Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 12

- Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe “Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing” -

Facebook ist eine starke Marke, die von dem US-Unternehmen mit Bedacht gepflegt und kontrolliert wird. Es ist es Facebooks Absicht, dass Personen und Unternehmen möglichst häufig darauf verweisen, dass sie „auf Facebook sind“. Gleichzeitig möchte es verhindern, dass jemand anderes den Markenwert für seine wirtschaftlichen Zwecke ausbeutet. Daher nimmt Facebook den gesetzlichen Markenschutz in Anspruch und setzt dazu noch eigene Regeln, die die Nutzung der Marke und deren Logos eingrenzen.

Dieser Beitrag erläutert wann die Nutzung der Marke Facebook, sowie deren Logos erlaubt und wann sie verboten ist sowie welche Grenzüberschreitungen risikofrei sind.

Rechtliche Bedingungen

Facebook bietet einen sehr guten Bereich für Markengenehmigungen, der jedoch darüber hinausgeht, was Facebook nach dem Gesetz verbieten darf

  • Das Gesetz verbietet es gleich oder ähnlich klingende Marken oder gleich oder ähnlich aussehende Logos im geschäftlichen Verkehr für gleich oder ähnlich klingende Produkte zu benutzen. Ebenso ist es nicht erlaubt, dass eine bekannte Marke positiv wie negativ ausgebeutet wird, auch wenn es sich nicht um ähnliche Produkte handelt (§ 14 Abs.2 Markengesetz (MarkenG)).
  • Die grafischen Logos können zu dem durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie hinreichend individuell und kreativ sind und nicht lediglich zweckmäßig und alltäglich (§ 2 Abs.1 Nr.4 Urhebergesetz (UrhG)).
  • Facebook selbst verbietet zunächst in der Nr. 5.6 der Nutzungsbedingungen seine „Urheberrechte und Markenzeichen“ sowie ähnliche und zu verwechselnde Zeichen ohne schriftliche Genehmigung zu verwenden
  • Diese Genehmigungen sind in einem speziellen „Bereich für Markengenehmigungen“ zu finden, in dem die Nutzung der Facebook-Marken, -Logos, -Buttons und –Screenshots erläutert wird. Dort findet sich auch ein Antragsformular mit dem eine über die in diesem Bereich erlaubten Nutzungen angefragt werden können.

Markenrechte sollten unbedingt beachtet werden, weil die Verstöße gegen Markengesetze zu den teuersten Rechtsfehlern gehören und Kosten von mehreren Tausend Euro nach sich ziehen können. Facebook kann in solchen Fällen eine Abmahnung aussprechen oder eine Klage erheben, aber auch das Gesamte Konto sperren. Ebenfalls sind Abmahnungen seitens der Konkurrenz zu befürchten, wenn Markenrechte verletzt werden.

Praxistipp 1: Verwechslung mit „Facebook“ vermeiden

Das Gesetz verbietet, dass die Bezeichnung „Facebook“ für ähnliche Produkte oder Leistungen verwendet wird. Das gilt auch für ähnlich klingende Bezeichnungen. Letztendlich kommt es darauf an, ob ein durchschnittlicher Nutzer die beiden Angebote verwechseln könnte oder denken könnte, sie sind auf irgendeine Art und Weise verbunden. So dürfte sich ein Onlineforum (zwar kein gleiches, aber ähnliches Angebot wie die Plattform Facebook) nicht „Facebonk“ (ähnlich klingende Bezeichnung) nennen.

„Teachbook“ ist laut Facebook vom Namen und Angebot mit Facebook verwechselbar

Facebook ging und geht gegenwärtig gegen mehrere Anbieter vor, die nach deren Ansicht verwechselbare Leistungen unter einem ähnlichen Namen anbieten. So sind „Lamebook“, „Teachbook“, „Faceporn“ oder „Placebook“, das sich nun in „TripTrace“ umbenannt hat, betroffen. Zudem hat Facebook nun auch den Markennamen „Face“ beantragt. Wer also Ärger mit Facebook vermeiden möchte, sollte zumindest im Social-Media-Bereich auf die Begriffe „book“ oder „face“ verzichten.

Praxistipp 2: Ausbeutung und Schädigung von „Facebook“ vermeiden

Aber auch wenn das Angebot nicht ähnlich ist, ist die Nutzung der Marke „Facebook“ nicht erlaubt, wenn man dadurch entweder wirtschaftliche Vorteile hat oder der Marke schädigt.

Wer wie Adidas von der Bekanntheit der Marke „Facebook“ profitieren möchte, sollte vorher Facebook um Erlaubnis fragen

„Lamebook“ könnte Facebooks Marke schädigen (zumindest nach Facebooks Ansicht)

Auch die Facebookvorgaben entsprechen den Gesetzen und verlangen, dass die Marke Facebook lediglich zum Verweis auf die eigene Seite oder eigene Aktivitäten auf Facebook benutzt wird, jedoch nicht der Eindruck einer Zusammenarbeit mit oder Billigung durch Facebook entsteht. Auch darf der eigene Name nicht mit der Marke Facebook verbunden werden. Daher wären Ankündigungen wie „Wir präsentieren mit Facebook unsere neue Facebook-Seite“ oder „Facebook-Werbeagentur Mayer“ unzulässig.

Diese Anforderungen stellen insbesondere die Betreiber von vielen Webseiten und Blogs zum Thema „Facebook“ vor ein Problem. Denn würde man diesen Regeln streng folgen, wären Bezeichnungen wie „facebookmarketing.de“ nicht zulässig. Doch gibt es hier eine Möglichkeit, wie man diese Regeln umgehen kann. Es muss dazu für jeden Besucher klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Seite nicht „von“, sondern „über“ Facebook ist. Facebookmareting.de tut viel dafür z.B. mit dem Sternchenverweis „we’re not facebook“ auf jeder Seite, mit einem klaren Hinweis im Impressum & Über uns, mit eigenen Blogbeiträgen und auch mit einem Design das sich nicht an dem von Facebook und dem typischen Blau orientiert.

Doch Vorsicht, zum einen gilt nur wirklich für Angebote die sich auch sachlich mit Facebook beschäftigen (insbesondere Ratgeber oder Watchblogs). Wenn jemand eine Community gründet, die sich „FacebookFans“ nennt, dann wird es auch nicht helfen, wenn derjenige darauf verweist, dass die Community nicht zu Facebook gehört.

Zum anderen ist dies ein rechtlicher Graubereich, so dass eine Klage oder Abmahnung von Facebook trotzdem kommen könnte. Bei Seiten wie Facebookmarketing, die viel für die Imagepflege von Facebook tun und bereits etabliert sind, ist das nicht zu erwarten. Wer jedoch erst jetzt ein Projekt angeht und „Facebook“ im Namen führen möchte, sollte dies nicht ohne eine rechtliche Beratung tun und den Kontakt zu Facebook suchen.

Praxistipp 3: Facebooks eigene Markenregeln

Im „Bereich für Markengenehmigungen“ behält sich Facebook zudem, dass die Marke „Facebook“

  • nicht besonders herausgestellt wird,
  • die selbe Schriftgröße wie der übrige Text hat
  • großgeschrieben wird („Facebook“ und nicht „facebook“)
  • um sie optisch herum ausreichend Platz gelassen wird,
  • sie „nicht auf irreführende, schädliche, obszöne oder gegenüber Facebook anderweitig unerwünschte Weise verwendet“ wird und
  • nicht auf Webseiten präsentiert wird, die „deren Inhalte mit Pornografie, Glücksspiel oder illegalen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden können.“

Grundsätzlich sind diese Regeln eher „Wünsche“ als verbindliche Regelungen, weil sie die Meinungsfreiheit verletzen würden. So wäre danach zum Beispiel negative Kritik oder Enthüllungen über Facebook verboten, weil dies eine „unerwünschte Verwendung“ im Sinne von Facebook sein würde.

Daher müssen diese Regeln grundsätzlich nicht beachtet werden. Wer jedoch die Marke „Facebook“ auf der Plattform selbst (zum Beispiel in Werbeanzeigen) verwendet oder um auf seine Präsenz auf „Facebook“ zu verweisen, sollte sich an die Regeln halten. Denn hier kann Facebook das Hausrecht geltend machen und die Werbeanzeigen zurückweisen oder die Unternehmensseite auf Facebook sperren.

Praxistipp 4: Verwendung der Facebook-Logos

Für die grafischen Facebooklogos gilt zunächst dasselbe, was oben allgemein zu der Facebookmarke gesagt wurde. D.h. wenn man seine Community nicht „Facebonk“ nennen darf, dann darf auch kein Logo verwenden, auf dem „Facebonk“ steht.

Aber inwieweit darf man die grafischen Facebook-Logos verwenden, um auf die eigenen Aktivitäten auf Facebook zu verweisen oder über Facebook zu berichten?

Urheberrechtlicher Schutz von Markenlogos

Ein grafisches Logo kann neben dem Schutz als Marke, auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Wenn das der Fall ist, dann darf es auch ohne Verwechslungsgefahr nur mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden.

Dazu muss das Logo aber besonders individuell und kreativ sein, also nicht rein praktisch und alltäglich. Die Facebooklogos, sei es das ausgeschriebene „facebook“ oder das allein stehende „f“, sind jedoch eher praktischer Natur und nicht besonders individuell, werden also eher keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Das ausgeschriebene Facebooklogo

Verwendung unerwünscht – das ausgeschriebene Facebooklogo

Facebook verbietet im „Bereich für Markengenehmigungen“ die Verwendung des ausgeschriebenen Facebooklogos ohne eine schriftliche Genehmigung.

Dieses Verbot wäre aber nur dann gesetzlich durchsetzbar, wenn das Logo urheberrechtlich geschützt wäre, wovon nicht auszugehen ist. Wer jedoch auf Facebook Werbung schaltet oder dort aktiv ist und dafür Werbung machen will, sollte sich an die Spielregeln halten und das ausgeschriebene Logo nicht verwenden. Denn ist Facebook erst ein Mal eingeschritten und hat die Unternehmensseite gesperrt, kann eine rechtliche Auseinandersetzung lang- und kostenintensiv werden.

Das „f“-Logo

Im Gegensatz zu dem ausgeschriebenem Logo erlaubt Facebook grundsätzlich den Einsatz des „f“-Logos. Man kann es sogar im „Bereich für Markengenehmigungen“ herunter laden. Das Logo darf jedoch nur zu den eigenen Facebook-Aktivitäten verweisen und darf grafisch nicht verändert werden.

Facebookeigene Beispiele, wie das „f“-Logo verwendet werden darf

Auch hier gilt, dass ein urheberrechtlicher Schutz nicht vorhanden sein wird, so dass grafische Veränderungen durch z.B. Künstler, die sich satirisch mit Facebook auseinander setzen ohne Weiteres möglich sind. Wer aber auf Facebook aktiv ist und keine Streitigkeiten riskieren möchte, der hält sich an diese Vorgaben.

Die „gefällt mir“-Schaltfläche

Grundsätzlich wird der Button von dem Facebook-Social-Plugin beigesteuert. Wer jedoch einen individuellen „Gefällt-mir“-Button gestalten möchte, der muss die Facebookvorgaben beachten. Diese erlauben keine Modifikation des Buttons in seiner Form als Schaltfläche (d.h. mit dem Schaltflächenrahmen um den Inhalt). Nur wenn das eigene Design keine Verwechslung mit dem Original-Button zulässt, also nicht wie eine Schaltfläche aussieht ist die Nutzung möglich. Ferner darf der Button nicht in der Onlinewerbung eingesetzt werden.

Facebookeigene Regeln für den „Like“-Button

Ferner darf der „Gefällt mir“-Button nur im Zusammenhang mit der „Gefällt mir“-Funktion eingesetzt werden. Wer ihn z.B. nutzt um auf der eigenen Webseite Fotos zu bewerten, riskiert ein Vorgehen durch Facebook.

Und auch hier muss gesagt werden, dass der Button keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, aber zur Risikovermeidung die Spielregeln von Facebook beachtet werden sollten.

Praxistipp 5:  Screenshots

Facebook untersagt die ungenehmigte Verwendung von Screenshots. Zudem dürfen diese nicht mit Anmerkungen versehen werden. Ebenso müssen Personen um Erlaubnis gefragt werden, wenn deren Fotos oder Informationen verwendet werden. Dasselbe gilt auch bei der Abbildung von urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Diese Einschränkungen sind jedoch nur im Hinblick auf persönliche Daten von Mitgliedern, Marken- und Urheberrechte wirksam.

Das bedeutet, ein Screenshot ist grundsätzlich zulässig, wenn darin keine persönliche Daten von Mitgliedern (z.B. Telefonnummer, Adresse, Ausbildung) und urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Zeichnungen oder Fotos abgebildet sind. Damit werden vor allem Screenshots des eigenen Profils oder der eigenen Seite zulässig sein. Wer auf Nummer Sicher gehen will, der entfernt zudem das Facebooklogo aus dem Screenshot.

Fazit:

Die Marke „Facebook“ darf nur verwendet werden, um auf die eigene Facebookaktivität zu verweisen, ohne dabei den Eindruck einer Kooperation mit Facebook zu erwecken. Keineswegs sollten Produkte und Onlineangebote einen Namen tragen, der ähnlich wie „Facebook“ klingt.

Bei der Verwendung der Facebooklogos ist nur die Nutzung des weißen „f“ auf blauer Kachel unproblematisch. Das Logo mit ausgeschriebenem „facebook“ sollte nicht innerhalb der Plattform oder bei Werbung für die eigene Facebookpräsenz genutzt werden.

Screenshots von Facebook sind nur dann zulässig, wenn dabei keine Urheberrechte verletzt und keine Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

Über den Autor:

Phlow-Autor Rechtsanwalt Thomas Schwenke

Rechtsanwalt Thomas Schwenke: Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. aus Berlin berät Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Social Media sowie Vertragsrecht und bietet Seminare zu Facebook, Social Media & Recht an. Er ist Autor des Buchs „Social Media Marketing und Recht“. Website & Blog: rechtsanwalt-schwenke.de, Facebookseite: fb.com/raschwenke

Kommentare

19 Antworten zu “Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 12”

  1. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | SCHWENKE & DRAMBURG says:

    [...] diese Fragen werden in unserem umfangreichen Artikel “Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook…” mit vielen Beispielen [...]

  2. facebookmarketing.de | Einleitung | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 1 says:

    [...] Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots [...]

  3. Julian says:

    “Das Logo darf jedoch nur zu den eigenen Facebook-Aktivitäten verweisen und darf grafisch nicht verändert werden.”
    http://www.freesocialicons.com/wp-content/uploads/2009/10/Free-Page-Peel-Social-Media-Icon-Set.jpg

    Könnt ihr euch vorstellen, dass bei sowas Abmahnungen kommen? Im prinzip wäre dann ja fast jede Internetseite langfristig betroffen, da sehr viele stilisierte FB-Logos verwenden.

    Eine andere Frage: Wenn ich z.B. Social Media Tipps oder Social Media Seminare bewerben will, könnte ich dann in einem Werbebanner ein solchen stilisiertes Facebook Icon einbauen? Neben z.B. Youtube Icon? Wohl eher nicht oder was sagt ihr?

    Liebe Grüße

  4. Online-Ich says:

    Aufschlussreicher Artikel. Wie wenig realitätsnah solche Vorschriften allerdings sind, zeigt sich schon auf dieser Seite: Inklusive Werbeanzeigen schon jetzt zwei “Verstöße” entdeckt ;-)

  5. Kaveh Ranjbar (via facebook) says:

    Hallo liebes facebookmarketing-Team, vielen Dank für die Zusammenstellung der Informationen bezüglich der Marken- und Logoverwendung von facebook, sehr hilfreich! Zur Antragsstellung hab ich aber noch eine Frage zum “Antragsformular für Genehmigungen: ANHANG”, was erwartet Facebook hier genau? Muss die Homepage und bzw.Flyer etc…bereits gestaltet sein bevor FB ihren OK gibt? Oder reicht hier ein Screenshot mit dem “f” wo ungefähr das hinkommen soll?

    LG
    Kaveh

  6. Philipp Schwarz (via facebook) says:

    Hallo!

    Wir haben bei diversen Drucksorten und unseren Katalogen das Logo reinkopiert und dann als .pdf geschickt. Als Antwort bekamen wir, dass eine Genehmigung in diesem Fall nicht notwendig ist. Danach wurde nach diesen Vorlagen der Grafiker aktiv…

  7. Dani Schenker says:

    Vielen Dank für diesen informativen Artikel. Das erspart mir auf jeden Fall viel Zeit. Ich wollte mich schon lange mal damit beschäftigen aber habe es vor mich hin geschoben. Wie es aussieht muss ich eventuell mit den Screenshots ein wenig vorsichtig sein, ansonsten bewege ich mich im erlaubten Rahmen :)

  8. Rechtsanwalt Thomas Schwenke says:

    @Julian: Wie im Beitrag angemerkt, muss man sich nicht unbedingt an die Vorgaben halten und mE sind auch keine Abmahnungen bei stilisierten FB-Buttons zu erwarten.

    @Online-Ich: Jedes Unternehmen versucht möglichst viel an Kontrolle zu behalten, lässt aber einen gewissen Spielraum zu. Die rechtliche Kunst besteht darin, dessen Grenzen das Risiko einschätzen zu können.

  9. Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing – 15-teilige Reihe bei facebookmarketing.de | SCHWENKE & DRAMBURG says:

    [...] Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots [...]

  10. facebookmarketing.de | Facebook Kontakt & Support says:

    [...] Logos Wir haben die Richtlinien zur Nutzung des Facebook Logos hier im Blog zusammengefasst und auch hier. Wer sich die Richtlinien durchgelesen hat und dennoch den Kontakt zu Facebook benötigt findet das [...]

  11. Marcel says:

    Ich bin dieses Jahr durch Irland gefahren und habe an zahlreichen Läden und Unternehmen den Facebook-Aufkleber gesehen! Kann mein Unternehmen diesen “f”-Aufkleber oder den “F”-find us on Facebook-Aufkleber auch verwenden und wenn ja, wie komme ich an diesen? Selbst Drucken lassen?

  12. allfacebook.de | Like-Button: Urteil bestätigt – Keine Abmahnung durch Wettbewerber möglich says:

    [...] Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots [...]

  13. allfacebook.de | Fünf Facebook Marketing Mythen – Mythos 5 says:

    [...] Aber auch außerhalb der Plattform greift Facebook nun durch. So hat die Plattform inzwischen auch einen deutschen Anwalt engagiert um gegen Verletzungen der Facebook Namensrechte, sei es in Domainnamen oder aber für Veranstaltungen wie Messen und “Facebook-Partys”, vorzugehen. Aufmerksame Beobachter haben sicher bemerkt, dass die ein oder andere Facebook-Domain inzwischen abgeschaltet wurde. Die Betroffenen haben nach Erhalt des Schreibens nur wenig Zeit die Domain an Facebook zu übertragen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Unbestätigten Berichten zufolge sind bei Facebook weltweit noch mehrere zehntausend solcher “Copyright Infringements” in der Pipeline. (Informationen dazu wie der Name Facebook oder auch Logos genutzt werden dürfen findet ihr hier) [...]

  14. Nutzung der Marke Facebook | Mathieu Kuttler's blog says:

    [...] via facebookmarketing.de (interessant auch zur Logo-Nutzung) This entry was posted in Uncategorized and tagged Facebookregeln. Bookmark the permalink. ← Hello world! [...]

  15. usage of facebook-logo & brand | Mathieu Kuttler's blog says:

    [...] via facebookmarketing.de This entry was posted in Uncategorized. Bookmark the permalink. [...]

  16. allfacebook.de | Wann darf die Marke „Facebook“ verwendet werden? says:

    [...] Weitere Hinweise zum Thema finden Sie in dem Artikel: „Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook…“. [...]

  17. HerrLee says:

    Wie sieht es den mit der Redewendung “Gefällt mir” aus: Hat sich Facebook diese schützen lassen oder kann man diese verwenden?

    Gemeint sind nur die Wörter in einem anderen Zusammenhang (OHNE ANLEHNUNG AN DAS DESIGN DES “GEFÄLLT MIR” BUTTONS)!

    Any idea?

  18. florida_2402 says:

    Liebes allfacebook.de Team!

    Wie handhabt ihr die Thematik bezüglich Screenshots in eurem Blog? Lasst ihr euch jeden Screenshot genehmigen, oder nehmt ihr ev. Konsequenzen in Kauf? Kennt ihr Fälle, bei denen Facebook Rechtsschritte aufgrund fehlender Genehmigungen eingeleitet hat?

  19. allfacebook.de | Download: Guidelines für die Nutzung der Marke Facebook, der Logos und Screenshots (PDF, 38 Seiten) says:

    [...] Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots – von Rechtsanwalt Thomas Schwenke [...]


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