Gewinnspiele & Wettbewerbe | Rechtliche Stolperfallen im Facebook Marketing Teil 15

Regeln und Einschränkungen für Gewinnspiele haben eine lange Tradition und werden zudem auch noch ständig geändert. Viele Änderungen waren zum Vorteil der Veranstalter, denn Anfangs mussten diese noch von Facebook freigegeben werden oder durften nur in Applikationen stattfinden.

Zwar sind diese Vorgaben gefallen, jedoch halten Facebook (Punkt E. der Seitenrichtlinien) und der Gesetzgeber noch eine Vielzahl von Regeln für Gewinnspiele bereit, die Sie kennen sollten und nach der Lektüre dieses Beitrags kennen werden.

Wo dürfen Gewinnspiele bei Facebook veranstaltet werden?

Sie dürfen Gewinnspiele zum einen innerhalb von Applikationen veranstalten. Dies hat den Vorteil, dass Sie dort z. B. Daten für Newsletter generieren können (was Sie dabei beachten müssen, können Sie im letzten Teil dieser Beitragsreihe nachlesen.) Denken Sie bitte auch daran, dass die Apps ebenfalls ein Impressum enthalten müssen.

Gewinnspiele dürfen aber auch in der Chronik Ihrer Facebook-Seite stattfinden. Zum Beispiel kann ein Gewinn wie folgt verlost werden:

  • Unter allen Fans Ihrer Fanseite.
  • Unter allen Nutzern, die einen Beitrag kommentieren oder auf „Like“ klicken oder
  • Unter allen Nutzern, die ein Bild auf Ihre Chronik hochladen oder damit die meisten Likes sammeln.

Was Sie jedoch nicht tun dürfen, ist, Nutzer dazu aufzufordern, sich als Teilnahmevoraussetzung in einem Bild zu markieren. Außer die Teilnehmer sind tatsächlich in dem Bild zu sehen, z. B. wenn ein Gewinnspiel sich nur an die Teilnehmer einer Veranstaltung richtet.

Was Sie ebenfalls nicht tun dürfen, und wogegen Facebook auch vorgeht, ist die Einbindung von Chroniken der Nutzer.

Chroniken der Nutzer und Hashtags sind tabu

Dieses Beispiel enthält gleich zwei Verstöße gegen die Promotionsregeln für Facebook. Zum einem die Aufforderung den Beitrag als Teilnahmevoraussetzung zu teilen und zum anderen den Hashtag zu posten.
Dieses Beispiel enthält gleich zwei Verstöße gegen die Promotionsregeln für Facebook. Zum einem die Aufforderung, den Beitrag als Teilnahmevoraussetzung zu teilen und zum anderen den Hashtag zu posten.

Facebook verbietet es, die Chroniken der Nutzer in ein Gewinnspiel einzubeziehen. D. h. Sie dürfen Nutzer nicht zu folgenden Beiträgen auffordern:

  • Den Gewinnspielbeitrag auf deren Chronik zu teilen.
  • Den Gewinnspielbeitrag auf Chroniken derer Freunde zu teilen.
  • Einen Hashtag, z. B. „#GewinnMitUns“ auf deren oder fremden Chroniken zu setzen.

Übrigens gilt das Verbot auch, wenn Sie das Gewinnspiel auf Ihrer Website veranstalten und alle Nutzer auffordern einen Hashtag auf deren Facebook-Seiten zu setzen, um teilzunehmen. Ob in dem Fall jedoch mehr passiert, als dass Ihr Hashtag gelöscht wird, ist eine andere Frage.

Ferner können Sie die Nutzer selbstverständlich bitten, das Gewinnspiel, wie jeden Beitrag auch, zu teilen. Jedoch darf das Teilen sich nicht auf die Gewinnchancen auswirken.

Neben den Teilnahmeregeln müssen Sie auch die gesetzlichen Vorgaben beachten, zu denen vor allem Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise gehören.

Teilnahmebedingungen

Sie können die Teilnahmebedingungen entweder verlinken (z.B. zu Teilnahmebedingungen auf Ihrer Website) oder sie gleich im Posting unterbringen, wie ich es im rechten Beispiel in "verdichteter Form" tat.
Sie können die Teilnahmebedingungen entweder verlinken (z.B. zu Teilnahmebedingungen auf Ihrer Website) oder sie gleich im Posting unterbringen, wie ich es im rechten Beispiel in „verdichteter Form“ tat.

Gem. § 4 Nr.5 UWG  sind Sie zur Angabe klarer und verständlicher Teilnahmebedingungen verpflichtet. Dabei müssen die folgenden Punkte geregelt sein:

  • Wer teilnehmen darf (falls Sie Einschränkungen vornehmen sollten)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels (wobei der Beginn entfallen kann, wenn das Gewinnspiel sofort startet)
  • Genaue Beschreibung des Gewinns (Sie müssen über etwaige Zusatzkosten aufklären)
  • Regeln, nach denen Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury etc.)
  • Hinweise darauf, dass die Beiträge keine Rechte Dritter verletzen dürfen.
  • Hinweis, dass Sie die Gewinner über Facebook benachrichtigen werden (falls das der Fall ist).
  • Regeln für die Abwicklung der Gewinne (z. B. Pflicht zur Rückmeldung innerhalb von 20 Tagen, bevor der Gewinn verfällt)

Des Weiteren müssen Sie auch die sog. „Facebook-Disclaimer“ für Gewinnspiele aufnehmen (Punkt E.2. der Regeln für Promotions). D. h. Sie müssen erklären, dass Facebook nichts mit dem Gewinnspiel zu tun hat, von der Verantwortung freigestellt ist und Anfragen sich an Sie richten müssen.

Was den Punkt „Rechtsweg ist ausgeschlossen“ angeht, so streiten sich die Juristen, ob er zulässig oder wirksam ist. Nach derzeitiger Rechtslage schadet er zumindest nicht und besagt, dass Sie bei etwaigen Unregelmäßigkeiten des Gewinnspiels oder dessen Einstellung nicht haften.

Datenschutzbestimmungen

Zu den Teilnahmebedingungen müssen Sie in jedem Fall Datenschutzhinweise aufnehmen. Sie können beide Bereiche auch in einem Text verbinden. Ich empfehle dann aus Klarstellungsgründen die Benennung in „Teilnahme- und Datenschutzbedingungen“.

In die Datenschutzbedingungen gehören die folgenden Punkte:

  • Hinweis, dass die Daten nur für das Gewinnspiel verwendet werden.
  • Falls Sie Newsletter-Adressen generieren, müssen Sie auch hierauf hinweisen.
  • Hinweis an die Nutzer, dass Sie ein Recht auf Auskunft über deren Daten, deren Korrektur oder Löschung haben.
  • Einwilligungen, falls Sie die Namen der Nutzer oder deren Inhalte präsentieren möchten.

Wenn Sie z.B. Namen und Fotos der Nutzer präsentieren möchten, sollten Sie dies ausdrücklich formulieren und diese Passagen fett oder in einer anderen Farbe hervorheben, damit die Einwilligungen gem. § 4a Abs.1 S.3 BDSG wirksam sind.

Zudem sind auch noch die Haftungsgefahren zu beachten.

Haftung für Nutzerbeiträge

Heben Sie Einwilligungspassagen immer hervor und lassen sich nur so viele Rechte einräumen wie nötig, da Sie ansonsten eine Haftungsübernahme für die Nutzerbeiträge riskieren.
Heben Sie Einwilligungspassagen immer hervor und lassen sich nur so viele Rechte einräumen wie nötig, da Sie ansonsten eine Haftungsübernahme für die Nutzerbeiträge riskieren.

Ich bekomme oft Teilnahmebedingungen zur Prüfung, in denen sinngemäß steht:

Die Teilnehmer räumen dem Veranstalter das Recht ein, deren Fotobeiträge im Rahmen des Gewinnspiels zu präsentieren und für wirtschaftliche Zwecke nutzen zu dürfen.

Das Problem versteckt sich wie so oft im Detail und liegt im letzten Passus. Wenn Sie sich die wirtschaftlichen Rechte an den Nutzerbeiträgen einräumen lassen, übernehmen Sie die Haftung für diese. D. h., wenn es nicht notwendig ist, belassen Sie es bei der Nutzung für das Gewinnspiel.

Ferner übernehmen Sie die Haftung, wenn die Nutzer die Beiträge (z. B. Fotos) nicht selbst hochladen, sondern Ihnen zusenden und Sie diese „per Hand einstellen“. Daher empfehle ich automatische Uploads, bei denen Sie erst dann haften, wenn Sie über die Rechtswidrigkeit der Bilder informiert werden (§ 10 S.1 Nr.1 TMG).

Fazit & Folgen

Bei diesem Klassiker liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Endtermins für das Gewinnspiel vor. Zulässig wäre das Gewinnspiel z.B. mit diesem Zusatz "...der letzte Kommentar, der bis Mittwoch den 19.08.2014 12:00 Uhr eingeht...".
Bei diesem Klassiker liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Endtermins für das Gewinnspiel vor. Zulässig wäre das Gewinnspiel z. B. mit diesem Zusatz „…der letzte Kommentar, der bis Mittwoch den 19.08.2014 12:00 Uhr eingeht…“.

Wenn Sie sich an die vorstehenden Regeln nicht halten, kann Ihnen zweierlei passieren. Wenn Sie gegen die gesetzlichen Vorgaben für Teilnahme- und Datenschutzbedingungen verstoßen, können Sie durch Mitbewerber abgemahnt werden und müssen eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist lästig, da sie ab dann bei jedem Gewinnspiel peinlichst genau darauf achten müssen, den Fehler nicht noch einmal zu begehen, da Sie sonst eine Vertragsstrafe von ca. 2.500 Euro zahlen müssen.

Wenn Sie gegen die Facebookregeln verstoßen, können Sie zwar nicht abgemahnt werden, aber Ihr Gewinnspiel kann gelöscht werden.

Weitere Informationen zu Gewinnspielen finden Sie in den Beiträgen „Rechtliches 1×1: Die neuen Facebook-Regeln und gesetzlichen Vorgaben für Gewinnspiele auf Facebook“ hier bei Allfacebook.de und bei mir im Blog unter “Rechtsweg nicht ausgeschlossen” – Alles was Sie über die neue Regelung bei Gewinnspielen wissen müssen. Sollten Sie bei der Prüfung von Gewinnspielen oder Erstellung von Teilnahmebedingungen rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.

Bis zum nächsten Teil, bei dem ich mich dem Thema Datenschutz widmen werde, was beim Facebookmarketing schon immer einer der großen Problempunkte war.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines

Bildquelle: Hans-Joerg Nisch / Shutterstock.com

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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11 Kommentare

  1. … und genau aus diesem Grund verwendet man besser gleich eine Gewinnspiel-App und teilt / bewirbt diese anschließend. Welcher User möchte denn so viel Content in einem Post sehen?!

  2. Vielen Dank für den informativen Artikel! Besonders der Hinweis zum Umgang mit Hashtags in Gewinnspielen in Chroniken ist interessant. Leider konnte ich bei meiner Recherche keinen Hinweis in den T&C’s von FB zu dem Thema entdecken. Hätten sie evtl. einen Link von Facebook zu dem Thema.
    Sie schreiben, es ist nicht erlaubt Nutzer auffordern einen Hashtag, z. B. “#GewinnMitUns” auf deren oder fremden Chroniken zu setzen. Was genau versteht Facebook unter dem Begriff „Fremd“. Bezieht sich dies auf Chroniken andere User und Seiten oder wäre auch die Chronik, der Seite, die das Gewinnspiel organisiert, in diesem Zusammenhang als „fremd“ zu verstehen?
    Über eine kurze Antwort würde mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus!

    • Das ging früher mal. Diese „Like-Gates“ gibt es inzwischen nicht mehr. Du kannst Nutzer auffordern einen Post zu liken. Bei Seiten kannst du nicht alle Fans einsehen, du könntest also nichtmal eine faire Verlosung durchführen.

  3. Herr Schwenke rät: „Hinweis, dass die Daten nur für das Gewinnspiel verwendet werden.“
    Die Daten werden jedoch meist auch für Werbeaktionen genutzt, wenn darin eingewilligt wird (Marketingfreigabe). Es gibt ja nicht zwei Eingabefelder: Eines für das Gewinnspiel und eines für die Werbeaktionen. Dann ist es aber ein irreführender Hinweis.

  4. Hallo und erstmal vielen, vielen Dank für den sehr aufschlussreichen Beitrag!
    Eine Frage hätte ich aber noch:
    Mir ist klar, dass das taggen von persönlichen Profilen auf einem Post / Bild als Teilnahmebedingung unzulässig ist. Frage ist: Wie verhält sich das mit dem Taggen von gewerblichen profilen, sprich anderen „Fan Seiten“? Macht Facebook da einen unterschied zwischen persönlichen und gewerblichen Profilen?
    Konkretes Beispiel:
    Ich möchte ein Gewinnspiel durchführen. Die Fans meiner Seite sollen Ihre Lieblingsrestaurants (die Fan Seiten derer) in den Kommentaren eines meiner Posts taggen (oder nur den Namen des Restaurants als Kommentar eingeben, falls das Taggen nicht möglich ist). Der User mit den meißten Tags / Kommentaren innerhalb eines Zeitraumes gewinnt.
    Ist das möglich? Oder sollte die Teilnahmevorraussetzung evtl. folgendermaßen formuliert werden: „Schreib den Namen des Restaurants einfach als Kommentar unter diesen Post oder markiere es direkt.“ oder ähnlich!?
    Danke schonmal im Voraus!

  5. Ich habe eine Frage zu den Teilnahmebedingungen. Darf man diese während eines Gewinnspiels ändern? Im präzisen Fall: erst der Post mit den meisten Likes gewinnt und auf einmal entscheidet das Los. In den Teilnahmebedingungen stand nichts davon, dass sich der Veranstalter eine Änderung vorbehält. Ist das rechtens?

  6. Gelten die Facebook Regeln auch für Instagram? Möchten nämlich einen Hashtag erstellen zu unserem Event und alle Beiträge mit diesem Hastag nehmen an dem Gewinnspiel teil (auf Instagram). Ist das demnach auch nicht möglich?

  7. Hey y’all! Gelten die Richtlinien für Gewinnspiele auf Facebook und Instagram uneingeschränkt auch für gemeinnützige Unternehmen, konkrete eine gemeinnützige GmbH?

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