Nutzung von fremden Texten, Videos und Musik | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 6

– Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe „Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing“

Nachdem es im letzten Teil um grafische Inhalte und Fotografien ging, behandelt dieser Beitrag die übrigen Inhaltsarten. Dazu gehören Textinhalte, die von anderen Seiten kopiert und als Status-Update auf der eigenen Facebook-Seite gepostet werden können. Aber auch Filme und Musikvideos können sehr einfach eingebunden werden, um z.B. die Fans der Seite mit einem passenden Song zu begrüßen.

Rechtliche Bedingungen

  • Individuelle und kreative Texte werden ebenso wie Werke der Musik und Videos durch das  Urhebergesetz (UrhG) geschützt (§ 2 Abs.1 Nr. 1,2 und 6 UrhG, §73ff, §§85ff § 88ff UrhG, § 19a UrhG).
  • Auch in Filmwerken dürfen Abbildungen von Personen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunsturhG)).
  • Ebenso sind die Facebookeinschränkungen zu beachten: „Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“ – Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 3.7.

Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen nebst Schadensersatzansprüche sowie Facebooksanktionen von Löschung bis zur Accountsperrung.

Praktische Umsetzung bei Texten

Das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht die Ideen oder Fakten, um die es in einem Text geht. Diese darf man weiter verwenden. Geschützt wird nur die Form, in der sie nieder geschrieben worden sind, also der Text selbst.

Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss er eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe erreichen. Trockene, sachliche und zweckgerichtete Sprache (z.B. in sachlichen Pressemitteilungen) spricht daher gegen den Schutz. Blumige Begriffe, kreativer Satzbau, individuelle Wortwahl (z.B. in journalistischen Artikeln) sind dagegen ein Anzeichen für einen urheberrechtlichen Schutz. Dabei sind die sprachliche Qualität und der Unterhaltungswert irrelevant. So kann es passieren, dass ein bedeutendes Fachbuch ungeschützt bleibt, eine lustig verfasste Bedienungsanleitung für Staubsauger dagegen geschützt ist. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht, so dass im Zweifel von einem urheberrechtlichen Schutz des Textes ausgegangen werden sollte.


Ein typischer, sachlicher Pressetext, der nicht urheberrechtlich geschützt ist


Individuelle, kreative Sprache, die zum Schutz nach dem UrhG führt, Süddeutsche Zeitung 03.10.2010

Werden urheberrechtlich geschützte Texte auf der eigenen Facebook-Seite eingefügt, dann ist das nur im Rahmen eines Zitates möglich . Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Zitat grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn es dazu dient, eine geistige Auseinandersetzung zu untermauern und auch dann so knapp wie möglich gehalten werden muss. Dagegen sind diese Zitatgründe nicht ausreichend:

  • weil man seinen Fans das Klicken des Links und Aufrufen der Textquelle ersparen möchte
  • um den eigenen Text zu verschönern
  • um sich die Arbeit zu sparen den Text mit eigenen Worten zu beschreiben

Da in Facebookbeiträgen selten geistige Auseinandersetzungen statt finden und es mittlerweile eine Industrie gibt, die das Internet nach Verletzung von Urheberrechten an Texten durchscannt, kann nur empfohlen werden fremde Texte kurz mit eigenen Worten zu beschrieben und zu verlinken, anstatt sie im Ganzen zu kopieren.

Praktische Umsetzung bei Videos

Im Hinblick auf Videos kann im Großen und Ganzen auf die Ausführungen zu Grafiken und Fotos verwiesen werden. Denn ein Video ist im Prinzip eine Abfolge von Bildern. Das heißt es ist grundsätzlich das Einverständnis der Rechteinhaber sowie der abgebildeten Personen einzuholen. Das ist bei Videos oft viel schwieriger als bei Fotografien, da an einem Film oft sehr viele Personen beteiligt sind.

Jedoch ist bei Videos die Wahrscheinlichkeit abgemahnt zu werden viel geringer als bei unerlaubter Verwendung von Bildern. Wer insbesondere die Embedding-Funktion von großen Anbietern wie Sevenload, Myvideo, Clipfish oder Youtube nutzt, kann davon ausgehen, dass diese Anbieter selbst versuchen Rechtsverletzungen zu unterbinden und daher sich alle Mühe geben Videos mit rechtswidrigem Inhalt auszusortieren. Ferner ist es für die Rechteinhaber einfacher und lohnender gegen Youtube, als gegen einzelne Nutzer vorzugehen.

Dennoch sollte auf die Einbindung von offensichtlich rechtswidrigen Videos verzichtet werden (z.B. ganzer TV-Sendungen, Konzertmitschnitte oder heimlicher Aufnahmen von Privatpersonen).

Und wer auf das Risiko ganz verzichtet möchte, bindet nur die Videos von offiziellen Kanälen ein (z.B. offizieller Kanal von Monty Python auf Youtube oder von der Band Weezer).

In diesem Beispiel hat sich Youtube um den Schutz der Rechte am Video gekümmert

Praktische Umsetzung bei Musik

Mit der von Facebook entwickelten Applikation „Facebook Music Player“  kann man auch Musik auf seiner Seite einbinden (Tutorial: Songs und Audiofiles in den Facebook Stream posten).

Bei Musik kann bereits eine kurze Tonfolge urheberrechtlich geschützt sein. Dabei ist es egal, ob es sich um den Teil eines Opernstücks oder ein kurzes Werbejingle handelt. Neben dem Urheberrecht des Komponisten kommen noch regelmäßig das so genannte Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (also ein Recht des Produzenten, der die Musik aufgenommen hat), das Leistungsschutzrecht des Interpreten eines Musikstücks und das Urheberrecht des Autors an dem Songtext dazu.

Wie bei Videos sieht man also, dass es viele Einwilligungen braucht, bevor ein Musikstück auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht werden kann. Ferner können viele Künstler diese Einwilligungen nicht geben, weil sie ihre Rechte z.B. an die GEMA oder andere Verwerter übertragen haben und die Einwilligungen bei diesen einzuholen sind.


Die Umfangreiche Bestätigung trägt der komplizierten Rechtslage bei Musik Rechnung

Alternativ empfiehlt es sich freie Musik aus dem Netz zu nutzen. Zum Beispiel solche, die unter der Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden ist (z.B. bei Jamendo). In diesem Fall sind jedoch die Lizenzbedingungen einzuhalten. So müssen immer der Name des Urhebers genannt und ein Link zur CC-Lizenz des Stücks genannt werden.

Zu beachten ist, dass manche Musikstücke unter der Creative-Commons-Lizenz nicht kommerziell genutzt werden dürfen (erkennbar am Lizenzzusatz „Non Commercial“ oder kurz „NC“). Damit scheiden sie für die Veröffentlichung auf der Unternehmensseite bei Facebook grundsätzlich aus.


So kann man Musik unter CC-Lizenzen einbinden. Der Link zum Kaufen ist kein Teil der Lizenz, aber einer Höflichkeit gegenüber dem Künstler.

Weitere Informationen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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