Facebook Chronik: Was Sie bei Coverbildern der neuen Facebook-Timeline rechtlich beachten müssen.

– Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Schwenke –

Der sicherste Weg sind selbst fotografierte Coverbilder ohne abgebildete fremde Personen. Wie auf dem Coverbild des Autors dieses Beitrags.
Der rechtlich sicherste Weg sind selbst fotografierte Coverbilder ohne abgebildete fremde Personen. Wie auf dem Coverbild des Autors dieses Beitrags.

Man mag sich darüber streiten, ob die neue Timeline (auf deutsch „Chronik“) komfortabel ist oder vielleicht sogar datenschutzrechtlich bedenklich. Auf jeden Fall sieht sie mit dem großen Coverbild sehr stilvoll aus. Und wie Pilze aus dem Boden schießen Angebote, die Coverbilder selbst anbieten oder helfen Coverbilder mit Hilfe von Generatoren selbst zu erstellen. Dabei muss jedoch das Urheberrecht beachtet werden, damit das schicke Coverbild keine unschicke Abmahnung nach sich zieht. Um die zu vermeiden, erfahren Sie in diesem Beitrag alles, was Sie rechtlich bei Coverbildern beachten müssen.

1. Voraussetzung – Einwilligung der Urheber

Der Schutz von Bildern ist sehr weitreichend. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle kreativen Grafiken und Zeichnungen. Die Schwelle ist sehr gering und sobald es sich um mehr als einfache geometrische Formen handelt sind die Bilder geschützt. Darüber hinaus werden alle Fotografien geschützt. Nicht nur die kreativen (so genannte Lichtbildwerke), sondern auch einfache Schnappschüsse (so genannte Lichtbilder). Zusammen gefasst heißt das, dass Sie davon ausgehen sollten, dass im Zweifel jedes Bild geschützt ist. Ein Copyrightzeichen (©) ist dafür nicht notwendig, weil das Urheberrecht automatisch entsteht.

Sie dürfen fremde Bilder nur dann als Coverbilder verwenden, wenn Sie die Einwilligung der Urheber haben, das Bild auf Facebook nutzen zu dürfen. Können Sie den Urheber nicht ausfindig machen, dürfen Sie das Bild nicht verwenden.

2. Voraussetzung – Einwilligung der abgebildeten Personen

Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Das heißt, wenn auf Ihrem Coverbild eine andere Person abgebildet ist, brauchen Sie deren Einwilligung dazu. Ausnahmen gelten bei Fotografien im Zusammenhang mit öffentlichen Ereignissen (wenn Sie zum Beispiel einen Prominenten auf einem roten Teppich fotografiert haben), wenn Menschen einen gemeinsamen Zweck im Rahmen einer Versammlung verfolgen und in einer Gruppe „unter gehen“ (z.B. Bilder von Konzerten oder Demonstrationen) oder wenn die Person nur ein Beiwerk ist (das heißt per Zufall hinein geraten und für den Bildcharakter völlig unbedeutend ist).

3. Voraussetzung – Facebookregeln beachten

Auch Facebook setzt Grenzen für die Motive von Coverbildern. So heißt es im Punkt 3.7 der Facebook-Nutzungsbedingungen:

„Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten.“

So wurde zum Beispiel der Titel der Zeitschrift „Emma“ entfernt, der eine Frau barbusig zeigte.

Hinweis: Vorsicht bei Stockarchivbildern

Bei Stockarchiven (zum Beispiel Fotoalia oder Pixelio) können Sie Bilder zu einem günstigen Preis erwerben. Jedoch dürfen Sie diese in der Regel nicht auf Facebook verwenden. Denn die AGB der Stockarchive erlauben es nicht Unterlizenzen an den Bildern einzuräumen. Facebook räumt sich jedoch solche Unterlizenzen an allen Inhalten, die Mitglieder hochladen, ein (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen:

Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).„).

Das bedeutet, Sie würden gegen die Lizenzbedingungen der Stockarchive verstoßen und damit eine Urheberrechtsverletzung begehen. Tipp: Fragen Sie beim Stockarchiv Ihrer Wahl nach, ob und in welchem Umfang Ausnahmen eingeräumt werden können.

Facebook-Nutzungsbedingungen machen die Nutzung von Stock-Archiven praktisch unmöglich
Facebook-Nutzungsbedingungen machen die Nutzung von Stock-Archiven praktisch unmöglich

Hinweis: Creative Commons ist nicht mit Facebook kompatibel

Dasselbe, was für Stockarchive gilt, gilt auch für Bilder unter den freien „Creative Commons“-Lizenzen. Auch diese dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Lizenzbedingungen beachtet werden. Facebook lässt sich aber die Nutzungsrechte (wie oben beschrieben) ohne deren Beachtung einräumen. Das heißt, wenn Sie Ihr Coverbild aus einem unter  „Creative Commons lizensierten Bild erstellen, verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen und begehen einen Urheberrechtsverstoß.

Hinweis: Fragen Sie den Fotografen

Vorsicht ist auch angebracht, wenn Sie ein Bild verwenden möchten, das ein Fotograf für Sie oder Ihr Unternehmen erstellt hat. Auftragsbilder dürfen Sie nur im erlaubten Rahmen nutzen. Lautete zum Beispiel der Auftrag Bilder für die Pressemappe oder die Website zu erstellen, heißt das nicht automatisch, dass Sie das Bild bei Facebook nutzen dürfen. Nur, wenn Sie das Bild zum Beispiel „zur freien Verwendung“ erhalten haben, können sie damit nach belieben verfahren.

Hinweis: Vorsicht bei Coverbild-Archiven

Es gibt eine Vielzahl von Archiven, die Coverbilder zum Download anbieten. Bei manchen Anbietern, wie zum Beispiel FaceCoverz, können die Coverbilder sogar bequem per App im eigenen Profil eingerichtet werden. Das Problem dabei ist, dass Sie nicht wissen, ob die Rechte an den Bildern geklärt worden sind. Da in den meisten Fällen keine Angaben zu den Urhebern neben den Bildern zu finden sind, ist davon nicht auszugehen. Liegt tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor, kann man direkt gegen Sie vorgehen. Sie werden sich nicht darauf berufen können, dass Sie darauf vertraut haben, die Bilder nutzen zu dürfen, da eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung nur eine Rechtsverletzung voraussetzt. Ob Sie gutgläubig gehandelt haben, ist dabei irrelevant.

Facecoverz bietet einen große Auswahl an Coverbildern, bei deren Verwendung Sie jedoch das Risiko tragen.
Facecoverz bietet einen große Auswahl an Coverbildern, bei deren Verwendung Sie jedoch das Risiko tragen.

Hinweis: Einwilligungen auch bei Coverbild-Generatoren beachten

Bildgeneratoren (zum Beispiel Picscatter.com) erlauben es Ihnen aus hoch geladenen Bildern, Ihren Facebook-Alben, gelikten Bildern oder Avataren der Freunde Coverbilder zu erstellen. Denken Sie auch hier an die obigen Voraussetzungen. Wenn Sie zum Beispiel aus allen gelikten Bildern eine Collage erstellen, brauchen Sie die Einwilligungen aller Bildurheber und abgebildeter Personen.

Hinweis: Abbildung von Marken und Markenprodukten

Das Markenrecht gilt, anders als das Urheberrecht, nur bei geschäftlicher Nutzung. Das heißt, wenn Ihr Profil privat ist, dürfen Sie auch Markenprodukte abbilden. Beachten Sie jedoch, dass Profile von Freiberuflern (zum Beispiel Künstlern) oder Unternehmern, die sie für geschäftliche Zwecke wie Imagepflege nutzen, nicht privat sind. Zudem können Markenlogos als Bild urheberrechtlich geschützt sein. Das ist nicht der Fall bei einem einfachen Logo, das nur aus Buchstaben besteht. Kreative Logos, wie zum Beispiel das von Starbucks sind jedoch auch urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung verwendet werden.

Hinweis: Ausländische Plattformen schützen nicht (immer)

Wenn Sie Bilder aus ausländischen Coverbildarchiven herunter laden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie von den Urheber belangt werden geringer. Aber wissen Sie, ob die Urheber wirklich im Ausland sitzen? In diesem Spiegel Online Artikel wird beschrieben, wie ein deutscher Fotograf gegen die Nutzer eines bekannten Bildes vorgeht, das als „Witzbild“ im Internet weit verbreitet ist.

Hinweis: Kein Zitatrecht

Oft wird die ungefragte Bildernutzung mit dem Zitatrecht begründet. In manchen Fällen heißt es, dass „nur ein kleiner Bilderausschnitt im Rahmen eines Zitates“ verwendet wurde. Ein Bildzitat ist nach dem Urheberrecht jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt. Die liegen vor, wenn die Abbildung notwendig ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu einem Thema zu begründen. Ein typisches Beispiel sind Kritiken von Filmen oder Kunstwerken, in deren Rahmen das Bild gezeigt wird. Keineswegs ist ein Zitat zu Illustrationszwecken, wie es bei Coverbildern der Fall ist, erlaubt.

Hinweis: Mögliche Rechtsfolgen

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann eine Unterlassungserklärung mit Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Die Kosten hierfür werden sich je nach Dauer der Nutzung oder Bekanntheit des Fotografen auf 500 bis 1.000 Euro belaufen. Dazu müssen Sie sich verpflichten das Bild nie wieder rechtswidrig zu nutzen oder ansonsten eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie bei Verstößen abgemahnt werden ist zwar (noch) gering, aber wenn es passiert, wird es teuer.

Des Weiteren ist ein Rechtsverstoß zugleich ein Verstoß gegen Facebooks Nutzungsbedingungen. Urheber melden diese Verstöße auch zunehmend bei Facebook. Das wird beim ersten Fall nur zu einer Löschung des Bildes führen, aber mit einer „gelben Karte“ riskieren Sie beim nächsten Verstoß den Verlust des Accounts.

Ein weiterer Punkt den Sie beachten müssen, ist die Sichtbarkeit der Coverbilder. Anders als die Inhalte, die nur für Freunde zu sehen sind, ist das Coverbild für alle Nutzer sichtbar.

Fazit

Die Coverbilder sind eine optische Bereicherung. Sie sollten sie jedoch vorzugsweise aus selbst erstellten Bildern generieren oder nur mit einer auf Facebook bezogenen Einwilligung der Urheber und abgebildeter Personen nutzen. AllFacebook hat bereits eigene Bilder extra hierfür freigegeben. Bei der Verwendung von Bildern aus Coverbild-Archiven tragen Sie das Risiko, falls diese dort ohne die Einwilligung der Urheber eingestellt worden sind.

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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