Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing Teil 8

Haben Sie den den letzten Teil dieser Beitragsreihe „Grundlagen der Nutzung von Bildern“ gelesen? Dann werden Sie wissen, dass praktisch alle Bilder urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Einwilligung der Urheber genutzt werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund werden Sie verstehen, warum Facebook sich von allen Nutzern die Rechte an allen hochgeladenen Bildern einräumen lässt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Vor- aber auch Nachteilen, die ich Ihnen in diesem Artikel erklären werden. Bevor es zu den Sharingrechten, Stock- und Vorschaubildern geht, beginnen wir mit den Grundlagen der „IP-Lizenz“ von Facebook.

Die IP-Lizenz von Facebook

Facebook lässt sich an allen Inhalten die Sie und andere Nutzer auf der Plattform einstellen, Nutzungsrechte einräumen (Punkt 2.1 der Nutzungsbedingungen):

Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).

Nicht-exklusive“ Lizenz bedeutet, dass Facebook sich keine exklusiven Rechte an den Bildern einräumt. Das heißt z.B. dass Sie weiterhin Urheber der bei Facebook hochgeladenen Bilder bleiben. Allerdings kann Facebook diese Bilder bearbeiten, löschen oder auch zu Werbezwecken einsetzen.

Mit Werbezwecken ist (derzeit) nicht gemeint, dass Ihre Bilder verkauft werden oder an Anzeigetafeln prangen. Aber Facebook bietet z.B. die Möglichkeit an, aus Bildern & Beiträgen Facebook-Werbeanzeigen zu generieren, wozu diese Nutzungsrechte benötigt werden.

Daneben lässt sich Facebook diese Nutzungsrechte einräumen, um anderen Nutzern das Teilen und Einbetten fremder Bilder zu ermöglichen.

Facebook bietet Seitenbetreibern an, aus deren Beiträgen & Bildern automatisch Facebook-Ads zu erstellen und lässt sich die dazu nötigen Rechte einräumen.
Facebook bietet Seitenbetreibern an, aus deren Beiträgen & Bildern automatisch Facebook-Ads zu erstellen und lässt sich die dazu nötigen Rechte einräumen.

Sharing & Embedding

Eine der Kernfunktionen von Facebook ist die Möglichkeit Beiträge anderer Nutzer in der eigenen Chronik zu teilen (sog. „Sharing„). Seit Neuestem ist ebenfalls die Möglichkeit dazu gekommen Facebook-Beiträge & Bilder auch auf Websites außerhalb von Facebook einzubetten (sog. „Embedding„).

Wenn Sie Bilder bei Facebook hochladen, erklären Sie sich mit der „IP-Lizenz“ einverstanden, dass Facebook anderen Mitgliedern diese Nutzungen Ihrer Bilder erlauben darf. Allerdings heißt es nicht, dass die anderen Mitglieder mit Ihren Bildern grenzenlos alles anstellen dürfen.

Die Nutzung fremder Bilder ist nur im Rahmen der von Facebook zur Verfügung gestellten „Sharing & Embedding“-Funktionen erlaubt. So bringt es zwar mehr Klicks bei Facebook, wenn man das Bild eines Nutzers nicht teilt, sondern herunterlädt im Rahmen eines eigenen Postings wieder hochlädt. Jedoch würde es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handeln.

Fremde Bilder dürfen Sie nur im Rahmen der Sharing- und Embeddingfunktionen von Facebook nutzen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Einwilligung der Urheber.
Fremde Bilder dürfen Sie nur im Rahmen der Sharing- und Embeddingfunktionen von Facebook nutzen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Einwilligung der Urheber.

Ferner sollten Sie bedenken, dass Sie für die geteilten Bilder möglicherweise haften. Das heißt, wenn ein Nutzer ohne Einwilligung des Urhebers ein Bild hochgeladen hat und Sie es teilen, können Sie unter Umständen wegen des Rechtsverstoßes abgemahnt werden. Diese Haftung ist noch nicht abschließend geklärt und liegt dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor (weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Beitrag „Teilen im Netz – oder die rechtlichen Grenzen und Gefahren der Verwendung von User Generated Content bei Facebook, Google+, Youtube, Twitter, Instagram & Co„). In jedem Fall sollten Sie keine Bilder teilen, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob sie „rechtlich sauber“ sind (z.B. Bilder bekannter Fotografen).

Während die „IP-Lizenz“ beim Teilen von Inhalten Vorteile bringt, wirkt sie sich nachteilig aus, wenn Sie Stockbilder einsetzen wollen.

Stockbilder & Social Media Lizenzen

Wenn Sie Stockbilder erwerben, müssen Sie die Lizenzbedingungen derer Anbieter akzeptieren. Diese untersagen Ihnen u.a. Dritten gegenüber Unterlizenzen einzuräumen. Verstoßen Sie gegen das Verbot, dann begehen Sie einen Urheberrechtsverstoß.

Da die „IP-Lizenz“ von Facebook eine solche Unterlizenz darstellt, dürfen Sie daher keine Stockbilder bei Facebook einsetzen. Das gilt zumindest solange der Stockbildanbieter keine speziellen „Social Media Lizenzen“ anbietet. Das heißt, er erlaubt Ihnen bestimmte Bilder unter einer speziellen Lizenz auch bei Facebook zu nutzen (falls Ihr Stockbildanbieter diese Lizenzen nicht  bietet, fragen Sie individuell nach).

Diese „Social Media“-Lizenzen enthalten die folgenden Bedingungen:

  • Die Bilder werden nicht 1:1 genutzt, sondern also mit einem Text, einem Logo sowie ähnlichen Gestaltungselementen versehen oder sind Teil eines Layouts/Composings.
  • Die Größe der Bilder beträgt nicht mehr als 1.200 Pixel auf der längsten Seite.
  • Die Bilder werden mit einem Urheberhinweis im Bild (sog. „sichtbares Wasserzeichen“) versehen.

Hinweis: Diese Bedingungen können sich ändern und von Anbieter zu Anbieter variieren, weswegen Sie sie immer individuell prüfen sollten. Der Zweck dieser Einschränkungen besteht darin, die Bilder davor zu schützen, dass Sie „allzu frei“ geteilt werden, damit Gegenstand von Urheberrechtsverstößen werden und an Wert verlieren.

Beispiel eines Bildes, das unter der "Social Media Lizenz (Punkt 1.3)" des Stockbildanbieters F1 Online genutzt wird.
Beispiel eines Bildes, das unter der „Social Media Lizenz (Punkt 1.3)“ des Stockbildanbieters F1 Online genutzt wird.

Nachdem die „Social Media“-Lizenzen die Stockbildnutzung entspannt haben, sind die Fragen der Vorschaubilder bei verlinkten Inhalten noch ungeklärt.

Vorschaubilder als Urheberrechtsverstöße

Wenn Sie in Ihr Statusfeld einen Link eintragen, erstellt Facebook automatisch ein Vorschaubild. Dabei schaut Facebook zuerst, ob die verlinkte Website ein Vorschaubild als „Open Graph“-Metawert vorgegeben hat: „<meta property=“og:image“ content=“http://…../bild.jpg“ />„. Ist kein Vorschaubild vorgegeben, werden Bilder automatisch im HTML-Code gesucht.

Rechtlich gesehen erstellen Sie mit dem Vorschaubild eine Bildkopie, die nur dann rechtlich erlaubt ist, wenn Sie dazu eine Einwilligung hatten. Waren auf der fremden Webseite Sharing- oder Like-Buttons von Facebook vorhanden, ist das als eine Einwilligung zur Erstellung des Vorschaubildes zu verstehen. Allerdings ist die Einwilligung nur wirksam, wenn der Betreiber der Webseite Ihnen die Einwilligung erteilen durfte.

Sind auf Webseiten Sharing-Buttons zu sehen (Bild links), so heißt es dass der Webseitenbetreiber Ihnen die Erstellung von Vorschaubildern (Bild rechts) erlaubt. Zwar bietet dies keine absolute Sicherheit, senkt aber erheblich Ihr Risiko wegen des Vorschaubilds belangt zu werden.
Sind auf Webseiten Sharing-Buttons zu sehen (Bild links), so heißt es dass der Webseitenbetreiber Ihnen die Erstellung von Vorschaubildern (Bild rechts) erlaubt. Zwar bietet dies keine absolute Sicherheit, senkt aber erheblich Ihr Risiko wegen des Vorschaubilds belangt zu werden.

Wenn z.B. eine Newsseite ein Stockbild ohne „Social Media“-Lizenz erworben hat, dann darf sie Dritten nicht erlauben das Bild bei Facebook zu teilen. D.h. trotz einer Sharing-Aufforderung, wäre das Vorschaubild ein Rechtsverstoß. Eine andere Frage ist, ob Sie deswegen auf Vorschaubilder verzichten sollten.

Wenn das Recht an praktische Grenzen stößt, müssen Sie wirtschaftlich denken und die Risiken mit den Vorteilen abwägen. Die Vorteile liegen vor allem darin, dass Facebook-Postings mit Bildern durch die Nutzer viel eher wahrgenommen werden als reine Text-Beiträge. Die Risiken sind dagegen m.E. aus folgenden Gründen eher gering:

  • die Bilder sind nicht allzu groß, was Einfluss auf den Schadensersatz haben dürfte,
  • die Rechtsverstöße sind nicht einfach zu entdecken
  • es wird diskutiert, ob jemand der Bilder ins Netz stellt, mit dem Sharing als „üblichen Nutzungen“ im Netz nicht automatisch einverstanden ist (wie bei Google Vorschaubildern).

Es ist zwar immer eine individuelle Entscheidung, aber wenn Sie Facebook zu Marketingzwecken nutzen, wird sich die Verwendung der Vorschaubilder wirtschaftlich eher lohnen. Im Zweifel sollten Sie ein möglichst rechtssicheres Vorschaubild wählen (z.B. Logo der verlinkten Webseite), es im Zweifel wegklicken oder durch ein eigenes ersetzen. Weitere Informationen zur Risikoabwägung habe ich in dem Beitrag „Nun ist es soweit: Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebooks Teilen-Funktion“ zusammengefasst.

Tipp: Wenn Sie als Agentur oder Freiberufler fremde Facebook-Seiten oder Aktionen betreuen, sollten Sie Ihre Kunden von Anfang an auf diese Gefahren am besten im Vertrag hinweisen. Sollte es doch zu Problemen kommen, vermeiden Sie so Unannehmlichkeiten.

Des Weiteren sollten auch Webseitenbetreiber die Problematik der Vorschaubilder berücksichtigen.

Eigene Vorschaubilder definieren

Im vorgehenden Abschnitt haben Sie erfahren, dass Sie anderen Nutzern nicht erlauben dürfen Vorschaubilder aus Stockbildern ohne „Social Media“-Lizenz zu erstellen. Ebenfalls kennen einige Nutzer die Urheberrechtsproblematik von Vorschaubildern und klicken diese weg, was sich nachteilig auf die Verbreitung des Links zu Ihrer Webseite auswirken kann.

Um Ihr Risiko zu senken und die Teilbarkeit zu verbessen, empfehle ich Ihnen im HTML-Code Ihrer Webseite entweder ein Standard-Vorschaubild zu definieren (z.B. das Logo Ihrer Website) oder es zumindest als Auswahloption anzubieten. Bei redaktionellen Systemen können Sie dies als eine „Fall back“-Lösung einrichten. D.h. solange der Redakteur kein rechtssicheres Vorschaubild explizit bestimmt hat, wird z.B. Ihr Logo als Vorschaubild ausgegeben.

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Mit selbst bestimmten Vorschaubildern bieten Sie Nutzern die Möglichkeit Ihre Webseite samt Vorschaubild sorgenfrei zu teilen und senken zugleich Ihr Risiko (weitere Informationen: „Einbindung des Like-Buttons & Urheberrecht: Haftung auch für Websitebetreiber?„).

 

Fazit

Nachdem Sie diesen Beitrag gelesen haben, werden Sie verstehen, warum es praktisch kaum möglich ist, Facebook ohne Urheberrechtsverstöße zu nutzen. Wenn Sie nur die Facebook-Funktionen zum Teilen von Inhalten nutzen, bei Stockbildern an Social Media Lizenzen denken und potentiell rechtswidrige Vorschaubilder entfernen, senken Sie Ihr Abmahnrisiko enorm.

Nächste Woche erkläre ich Ihnen was Sie bei der Nutzung fremder Texte, Videos und Musik bei Facebook beachten müssen. Ich freue mich über Ihre Ideen, Fragen und Themenvorschlage in den Kommentaren oder auf meiner Facebook-Seite.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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4 Kommentare

  1. Hallo zusammen,

    bei mir handelt es sich weniger um ein rechtliches Problem, als um eine Darstellungsproblematik. Wenn ich mir Beiträge amerikanischer Nutzer ansehe, findet dort eine andere Anordnung statt. Die Bilder eines Albums werden in der Vorschau neben einander und in beliebiger Zahl untereinander präsentiert. Bei mir wird bei der Erstellung eines Albums immer ein großes Bild mit 3 kleinere darunter erzeugt. Könnt ihr mir weiterhelfen?

  2. Hierzu eine Frage: Darf man Creative Commons-Bilder (die zur kommerziellen Nutzung freigegeben sind) zu 100% rechtssicher auf Facebook nutzen, wenn man alle notwendigen Angaben macht (also Namensnennung, Verlinkung aufs Werk, Nennung der Lizenz und Verlinkung auf die Lizenz)? Oder ist wegen der Unterlizensierung an Facebook dies per se rechtswidrig?

    • Ich meine Bestandteil von CC Lizenz ist immer auch … „Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren.“ … egal ob es nun CC-BY, CC-BY-NC. CC-BY-SA oder ähnlich ist.

      Da du „zu 100% rechtssicher“ forderst dürft die Antwort deshalb ziemlich sicher sein: Leider nein. Auch CC Bilder sind dies nicht.

      VlG
      Philipp

      Disclaimer: Bin weder Anwalt, noch kenne jede CC Lizenz im Detail ;)

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