Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz des “Besucheraktions-Pixels” von Facebook (inkl. Einwilligungsmuster)

Mit dem neuen “Besucheraktions-Pixel” bietet Facebook ein Tool zum Conversion Tracking an. Bisher war es problematisch den Erfolg von Werbemaßnahmen auf Facebook außerhalb der Plattform zu erfassen. Wird dagegen der ”Besucheraktions-Pixel” in die eigene Website eingebunden, kann zum Beispiel ein Händler den Weg eines Nutzers vom Klick auf einen Anzeige bei Facebook bis zum Kaufabschluss im Onlineshop nachverfolgen.
Doch so nützlich der “Besucheraktions-Pixel” sein mag, so problematisch ist er aus der Sicht des Datenschutzes. Daher darf er nur mit Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden. Überraschend ist, dass nicht nur das Gesetz, sondern auch Facebook selbst die Einwilligung fordert.
Rechtslage beim Conversion Tracking
Werden personenbezogene Transaktionen und sonstige Aktionen der Nutzer für statistische Zwecke erfasst, müssen die Nutzer dem ausdrücklich zustimmen (z.B. in den AGB eines Onlineshops). Um die Einwilligungspflicht zu umgehen, wurden daher statsistische Daten in pseudonymen Nutzerprofilen erfasst (d.h. ohne Identifikationsmerkmale wie Namen). Dabei reichte es bisher aus, den Nutzern eine Opt-Out-Möglichkeit zu geben. Nach den neuesten gesetzlichen Entwicklungen werden wohl in der Zukunft auch beim pseudonymen Tracking Einwilligungen notwendig (dazu mehr im Beitrag des Autors ”Cookie-Richtlinie der EU – Augenwischerei, Do-Not-Track und Praxisempfehlungen“).
Conversion Tracking mit Facebook
Im Fall von Facebooks ”Besucheraktions-Pixel” werden die Daten (weiterlesen …)





