Impressumsfehler auf Fanseiten – Massenabmahner siegen vor Gericht (Update)

Impressumspflicht

Update 03.12.13:
Wie Rechtsanwalt Rauschhofer berichtet, hat das OLG Nürnberg dieses Urteil aufgehoben. Bisher liegen noch keine schriftlichen Urteilsgründe vor, aber es ist ein Sieg gegen das dreiste Vorgehen von Abmahnern.

http://www.rechtsanwalt.de/olg-nuernberg-abmahnungen-zum-facebook-impressum-rechtsmissbrauch/

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Sie nun auf ein Impressum verzichten sollten. Zwar ist nicht mehr mit so dreisten Abmahnungen zu rechnen, aber schon die „Nachfolger“ machten es „klüger“ und versendeten keine nachweisbaren Abmahnungsmassen innerhalb weniger Tage. Weitere Informationen zum Fall gibt es, sobald das schriftliche Urteil vorliegt.

Falls Sie immer noch kein Impressum auf Ihrer Facebookseite haben, dann wird es jetzt höchste Zeit. Denn das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 1 HK O 1884/12 bestätigt, dass

  • Eine Facebookseite ein Impressum haben muss und
  • es nicht missbräuchlich ist, innerhalb einer Woche über 180 Facebookseiten wegen Impressumsfehlern abzumahnen.

Lesen Sie warum das Gericht so entschieden hat und warum die Impressumspflicht selbst nicht mehr in Frage gestellt wird.

Die Vorgeschichte des Urteils

Letztes Jahr gab es eine regelrechte Welle an Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressen auf Facebookseiten. Dabei versandte die Kanzlei HWK für die damalige Firma Binary Services GmbH, heute Revolutive Systems GmbH, im großen Umfang Abmahnungen an Fanseitenbetreiber. Insgesamt wurden nachweislich über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche verschickt.

Dabei berief sich das abmahnende Unternehmen auf das Landgericht Aschaffenburg. Dieses hatte mit dem Urteil vom 19. August 2011 (Az.:2 HK O 54/11) entschieden, dass Facebookseiten ein Impressum benötigen. Zumindest solche, die nicht rein privat sind (übrigens, die strittige Frage, ob die „Info“-Rubrik als Ort des Impressums ausreichend ist, wurde in dem hier entschiedenen Urteil nicht behandelt).

Dieses Urteil wurde vom Landgericht Regensburg ohne weitere Ausführungen bestätigt. Die Facebookseite ist ein selbständiger „Kanal“, mit dem entgeltliche Leistungen beworben werden. Punkt. Die Kernfrage des Verfahrens war vielmehr, ob bei der Menge versendeter Abmahnungen nicht Abmahnungsmissbrauch vorlag.

Abmahnungsmissbrauch bei 180 Abmahnungen in einer Woche?

Eines der wichtigsten Indizien für einen Abmahnungsmissbrauch ist die Menge der versendeten Abmahnungen. Jedoch reicht deren Anzahl alleine dafür nicht aus. Der Abgemahnte muss zusätzlich belegen, dass das abmahnende Unternehmen mit dem Aufspüren und Verfolgen von abmahnbaren Rechtsverstößen einen nicht unwesentlichen Teil seiner Zeit verbringt und daraus nicht unerhebliche Einnahmen erzielt.

Das heißt kurz gesagt, der Abgemahnte muss beweisen, dass es den Abmahnern um Geld und nicht die Wahrung eines fairen Wettbewerbs geht. Dieser Beweis ist hier nicht geglückt.

Im vorliegenden Fall überzeugte die Revolutive Systems GmbH das Gericht, dass es mit Hilfe einer bereits vorhandenen Software ein einfaches war neben dem Tagesgeschäft die Impressumsverstöße aufzuspüren. Dazu sei nur ein Tag nötig gewesen. Deshalb sah das Gericht über 180 Impressumsabmahnungen innerhalb einer Woche nicht als missbräuchlich an. Weil auch die geforderten 265 Euro Abmahnungsgebühren und 3.000 Euro Vertragsstrafe angemessen waren, verlor der Abgemahnte das Klageverfahren.

Fazit und Praxishinweis

Es ist schon perfide, dass das Gericht gerade die Industrialisierung des Abmahnwesen als Grund für dessen Zulässigkeit heranzieht. Auch sonst mag das auf Zeugenaussagen beruhende Urteil einige Zweifel aufwerfen und ich hätte nichts dagegen, wenn es angefochten und aufgehoben wird.

Jedoch ist die Entscheidung zunächst in der Welt und mit ähnlichen Fällen ist zu rechnen. Auch mir wurden schon Abmahngeschäfte mit Impressumsfehlern bei Facebook vorgeschlagen. Dazu kommen in steigender Anzahl „anonyme“ Tippgeber die mich (sinnloserweise) bitten, gegen ihre Konkurrenten vorzugehen. Nach dem jetzigen Urteil wird sich diese Tendenz sicher verstärken.

Ich empfehle Ihnen also dringend, Ihre Facebookseite mit einem Impressum auszustatten, wenn Sie es noch nicht getan haben. Hier zeige ich Ihnen wie: „Abmahnwelle wegen Impressumsfehlern – Sichern Sie Ihre Fanseite in 5 Minuten„. Denken Sie bitte auch an andere Social Media Kanäle wie Twitter, Google+ oder Youtube.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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