Nutzung von Grafiken, Bildern und Fotos | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Teil 5

– Gastbeitrag von Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg aus der Reihe „Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing“

Facebook macht es einfach grafische Elemente auf der eigenen Seite einzusetzen. So kann die Seite mit einer Grafik individualisiert werden, Fotos können in Galerien hochgeladen oder in Statusupdates eingebunden werden. Dabei steht dem Seitenbetreiber jedoch ein enger rechtlicher Rahmen zur Verfügung, der unbedingt beachtet werden muss.

Rechtliche Bedingungen

  • Kreative Grafiken, Zeichnungen und Fotografien (auch einfach Schnappschüsse) werden durch das Urhebergesetz geschützt und dürfen ohne Einverständnis der Urheber nicht verwendet werden (§ 2 Abs.1 Nr. 3 und 4, § 72 sowie § 19a Urhebergesetz (UrhG)).
  • Ebenfalls dürfen Abbildungen von Personen nicht ohne deren Einverständnis verwendet werden (§§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunsturhG)).
  • Zudem setzt Facebook Grenzen für die abgebildeten Motive: „Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten“ – Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 3.7.

Bei Verstoß gegen das Urheberrecht drohen Abmahnungen nebst Schadensersatzansprüche. Dabei sollte man sich nicht in Sicherheit wähnen, nur weil man sich „bei Facebook“ befindet. Durch die steigende Beliebtheit wird nach Bildverletzungen zunehmend auch auf Facebook geforscht.

Bei Verletzung der Facebookregeln kommt es auf den Grad der Verletzung an. So kann zunächst nur ein Bild gelöscht werden, bei einer Häufung von Verletzungen oder z.B. bei Pornographie jedoch auch die gesamte Seite gesperrt werden.

Praktische Umsetzung

Vor jeder Nutzung von Bildern oder Fotos muss man sich drei Fragen stellen:

  1. Ist der Urheber des Bildes oder des Fotos mit der Nutzung einverstanden?
    Alle Fotografien und fast alle Bilder deren Urheber nicht schon seit über 70 Jahren tot sind, genießen einen urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet, zu deren Verwendung bedarf es einer Erlaubnis derer Urheber. Diese Erlaubnis kann auch von anderen, z.B. einem Stock-Archiv erteilt werden, wenn dieses die Bilder des Urhebers verwaltet.
  2. Ist die auf dem Bild oder Foto abgebildete Person mit der Veröffentlichung bei Facebook einverstanden?
    Jeder Mensch hat ein so genanntes „Recht am eigenen Bild“. Das bedeutet, man darf Fotografien von Menschen nur dann nutzen, wenn diese damit einverstanden sind. Ausnahmen bestehen für den Fall, dass es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt (z.B. einem Politiker) oder die Person nur ein Beiwerk ist (z.B. auf einer Fotografie von einer Messe steht unauffällig im Hintergrund eine Person, die keine Bedeutung für das Bild hat und ebenso gut weg gelassen werden könnte) oder Teil einer Zusammenkunft von Personen, die ein Ziel verfolgen (z.B. Demonstration, ein Barcamp oder eine Musikveranstaltung). Im letzten Fall muss die Person jedoch als Teil der Veranstaltung abgebildet sein, also in der Menge. Ein „Herausschießen“ von einem oder mehreren Personen (wie unten auf dem Beispielsbild während eines Webmontags) ist nicht mehr von der Ausnahme umfasst.
  3. Verstößt der Inhalt des Bildes oder Fotos gegen die Facebook-Bedingungen?
    Mit dem Verbot jeglicher Bilder die Gewalt oder Nacktheit darstellen will Facebook mögliche strafrechtliche Haftung und Jugendgefährdung vermeiden. Auch wer privat damit nicht übereinstimmt, sollte diese Regeln auf seiner geschäftlichen Seite beachten. Zumal Facebook sogar schon gegen Abbildungen stillender Mütter vorgegangen ist.


Rechte am und im Bild (Bild Tobias Glawe , CC BY-NC-SA , im Bild: Nicole Y. Männl und Tom Ruthemann)

Diesen drei Fragen kommt je nach Quelle des Bildes unterschiedliches Gewicht zu. Die folgenden Beispiele zeigen die typischen Problempunkte.

Selbst erstellte Bilder

Wer die Bilder selbst geschossen hat, muss lediglich die Fragen 2 und 3 beachten. Selbst erstellte Bilder sind rechtlich am sichersten.

Im Auftrag erstellte Bilder

Oft wird ein Fotograf damit beauftragt Bilder für das eigene Unternehmen zu erstellen. Sei es von Produkten, Mitarbeitern oder den Geschäftsräumen. Dabei sollte man darauf achten, dass der Vertrag mit dem Fotografen auch die Onlinenutzung der Bilder erlaubt. Denn bei Zweifeln wird grundsätzlich zu Gunsten des Fotografen entschieden. Lautete der Auftrag zum Beispiel Fotografien für eine Pressemappe zu erstellen, dürften die Aufnahmen ohne zusätzliche Einwilligung des Fotografen nicht auf Facebook eingestellt werden.

Abbildungen von Mitarbeitern

Wurden in den beiden obigen Beispielen Mitarbeiter abgebildet, so dürfen deren Abbildungen nur dann auf Facebook eingestellt werden, wenn diese sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Ansonsten liegt hier eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild vor.

Nutzung von freien Lizenzen, z.B. Creative Commons

*Korrektur: Die Nutzung von Creative Commons Bildern ist bei Facebook nicht möglich. Facebook lässt sich Nutzungsrechte an den hoch geladenen Bildern einräumen, ohne auf die Creative Commons Lizenzbedingungen Rücksicht zu nehmen*
Eine Creative Commons-Lizenz ist eine Einwilligung in die Nutzung des Bildes unter bestimmten Bedingungen. Das heißt, die Lizenzbedingungen müssen unbedingt eingehalten werden. Bei Creative Commons ist es u.a. die Nennung des Urhebers und der Link zur Lizenz, die neben jedem Bild gesetzt werden müssen. Ist das nicht möglich, z.B. bei der Profilgrafik, so kann ein Bildnachweis in dem Reiter „Info“ erfolgen.

Ferner erstrecken sich diese Lizenzen auf eine Erlaubnis des Urhebers, aber nicht der abgebildeten Personen. D.h. sind Personen auf dem Bild abgebildet, müssen sie zusätzlich um Erlaubnis gefragt werden.

(Keine) Nutzung von Stock-Archiv-Bildern

Es gibt eine große Menge an so genannten Stock-Archiven im Internet, die Bilder für Fotografen verwalten. Anstatt mit dem Fotografen einzeln zu verhandeln, kann in dem Archiv ein Bild ausgewählt und eine passende Lizenz erworben werden. Bei diesen Archiven ist es wichtig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Informationen zu den einzelnen Bildern sowie Lizenzarten zu lesen.

Zum einem erfährt man so, ob die auf dem Bild abgebildeten Personen ihr Einverständnis zu der angestrebten Nutzung abgegeben haben (genannt Modelrelease). Zum anderen steht dort, wie das Bild genutzt werden darf. Denn manche Fotografien dürfen nicht in bestimmten Zusammenhängen verwendet werden (z.B. Erotik), nur in bestimmten Formen (z.B. nur in bearbeiteter Form als Teil einer Anzeige) oder der Urheber muss genannt werden.

Am gravierendsten sind jedoch die Verbote diese Bilder an Dritte unter zu lizenzieren, weil die Nutzungsbedingungen der Archive es grundsätzlich nicht erlauben Nutzungsrechte an den Bildern an Dritte zu übertragen. Das Problem ist jedoch, dass Facebook sich eine solche Erlaubnis nimmt:

  • „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“ Facebook-Nutzungsbedingungen 3.7. http://www.facebook.com/terms.php
  • „Wir können deine Werbeanzeigen und die damit verbundenen Inhalte und Informationen zu Marketing- oder Werbezwecken verwenden“ Facebook-Nutzungsbedingungen 3.7. http://www.facebook.com/terms.php

Also gibt man mit dem Veröffentlichen eines Bildes Facebook eine Lizenz das Bild weiter zu verwenden. Damit verletzt man die AGB des Stock-Archives und macht sich Unterlassungs- sowie Schadensersatzpflichtig.


Facebook-Nutzungsbedingungen machen die Nutzung von Stock-Archiven praktisch unmöglich

Genaueres zu diesem Problem nebst Risikoeinschätzung kann im Blog der Autoren unter „Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“ nachgelesen werden.

Nutzung von Webfundstücken

Damit sind Bilder gemeint, die man auf einer Webseite sieht und interessant findet oder mit Hilfe der Bildersuche einer Suchmaschine aufstöbert. Aus rechtlicher Sicht kann man an dieser Stelle nicht häufig genug wiederholen, dass auch bei diesen Bildern eine Erlaubnis des Urhebers und der abgebildeten Personen eingeholt werden muss. Ist der Urheber nicht aufzutreiben, weil keine Informationen zu dem Bild vorhanden sind, dann darf das Bild nicht verwendet werden.

Verlinkung von Grafiken

Anders als das Veröffentlichen einer Grafik auf der eigenen Seite ist nur ein Link zu der Grafik oder einer Seite, die sie enthält, nicht verboten. Jedoch hat Facebook eine Funktion, die automatisch Vorschaugrafiken generiert, wenn ein Link in das Statusfeld eingegeben wird. Und bereits dieses Vorschaubild stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn keine Erlaubnis vorlag das Bild nutzen zu dürfen. Daher sollte man bei Links auf die Vorschaubilder verzichten.


Automatisch generiertes Vorschaubild

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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13 Kommentare

  1. Und wie schaut’s mit den Vorschaubildern, die Facebook automatisch aus Youtube-Videos generiert aus? Auch verboten? Auf der anderen Seite will doch in der Regel derjenige, der Beiträge zum Empfehlen auf Facebook / Youtube etc. bereitstellt, dass seine Videos, Bilder oder Beiträge verlinkt oder weiterempfohlen werden….

  2. Ich glaube gerade in Hinsicht auf die Verwendung von Stock-Footage in Facebook Ads muss sich Facebook etwas einfallen lassen. Wenn nun alle Werbekunden ihre Ads die Stock-Footage enthalten sofort abgeschaltet würden, würde Facebook eine ganze Menge an Werbeeinnahmen abhanden kommen.

    Mal schauen was sich in dem Zusammenhang noch ergibt.

  3. Ähm, aber bedeutet das nicht, dass 80% aller Fotos auf Facebook gegen das „Recht am eigenen Bild“ verstoßen?

    Ich meine am meisten werden doch Bilder von Freunden gepostet und von denen hat man im seltensten Fall ein „Model“-Release …

    Wie ist es da, wenn man nur mit Freunden shared?

    Oder man denke an Party-Bilder von Locations … Wobei diese ja auch dagegen verstoßen, wenn sie es nur auf der Webseite posten.

    Und nicht wenige werden wohl Flyer (die ja z.T. auch Stockfotos enthalten können) auf Facebook posten. Teilweise auch einfache Nutzer.

    Die Rechte sind richtig und wichtig, aber irgendwie ist die Facebook Philosophie mit dem deutschen Recht insgesamt nicht so ganz vereinbar …

    Ähm und was soll das „im Zusammenhang mit Facebook“ in den AGB heißen:

    „[…] im Zusammenhang mit Facebook postest“.

    Sind damit Bilder, die z.B. via FBML als Extra-Tab eingebunden werden, gemeint? Und was ist, wenn das Bild z.B. via issuu.com als Flash eingebunden wird?

    Bekommt Facebook dann auch die Rechte daran? Oder ist das etwas anderes, weil es nicht gepostet wird?

    Wie ist es mit dem Inhalt von Applikationen?

    Die sind im Zusammenhang mit Facebook, allerdings auch wiederum nicht gepostet.

    Prima Serie!

  4. Noch eine Sache:

    Wenn ich auf den Like-Button drücke und dann einen Kommentar hinterlasse, dann postet Facebook für mich _automatisch_ mit Bild. Ohne mein Einverständnis und sogar ohne mein Wissen. (bei mir hat er von dieser Seite dieses „Der Wolf braucht deine Hilfe“ gewählt, welches ich nie getan hätte. Und das sieht stark nach Stockphoto aus. Jetzt meinen Stream bereinigt.)

    Wie ist die rechtliche Lage, wenn dieses Bild geschützt ist? Ist der Nutzer auch hierfür verantwortlich?

    Erkennbar ist es im Vergleich zum normalen Stream, dass es mit dem „Thumbs up“ Symbol gekennzeichnet ist.

  5. @Fabian:
    Du sprichst genau die wunden Punkte an. Die Facebook-AGB (geschweige die Datenschutzeinwilligungen) sind mit dem deutschen Recht nicht ganz kompatibel. Aber auch das ganze Onlineleben sprengt die Grenzen dessen, was die Gesetze als gelebte Realität vorsahen.
    So liegt keine Veröffentlichung eines Bildes vor, wenn ich es zu Hause drei Freunden zeige. Aber bei meinen 240 Freunden auf FB kann nicht mehr von einem privaten Kreis sprechen, so dass ich meine Freunde auf Bildern um eine Einwilligung bitten muss (was ich auch tue). Und was den „im Zusammenhang angeht“, so können wir weiterhin fröhlich auslegen wie weit das gehen kann. Bis es kein Gericht entschieden hat, werden wir es nicht wissen. Ich meine aber bei der weiten Formulierung wären auch apps und Canvas-Elemente betroffen.
    Die Frage nach der automatischen Übernahme beim Like-button (ich denke Du meinst das Sharing von Inhalten und nicht nur das liken, das lediglich einen „x mag y“-Hinweis produziert) steht auf der Agenda und ich werde, solange nichts dazwischen kommt, dazu nächste Wo einen Beitrag schreiben. Ich gebe hier noch Bescheid.

  6. Wie sieht es mit Bildern in Static FBML-Tabs aus, die weiterhin auf der eigenen externen Webseite liegen und über HTMLCode eingebunden und somit nur auf der Fanpage angezeigt werden? Ist dies bereits eine Rechteverletzung? Wenn selbst die Vorschaubildchen bei Link-Posts schon eine Verletzung darstellen, gilt das sicher auch an dieser Stelle, oder?

  7. Richtig, es ist letztendlich egal wo die Bilder liegen, solange sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Übrigens sagen die Gerichte, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die Bilder lediglich auf einem Server liegen und nirgendwo eingebunden, aber für jedermann potentiell zugänglich, weil nicht passwortgeschützt sind.

  8. Hallo,
    mich beschäftigen in dem Zusammenhang zwei Fragen:

    1. bietet Facebook die Fotos von Usern (eingeschlossen Fanpages von Firmen) irgendwo öffentlich an oder nutzt FB die bisher nur für eigene Zwecke? Lt. Nutzungsbedingungen wäre die Nutzung und weitergabe erlaubt, aber passiert das auch wirklich? Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass irgenwelche Unwissenden Fotos von Usern kopieren und weiterverwenden ohne den User oder FB zu fragen, weil sie die Bestimmungen falsch verstehen.

    Ich habe bisher keine Möglichkeite gefunden, bei Facebook ein Foto eines anderen Users zu erwerben, das ich gerne für meine Internetseite nutzen würde.

    2. „vorbehaltlich der Profileinstellungen“ also werden die Fotos, die nur für Freunde freigegeben sind nicht weitergegeben. Die lassen sich also durch Privatsphäreneinstellungen schützen. Aber was ist mit Produktfotos auf Fanpages der Firmen? Die lassen sich nicht schützen und niemand will die eigenen Fotos beim Mitbewerber finden…

    LG
    Elli

  9. Lieber Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg,

    mir will nicht recht einleuchten, wieso dass, was Sie zur (Nicht-)Nutzung von Stock-Archiv-Bildern sagen, nämlich das Problem der Inkompatibilität mit der Facebook-„IP-Lizenz“ nicht auch für GNU- und CC-Lizenzen gelten soll.
    Jedenfalls GDFL und CC-BY-SA (SA für „same“) erlauben doch auch nur die Weitergabe unter gleichen Bedingungen und bei der GDFL muss ja die Lizenz selbst im Volltext verlinkt sein. Mit dem Upload hat man aber schon die Facebook-„IP-Lizenz“ anerkannt, oder nicht? Abgesehen mal davon, ob die AGB überhaupt gelten. Aber man muss ja mal, als normal sterblicher Mensch, davon erst mal ausgehen, dass die AGB den Hochlader binden. Damit ist das dann auch erstmal ein Verstoß gegen GDFL oder CC, auch wenn die Angaben wie in Ihrem Beispiel so schön da stehen. Lobenswert, gewiß. Ich hätte auch nichts dagegen, wenn es sich um mein Bild handelte.
    Vielleicht, weil man durch die definitive Angabe einer eigenen Lizenz sozusagen die AGBs nicht annimmt und stattdessen z.B. sagt: Also, dies Bild ist CC-BY-SA-3.0 lizenziert (basta!) und der Autor ist N.N.
    Kann man das so sehen?

    Und dann noch: Profilfoto mit Informationen im INFO-Feld? Nein, das geht nicht.
    Jedenfalls nicht mit mir als Bildautor, es sei denn, das wird so abgesprochen.
    Wenn das Bild sichtbar ist, hat auch der Name des Fotografen sichtbar zu sein, was anderes kann vereinbart werden. (Ganz anderes Thema: Name des Bildautoren im Dateinamen oder im Title-Tag: alles nicht ok, gehört aber hier nicht zur Sache.)

    Dennoch vielen Dank für Ihre Klarstellungen / und auch an die Autoren der Kommentare für Ihren Senf. Meinen Senf habe ich jetzt hier mal dazu gegeben.

    lg ml

  10. Ich stelle mir bei dieser ganzen Bildrechts- oder Bildmotivsrechtsgeschichte immer wieder eine Frage. Kann man belangt werden, wenn man zum Beispiel ein Bild von einer Cola Flasche macht und dieses auf seiner Firmenfacebookseite veröffentlicht? Hat dann nicht die Marke die diese Cola vertreibt auch irgendwie ein Recht und könnte abmahnen? Und wie ist das bei Dingen die man “ nicht anfassen“ kann, zum Beispiel ein Foto von einem Bildschirm der ein Computerprogramm zeigt, welches jeder kennt?

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