied ist vor allem deswegen so wichtig, weil die Meinung rechtlich viel ungefährlicher ist. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein grundgesetzlich geschütztes Recht und daher sind Meinungsbekundungen bis zur Grenze der Schmähung oder Beleidigung zulässig.

Dagegen dürfen Tatsachen nur behauptet (also selbst gesagt) oder verbreitet (wenn es jemand anders gesagt hat) werden, wenn sie wahr, also richtig sind.

Nachweispflicht bei Tatsachen

Sobald Sie eine Tatsache behaupten, hier die Lieferdauer, müssen Sie sie nachweisen können.
Sobald Sie eine Tatsache behaupten, hier die Lieferdauer, müssen Sie sie nachweisen können.

Das gefährliche an Tatsachen ist, dass sie von denjenigen, die sie behaupten oder verbreiten, bewiesen werden müssen. Das heißt, wenn Sie eine Behauptung aufstellen und wegen ihr z.B. abgemahnt werden, müssen Sie den Beweis antreten.

Wenn Sie die Behauptung nicht nachweisen können, können Sie verpflichtet werden, die Behauptung an gleicher Stelle richtigzustellen, müssen bei Wiederholung eine Vertragsstrafe bezahlen, die Anwaltskosten tragen und gegebenenfalls einen Schadensersatz leisten. Die Kosten hängen davon ab, was, über wen Sie was behaupten und im welchem Umfang.

Das heißt, wenn Sie eine unwahre Behauptung in einem geschlossenen Facebook-Profil über eine Privatperson treffen, kostet Sie dies im Streitfalle insgesamt ca. 1.000 Euro, während eine unwahre Aussage über einen großen Konzern auf einer vielfrequentierten Facebook-Seite 3.000 Euro kosten kann.

Daneben sollten Sie bedenken, dass unwahre Behauptungen als üble Nachreden gem. § 187 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden können. Die Strafe erhöht sich bei Verleumdungen gem. § 187 StGB, also bei bewussten Lügen, auf bis zu fünf Jahre.

Meinungsfreiheit

Oft ist es unklar, ob eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Dann schaut man, wo der Schwerpunkt der Aussage lag. Hier ist der Verfasser nicht so zu verstehen, dass er tatsächlich meint, dass die Lieferzeiten den Antwortzeiten entsprechen. Vielmehr meint er, dass der Service langsam ist. Allerdings verlässt er mit der unsachlichen und ehrverletzenden Aussage am Ende die Grenzen einer zulässigen Meinung.
Oft ist es unklar, ob eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Dann schaut man, wo der Schwerpunkt der Aussage lag. Hier ist der Verfasser nicht so zu verstehen, dass er tatsächlich meint, dass die Lieferzeiten den Antwortzeiten entsprechen. Vielmehr meint er, dass der Service langsam ist. Allerdings verlässt er mit der unsachlichen und ehrverletzenden Aussage am Ende die Grenzen einer zulässigen Meinung.

Da Meinungen nur persönliche Ansichten sind, dürfen Sie diese frei äußern, solange es sich nicht um Schmähungen und Beleidigungen handelt. Eine Schmähung liegt vor, wenn Sie die sachliche Ebene verlassen und auf Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens aus sind.

Im Fall von Schmähungen kann man von Ihnen zwar keine „Richtigstellung“ verlangen, da es weiterhin eine Meinung ist. Aber die Kosten der Untersagung und künftiger Unterlassungsverpflichtung können denen einer unwahren Tatsachenbehauptung nahekommen.

Ferner können Sie wegen einer Beleidigung einer Person gem. § 185 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt werden.

Wie sich der Unterschied zwischen Meinungen und Tatsachen auswirkt, zeigt das Beispiel einer Fankaufbehauptung.

Beispiel Facebook-Fankauf

Auf die Frage des Fankaufs werde ich noch in einem der nächsten Teile eingehen. Diesmal geht es um die in der Praxis viel relevantere Frage der Behauptung, jemand hätte Facebook-Fans gekauft.

Diese Analyse sagt lediglich aus, dass 68 % der Fans dieser Facebook-Seite aus Litauen kommen. Sie sagt jedoch nicht aus, dass die Fans tatsächlich gekauft sind (Quelle: Socialbakers).
Diese Analyse sagt lediglich aus, dass 68 % der Fans dieser Facebook-Seite aus Litauen kommen. Sie sagt jedoch nicht aus, dass die Fans tatsächlich gekauft sind (Quelle: Socialbakers).

Dieses Beispiel ist nicht aus der Luft gegriffen. Der Fall wurde bereits gerichtlich entschieden und ich hatte bereits mehrere Fälle, in denen es um die Behauptung ging, jemand hätte Fans käuflich erworben. (Was Fankauf ist, können Sie in meinem Beitrag „Ist der Fankauf rechtlich doch zulässig? (Neue Ansichten und Umfrage)“ nachlesen.)

In dem Fall hat der Betreiber einer Facebook-Seite herausgefunden, dass eine große Zahl der Fans eines Mitbewerbers aus einem baltischen Staat kam. Daraufhin schrieb er auf seiner Facebook-Seite, dass der Mitbewerber Fans kauft:

„Mein Mitbewerber hat sich 50 % aller Fans aus Litauen gekauft.“

Der Mitbewerber mahnte ihn wegen des Postings ab. Wahrscheinlich können Sie sich schon vorstellen, wer gewann.

Ein „meines Erachtens“ hilft

Bei der Behauptung, jemand hätte Fans gekauft, handelt es sich um eine Tatsache, da sie theoretisch nachweisbar ist. Die praktischen Schwierigkeiten des Nachweises treffen jedoch die Person, welche die Behauptung aufgestellt hat. Da ein Fan-Kauf sich kaum nachweisen lässt, hatte der Facebook-Seiteninhaber schlechte Karten und verlor.

Hätte er stattdessen lediglich die beweisbaren Tatsachen behauptet und seine Mutmaßung wie folgt als Meinung formuliert, hätte ihm der Konkurrent kaum etwas anhaben können:

„Laut Tool X kommen 50 % aller Fans aus Litauen, daher gehe ich davon aus, dass sie gekauft sind.“

Das heißt, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie eine Tatsache nicht beweisen können, bringen Sie das in Form einer Meinung zum Ausdruck, z. B: „Ich meine, dass …“, „Ich denke, dass …“, „Meines Erachtens …“.

Ich empfehle Ihnen zudem zu sagen, auf welchen Tatsachen Sie Ihre Meinung stützen. Das ist vor allem wichtig, wenn Ihre Meinungen sehr einschneidend sind und Sie sich unter Umständen dem Vorwurf der Unsachlichkeit ausgesetzt sehen könnten. Daher habe ich im obigen Beispiel auch die Quelle der Aussage genannt.

Die Quellennennung wird besonders wichtig, wenn Sie fremde Behauptungen verbreiten.

Agentur- und Laienprivileg

Wenn Sie fremde Behauptungen wiederholen (hier, dass viele Fans von Bayer04 aus Ägypten kommen) sollten Sie darauf achten, dass die Quelle sichtbar bleibt und es sich um ein anerkanntes Pressemedium handelt (unabhängig davon, was Sie selbst von dessen Niveau halten).
Wenn Sie fremde Behauptungen wiederholen (hier, dass viele Fans von Bayer04 aus Ägypten kommen) sollten Sie darauf achten, dass die Quelle sichtbar bleibt und es sich um ein anerkanntes Pressemedium handelt (unabhängig davon, was Sie selbst von dessen Niveau halten).

Im Regelfall denkt man sich keine Tatsachen aus, sondern verbreitet Behauptungen, die andere so gesagt haben. Für die Verbreitung gelten dieselben Nachweisregeln wie für eine Behauptung, es sei denn man kann sich auf das sogenannte „Agenturprivileg“ berufen.

Denn Fakten aus sogenannten „privilegierten Quellen“ dürfen auch ohne Nachprüfung übernommen werden. Als solche Quellen gelten amtliche Mitteilungen oder anerkannte Presseagenturen.

Daneben gibt es dieses Privileg auch für Laien, die Aussagen aus den Medien wiederholen. Jedoch muss es sich um anerkannte Pressemedien handeln, bei denen vermutet werden darf, dass die Fakten ordnungsgemäß recherchiert worden sind. Das ist bei Nachrichtenmagazinen wie FAZ oder Heise der Fall, jedoch eher nicht bei Blogs von Laienjournalisten. Die Grenze ist schwer zu ziehen, denn auch ein Blog kann journalistisch sicher betrieben sein, wie z. B. m. E. Netzpolitik.org.

Ferner können Sie sich auf das Laienprivileg nicht berufen, wenn Sie die Informationen ohne weiteres hätten selbst recherchieren können.

In jedem Fall sollten Sie immer die Quelle Ihrer Behauptungen nennen, z. B.: „Berlin (Reuters): X teilte mit, dass …“ oder „Wie der Tagesspiegel schreibt, …“ Ganz besonders im Falle von Bewertungen.

Bewertungen

Ein Händler hat seinen Kunden auf 70.000 Euro Schadensersatz infolge einer negativen Amazon-Bewertung für ein Fliegengitter verklagt. Daher sollten Sie Bewertungen immer deutlich als Meinung kennzeichnen, nicht ausfallend werden und Tatsachen nur behaupten, wenn Sie diese nachweisen können.

In dem Fall wird es darauf ankommen, was in der Bewertung stand und ob es so gravierend war, dass der Verkäufer den Kunden deswegen bedrohen musste.

Aber solange es nur eine nicht diffamierende Meinung ist, kann ein Anbieter nichts gegen negative Ansichten machen. Zum Beispiel diese, die ich neulich in einem Fall (sinngemäß) vorliegen hatte:

„Das Hotel war gut, aber ich mag die Umgebung nicht, daher nur 2 Punkte.“

Fazit

Wenn Sie den Unterschied zwischen Meinung und Tatsache kennen, ersparen Sie sich schon die meisten rechtlichen Probleme mit unzulässigen Äußerungen. Ansonsten hängt vieles von einem Einzelfall, dem beteiligten Personenkreis und deren Verständnishorizont ab.

So kann eine Aussage wie „Leck mich am Arschim Schwäbischen zulässig sein, während sie auf einer deutschlandweiten Facebook-Seite dagegen eine Beleidigung darstellen würde.

Im nächsten Teil der Reihe erfahren Sie, wie Sie sich gegen rechtswidrige Aussagen wehren können und welche Besonderheiten im Hinblick auf Aussagen zu Mitbewerbern gelten. Wenn Sie das heutige Wissen vertiefen möchten, empfehle ich Ihnen zudem meinen Beitrag „8 Regeln für die Verdachtsberichterstattung, die Journalisten und Blogger kennen müssen„.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines

Bildquelle: Justitia @ Shutterstock

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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2 Kommentare

  1. Sehr informativ! Bei Äuserungen im Netz sollte man wohl allgemein etwas vorsichtiger sein. Ging ja erst vor kurzem durch die Medien das ein Amazon-Händler 70.000€ Schadensersatz aufgrund einer schlechten Kundenbewertung einklagen will.

  2. Sehr guter und informativer Artikel. Gut zu wissen, dass man heutzutage schon vieles automatisch macht und damit rechtlich sicher zu sein scheint.

    Zum andere möchte ich eines noch anmerken: Soweit ich es verstanden habe, wird der Kunde, der seine Meinung auf Amazon in Form einer Bewertung abgegeben hat nicht deshalb auf 70.000 Euro verklagt, weil er seine Meinung geäußert hat, sondern weil er durch eine Meldung an Amazon eine Sperrung des Verkäuferkontos erreicht hat.

    Die eigentliche Bewertung des Kunden war also meiner Ansicht nach nur der Auslöser der kompletten Kette. Natürlich wird es auch darum gehen, ob die Bewertung „rechtlich“ richtig war. Aber die hohen Kosten stammen nicht aus der Bewertung, sondern aus dem „Verdienstausfall“ des Händlers nachdem sein Amazon-Konto gesperrt worden ist.

    Quelle: http://www.zeit.de/digital/internet/2014-04/amazon-haendler-verklagt-kunden-wegen-negativer-bewertung

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